--- name: auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit description: "Prüft Auftrag §§ 662 ff. BGB, Weisungen, Auskunft, Rechenschaft, Aufwendungsersatz, Herausgabe und Kündigung." --- # Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit ## Fachkern: Auftrag und unentgeltliche Tätigkeit - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 662 BGB: Auftragsdefinition, Unentgeltlichkeit als Wesensmerkmal - § 663 BGB: Anzeigepflicht bei Ablehnung - § 665 BGB: Abweichung von Weisungen - § 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht - § 667 BGB: Herausgabepflicht - § 670 BGB: Aufwendungsersatz - § 671 BGB: Widerruf und Kündigung - § 672 BGB: Erlöschen des Auftrags bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit - § 675 BGB: Geschäftsbesorgungsvertrag (entgeltlich) ## Intake - Liegt eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung vor oder ist ein Entgelt versprochen? - Welche Weisungen wurden erteilt und wurden sie befolgt? - Hat der Beauftragte Auskunft und Rechenschaft erteilt? - Welche Aufwendungen sind entstanden und wie sind sie belegt? - Hat der Auftraggeber den Auftrag widerrufen oder der Beauftragte gekündigt? - Gibt es Herausgabeansprüche (Geld, Dokumente, Erlöse)? ## Prüfraster 1. Abgrenzung: Auftrag (§ 662 BGB) vs. Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vs. Gefälligkeit 2. Weisungsbindung nach § 665 BGB: Wann darf der Beauftragte abweichen? 3. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB: Umfang und Durchsetzung 4. Herausgabepflicht nach § 667 BGB: Was muss herausgegeben werden? 5. Aufwendungsersatz nach § 670 BGB: erforderliche Aufwendungen, Vorschusspflicht 6. Kündigung: Widerruf durch Auftraggeber (§ 671 Abs. 1 BGB) und Kündigung durch Beauftragten (§ 671 Abs. 2 BGB) 7. Schadensersatz bei Pflichtverletzung: §§ 280 und 241 Abs. 2 BGB 8. Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB ## Fallstricke - Entgelt oder Erwartung von Gegenleistung schließt Auftrag aus; dann § 675 BGB prüfen. - Eigenmächtige Abweichung von Weisungen begründet Schadensersatzpflicht nach § 665 BGB. - Herausgabepflicht nach § 667 BGB umfasst auch rechtswidrig erlangte Vorteile. - Freie Kündigung durch den Beauftragten kann nach § 671 Abs. 2 BGB Schadensersatzpflicht auslösen. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - geschaeftsbesorgung-auftrag-mandat - goa-grundschema-paragraph-677 - unechte-goa-paragraph-687 - geschaeftsbesorgung-und-zahlungsdienste ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 3 ProdHaftG - Art. 32 DSGVO - § 4 ProdHaftG - § 8 ProdHaftG - § 2 ProdHaftG - § 1 ProdHaftG - § 10 ProdHaftG - § 9 ProdHaftG - § 2 WoVermG - Art. 82 DSGVO ### Leitentscheidungen - BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte) - BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung) - BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)