--- name: bereicherungsrecht-entreicherung-saldotheorie description: "Prüft Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB, Bösgläubigkeit, Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre." --- # Bereicherungsrecht: Entreicherung und Saldotheorie ## Fachkern: Bereicherungsrecht: Entreicherung und Saldotheorie - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 818 Abs. 1–4 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs - § 818 Abs. 3 BGB: Wegfall der Bereicherung (Entreicherung) - § 819 BGB: verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit - § 820 BGB: Leistung auf unsicheren Rechtsgrund - §§ 346 ff. BGB: Rücktrittsfolgen (bei Abgrenzung zur Saldotheorie) - BGH-Rechtsprechung zur Saldo- und Zweikondiktionenlehre: nur nach Live-Prüfung zitieren ## Intake - Was hat der Bereicherte tatsächlich erlangt und was davon noch bei ihm vorhanden? - Hat er Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des Erlangten gemacht? - Wann und wie erlangte er Bösgläubigkeit im Sinne des § 819 BGB? - Liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, der nach Rücktritt oder Nichtigkeit rückabgewickelt wird? - Soll die Saldotheorie oder die Zweikondiktionenlehre angewandt werden? ## Prüfraster 1. Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB: Was ist noch vorhanden? 2. Entreicherung durch Verbrauch, Verlust, Weitergabe oder vergebliche Aufwendungen? 3. Bösgläubigkeit nach § 819 BGB: Zeitpunkt und Umfang der Kenntniserlangung 4. Verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB: Pflicht zur Herausgabe wie Besitzer nach § 292 BGB 5. Saldotheorie bei gescheiterten gegenseitigen Verträgen: Saldierung der gegenseitigen Leistungspflichten 6. Zweikondiktionenlehre: beide Seiten haben eigenständige Kondiktionsansprüche 7. Anwendungsbereich abgrenzen: Saldotheorie nur bei nichtigen Verträgen, nicht bei § 817 Satz 2 BGB 8. Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB ## Fallstricke - Entreicherungseinwand scheidet aus, wenn der Bereicherte bösgläubig war (§ 819 BGB). - Die Saldotheorie schützt den Entreicherten, kann aber zur vollständigen Haftung bei Unmöglichkeit führen. - Bei § 817 Satz 2 BGB (sittenwidrige Leistung) greift die Saldotheorie nach h.M. nicht. - Keine der Theorien ohne Prüfung der konkreten Fallkonstellation pauschal anwenden. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - bereicherungsrecht-leistungskondiktion - bereicherungsrecht-nichtleistungskondiktion - schadensrecht-paragraphen-249-253 - workflow-beweislast-und-belegmatrix ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__817.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__816.html