--- name: bereicherungsrecht-nichtleistungskondiktion description: "Prüft Nichtleistungskondiktion §§ 812 ff. BGB: Eingriffskondiktion, Rückgriffskondiktion und Verwendungskondiktion." --- # Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion ## Fachkern: Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB: Nichtleistungskondiktion (in sonstiger Weise) - § 816 Abs. 1 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten - § 816 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten - § 822 BGB: Herausgabepflicht des unentgeltlichen Erwerbers - §§ 994–1003 BGB: Verwendungsersatz (Abgrenzung zur Verwendungskondiktion) - § 687 Abs. 2 BGB: unechte Geschäftsführung ohne Auftrag als Konkurrenz ## Intake - Hat der Bereicherte durch eigene Handlung oder durch Zufall etwas erlangt? - Liegt eine unberechtigte Nutzung eines fremden Rechts (Patent, Marke, Grundstück) vor? - Hat ein Dritter eine Verbindlichkeit des Bereicherten getilgt? - Wurden Verwendungen auf eine fremde Sache gemacht? - Ist der Eingriff in einen zugewiesenen Vermögensbereich geschützt? ## Prüfraster 1. Abgrenzung zur Leistungskondiktion: kein bewusster Leistungszweck des Kondiktionsgläubigers 2. Eingriffskondiktion: Eingriff in zugewiesenen Vermögenswert (Eigentum, Immaterialgüterrecht, Persönlichkeitsrecht) 3. Zuweisungsgehalt des Rechts bestimmen: gibt das Recht dem Inhaber das Recht zur Nutzung ausschließlich? 4. Rückgriffskondiktion: Dritter tilgt Schuld des Bereicherten ohne Anweisung 5. Verwendungskondiktion: Aufwendungen auf fremde Sache; Subsidiarität gegenüber § 994 ff. BGB prüfen 6. § 816 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten, die wirksam wird 7. Höhe nach §§ 818 und 819 BGB; Herausgabe oder Wertersatz (Lizenzanalogie) 8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB ## Fallstricke - Nichtleistungskondiktion scheidet aus, wenn eine Leistungskondiktion zwischen anderen Parteien greift. - Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen kann die Eingriffskondiktion neben Schadensersatz bestehen. - Verwendungskondiktion ist gegenüber §§ 994 ff. BGB subsidiär; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zuerst prüfen. - § 822 BGB setzt unentgeltlichen Erwerb voraus; Schenkung von entgeltlicher Weitergabe abgrenzen. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - bereicherungsrecht-leistungskondiktion - bereicherungsrecht-entreicherung-und-saldotheorie - deliktsrecht-paragraph-823-1 - goa-grundschema-paragraph-677 ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__816.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html