--- name: buergschaft-einreden-und-akzessorietaet description: "Prüft Akzessorietät der Bürgschaft, Einreden des Bürgen §§ 768–770 BGB und Auswirkungen von Hauptschuld-Veränderungen." --- # Bürgschaft: Einreden und Akzessorietät ## Fachkern: Bürgschaft: Einreden und Akzessorietät - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 765 BGB: Bürgschaftsvertrag (Grundnorm) - § 767 BGB: Akzessorietät, Umfang der Bürgschaftsschuld - § 768 BGB: Einreden des Bürgen aus der Hauptschuld - § 769 BGB: Mitbürgschaft - § 770 BGB: Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit - § 771 BGB: Einrede der Vorausklage - § 772 BGB: Klage gegen Bürgen - § 776 BGB: Aufgabe von Sicherheiten durch den Gläubiger ## Intake - Welche Hauptschuld liegt zugrunde und welche Einreden bestehen gegen sie? - Wurde auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet (selbstschuldnerische Bürgschaft)? - Hat der Gläubiger Sicherheiten aufgegeben; greift § 776 BGB? - Sind mehrere Bürgen vorhanden (Mitbürgschaft nach § 769 BGB)? - Wurde die Hauptschuld angepasst oder erhöht nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags? ## Prüfraster 1. Akzessorietät prüfen: Bürgschaftsschuld folgt Hauptschuld in Entstehung und Erlöschen 2. Einreden aus der Hauptschuld nach § 768 BGB: Verjährung, Anfechtung, Rücktritt 3. Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB: Bürge kann Einrede solange erheben, wie Hauptschuldner anfechten kann 4. Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB: Bürge kann Aufrechnung geltend machen, die dem Hauptschuldner zusteht 5. Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB: Voraussetzungen und Verzicht bei selbstschuldnerischer Bürgschaft 6. § 776 BGB: Bürgschaftseinrede bei Aufgabe von Sicherheiten durch den Gläubiger 7. Mitbürgschaft: Innenausgleich nach § 774 Abs. 2 und § 426 BGB 8. Verjährung der Bürgschaftsforderung: § 195 BGB ## Fallstricke - Selbstschuldnerische Bürgschaft schließt Einrede der Vorausklage aus; § 771 BGB nicht mehr anwendbar. - § 776 BGB: Aufgabe von Pfandrecht oder anderen Sicherheiten befreit Bürgen nur anteilig. - Bürgschaftsschuld kann über die ursprüngliche Hauptschuld hinausgehen, wenn Zinsen und Nebenforderungen vereinbart wurden. - Einreden aus der Hauptschuld sind vom Bürgen eigenständig geltend zu machen. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - buergschaft-grundschema-paragraph-765 - buergschaft-form-und-verbraucherbuerge - gesamtschuld-und-regress-bgb-bt - workflow-anspruchslandkarte