--- name: buergschaft-grundschema-paragraph-765 description: "Prüft Bürgschaft §§ 765 ff. BGB: Tatbestand, Akzessorietät, Inanspruchnahme und Regressanspruch des Bürgen." --- # Bürgschaft Grundschema § 765 BGB ## Fachkern: Bürgschaft Grundschema § 765 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 765 BGB: Bürgschaftsvertrag (Definition) - § 766 BGB: Schriftform - § 767 BGB: Akzessorietät - §§ 768–770 BGB: Einreden des Bürgen - § 771 BGB: Einrede der Vorausklage - § 774 BGB: Legalzession und Übergang der Forderung auf den Bürgen - § 776 BGB: Aufgabe von Sicherheiten - § 778 BGB: Kreditauftrag ## Intake - Wer sind Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge? - Liegt eine wirksame Hauptforderung vor? - Ist die Bürgschaftserklärung formwirksam nach § 766 BGB? - Wurde auf die Einrede der Vorausklage verzichtet? - Welche Einreden stehen dem Bürgen zu? - Ist die Hauptschuld fällig und durchsetzbar? ## Prüfraster 1. Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB: Angebot und Annahme, Form nach § 766 BGB 2. Wirksame Hauptforderung: Entstehung, Fälligkeit, keine Einreden 3. Akzessorietät nach § 767 BGB: Bürgschaftsschuld folgt Hauptschuld 4. Einreden des Bürgen: §§ 768–770 BGB (eigene und übernommene Einreden) 5. Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB; Verzicht bei selbstschuldnerischer Bürgschaft 6. Inanspruchnahme: Fälligkeit, Mahnung, Klage gegen Bürgen 7. Legalzession nach § 774 BGB: Übergang der Hauptforderung auf den Bürgen nach Zahlung 8. Regressansprüche: § 774 BGB sowie §§ 670 und 683 BGB (analoge Auftragsregeln) ## Fallstricke - Bürgschaft ohne schriftliche Erklärung des Bürgen ist nichtig (§ 766 BGB). - Selbstschuldnerische Bürgschaft schließt § 771 BGB aus; Bürge kann sofort in Anspruch genommen werden. - Legalzession nach § 774 BGB setzt vollständige Zahlung der Hauptschuld durch den Bürgen voraus. - Bürgschaft erlischt mit Erlöschen der Hauptschuld (Akzessorietät). ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - buergschaft-einreden-und-akzessorietaet - buergschaft-form-und-verbraucherbuerge - gesamtschuld-und-regress-bgb-bt - workflow-anspruchslandkarte