--- name: delikt-verkehrspflicht-digital description: "Prüft Verkehrssicherungspflichten im digitalen Raum: Plattformhaftung, IT-Sicherheit, Datenpannen und deliktische Haftung." --- # Delikt: Verkehrspflicht Digital ## Fachkern: Delikt: Verkehrspflicht Digital - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 823 Abs. 1 BGB: allgemeine Verkehrssicherungspflicht, auch im digitalen Bereich - § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 32 DSGVO: IT-Sicherheitspflicht als Schutzgesetz - § 1004 BGB analog: Beseitigung und Unterlassung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen online - TMG (§§ 7–10 TMG) bzw. DSA (Digital Services Act): Haftungsprivileg und Pflichtenrahmen für Hostingprovider - NIS2-Richtlinie und BSIG: Cybersicherheitspflichten für kritische Infrastrukturen - BGH-Rechtsprechung zu Plattformhaftung: nur nach Live-Prüfung zitieren ## Intake - Welche digitale Infrastruktur (Plattform, Software, IoT-Gerät) ist betroffen? - Welcher Schaden ist entstanden: Datenverlust, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Vermögensschaden? - Hat der Betreiber zumutbare IT-Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO ergriffen? - Greift das Haftungsprivileg nach §§ 7–10 TMG oder DSA? - Sind Dritte (z.B. Hacker) als Mitschädiger beteiligt? ## Prüfraster 1. Rechtsgutsverletzung: Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Gesundheit oder sonstiges Recht 2. Verkehrssicherungspflicht: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind für diesen digitalen Dienst angemessen? 3. IT-Sicherheitspflichten nach Art. 32 DSGVO als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB 4. Haftungsprivileg nach DSA/TMG: greift es hier (Hosting, Caching, Mere Conduit)? 5. Kausalität: hat Pflichtverletzung den Schaden verursacht (auch mittelbare Kausalität durch Dritte)? 6. Zurechenbarkeit: war Angriff vorhersehbar und hätte Betreiber ihn durch zumutbare Maßnahmen abwenden können? 7. Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB (schwaches Passwort, veraltete Software) 8. Schadensersatz: materielle und immaterielle Schäden (auch Datenschutzschäden nach Art. 82 DSGVO) ## Fallstricke - Haftungsprivileg nach DSA gilt nicht, wenn Plattform von rechtswidrigem Inhalt Kenntnis hatte und nicht handelte. - Art. 82 DSGVO gibt eigene Schadensersatzansprüche, die neben § 823 BGB stehen. - NIS2-Pflichten begründen keine direkte privatrechtliche Haftung, können aber Schutzgesetzverletzung indizieren. - Beweissicherung bei Cybervorfällen muss sofort erfolgen (Logs, Backups, Forensik). ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - deliktsrecht-paragraph-823-1 - delikt-organisationspflicht - produzentenhaftung-und-verkehrssicherung - workflow-livequellen-rechtsstand ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html - https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2065