--- name: delikt-vertrag-dienstvertrag description: "Prüft das Verhältnis von vertraglicher und deliktischer Haftung: Konkurrenz, Anspruchskumulation und Verjährungsunterschiede im BGB BT." --- # Delikt-Vertrag Konkurrenz ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Delikt-Vertrag Konkurrenz - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 280 Abs. 1 BGB: vertraglicher Schadensersatz - § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: deliktischer Schadensersatz - § 241 Abs. 2 BGB: Schutzpflichten im Schuldverhältnis - § 278 BGB: Haftung für Erfüllungsgehilfen (vertragliche Seite) - § 831 BGB: Haftung für Verrichtungsgehilfen (deliktische Seite) - §§ 195 und 199 BGB: dreijährige Verjährungsfrist (Delikt und Vertrag gleich) - § 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Deliktsrecht, längere Sonderregel ## Intake - Bestand ein Vertrag zwischen den Parteien, und wurde er durch dieselbe Handlung verletzt? - Welcher Anspruch soll vorrangig geltend gemacht werden? - Gibt es Unterschiede bei Verjährung, Beweislast oder Haftungsumfang? - Greift § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) oder § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe)? - Sind Dritte geschädigt, die keinen Vertrag haben? ## Prüfraster 1. Vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB: Schuldverhältnis, Pflichtwidrigkeit, Vertretenmüssen 2. Deliktischer Schadensersatz nach § 823 BGB: Rechtsgutsverletzung, Handlung, Rechtswidrigkeit, Verschulden 3. Anspruchskumulation: beide Ansprüche können nebeneinander bestehen 4. Beweislast: bei § 280 BGB vermutet, bei § 823 BGB liegt Beweislast beim Geschädigten 5. Gehilfenhaftung: § 278 BGB (kein Exkulpationsmöglichkeit) vs. § 831 BGB (Exkulpation möglich) 6. Verjährung: beide Ansprüche verjähren nach §§ 195 und 199 BGB, aber § 852 BGB verlängert Deliktsanspruch nach Verjährung 7. Drittschadensliquidation bei mittelbaren Geschädigten 8. Haftungsausschlüsse: vertragliche Haftungsfreizeichnung wirkt nur für Vertragspartner ## Fallstricke - Vertraglicher Haftungsausschluss beseitigt nicht die deliktische Haftung gegenüber Dritten. - Beweislast ist unterschiedlich: § 280 BGB favorisiert den Gläubiger, § 823 BGB den Schuldner. - § 852 BGB verlängert Deliktsanspruch nach Verjährung auf zehn Jahre in Bereicherungsform. - Gehilfenhaftung nach § 278 BGB ist strenger als nach § 831 BGB (keine Exkulpation möglich). ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Qualitätsregeln - Immer beide Anspruchsgrundlagen prüfen und vergleichen. - § 278 BGB und § 831 BGB immer parallel prüfen. - § 852 BGB nicht vergessen bei bereits verjährten Deliktsansprüchen. ## Anschluss-Skills - deliktsrecht-paragraph-823-1 - schadensrecht-paragraphen-249-253 - delikt-organisationspflicht - workflow-anspruchslandkarte ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html