--- name: deliktsrecht-haftung-verrichtungen-paragraph description: "Prüft Haftung für Verrichtungsgehilfen § 831 BGB: Verrichtungsgehilfe, Exkulpation und Schaden." --- # Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB ## Fachkern: Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 831 BGB: Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen - § 278 BGB: Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen (Abgrenzung) - § 823 BGB: deliktische Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen - § 840 BGB: gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen - § 31 BGB: Haftung für Organe (kein Exkulpationsmöglichkeit) ## Intake - Wer ist der Geschäftsherr und wer ist der Verrichtungsgehilfe? - Hat der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung begangen? - Bestand ein Weisungsverhältnis und wurde die Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen? - Kann der Geschäftsherr darlegen, dass er sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat? - Liegt eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB auch des Verrichtungsgehilfen vor? ## Prüfraster 1. Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit in Abhängigkeit vom Geschäftsherrn 2. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 ff. BGB 3. Zusammenhang mit der Verrichtung: Handlung in Ausführung (nicht nur bei Gelegenheit) 4. Kausalität und Schaden beim Geschädigten 5. Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB: sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung 6. Dezentralisierte Unternehmen: Auswahl eines Leitungsverantwortlichen kann genügen 7. Gesamtschuld: Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe haften nach § 840 BGB als Gesamtschuldner 8. Regress des Geschäftsherrn gegen Verrichtungsgehilfen nach § 840 Abs. 2 BGB ## Fallstricke - Handlung bei Gelegenheit der Verrichtung (nicht in Ausführung) löst keine § 831 BGB-Haftung aus. - Exkulpationsbeweis ist schwierig; bloße formale Richtlinien reichen nicht aus. - Bei juristischen Personen gilt § 31 BGB für Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit. - Verrichtungsgehilfe haftet daneben persönlich nach § 823 BGB. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - delikt-organisationspflicht - deliktsrecht-paragraph-823-1 - delikt-vertrag-konkurrenz - produzentenhaftung-und-verkehrssicherung ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html