--- name: deliktsrecht-paragraph-823-1 description: "Prüft Rechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB." --- # Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB ## Fachkern: Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 823 Abs. 1 BGB: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte - § 249 BGB: Naturalrestitution als Primärform des Schadensersatzes - § 253 BGB: immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) - §§ 827 und 828 BGB: Verschuldensfähigkeit - § 254 BGB: Mitverschulden des Geschädigten - § 840 BGB: Gesamtschuld bei mehreren Schädigern - §§ 195 und 199 BGB: Verjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis) ## Intake - Welches Rechtsgut ist verletzt: Körper, Gesundheit, Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht? - Wer hat die verletzende Handlung begangen und wann? - Ist die Kausalität zwischen Handlung und Schaden nachweisbar? - Ist der Schädiger verschuldensfähig (§§ 827 und 828 BGB)? - Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor? ## Prüfraster 1. Rechtsgutsverletzung: Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht bestimmen 2. Handlung: aktives Tun oder Unterlassen (Unterlassen nur wenn Garantenpflicht bestand) 3. Haftungsbegründende Kausalität: äquivalente Kausalität (conditio sine qua non) 4. Rechtswidrigkeit: Indikationsfunktion der Rechtsgutsverletzung; Rechtfertigungsgründe prüfen 5. Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB; Verschuldensfähigkeit (§§ 827 und 828 BGB) 6. Haftungsausfüllende Kausalität: konkreter Schaden und Zurechnung 7. Schaden nach §§ 249 ff. BGB: Naturalrestitution, Schadensersatz in Geld, Schmerzensgeld 8. Mitverschulden nach § 254 BGB und Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB ## Fallstricke - Sonstige Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB (z.B. Recht am Gewerbebetrieb) werden restriktiv ausgelegt. - Reines Vermögensschaden ist nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt (kein sonstiges Recht). - Unterlassen als Handlung setzt Garantenpflicht voraus. - Rechtswidrigkeit wird bei Rechtsgutsverletzung indiziert; Rechtfertigungsgründe müssen der Schuldner beweisen. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Qualitätsregeln - Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität trennen. - Reines Vermögensschaden immer über § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB prüfen. - Verschuldensfähigkeit bei Minderjährigen und psychisch Erkrankten immer prüfen. ## Anschluss-Skills - deliktsrecht-paragraph-826-sittenwidrige-schaedigung - deliktsrecht-schutzgesetz-paragraph-823-2 - schadensrecht-paragraphen-249-253 - delikt-vertrag-konkurrenz ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html