--- name: gesamtschuld-und-regress-bgb-bt description: "Prüft Gesamtschuld §§ 421 ff. BGB, Innenausgleich nach § 426 BGB und Regress im Schuldrecht BT." --- # Gesamtschuld und Regress BGB BT ## Fachkern: Gesamtschuld und Regress BGB BT - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 421 BGB: Gesamtschuld (jeder Schuldner schuldet das Gleiche) - § 422 BGB: Wirkung der Erfüllung (befreit alle) - § 423 BGB: Erlass im Außenverhältnis - § 424 BGB: Gläubigerverzug (wirkt für und gegen alle) - § 425 BGB: andere Tatsachen (wirken nur für den jeweiligen Schuldner) - § 426 BGB: Innenausgleich (Ausgleichspflicht untereinander) - §§ 840 und 840 Abs. 2 BGB: Gesamtschuld im Deliktsrecht und Regress - § 774 BGB: Legalzession bei Bürgschaft ## Intake - Wer sind die Gesamtschuldner und welche gemeinsame Schuld besteht? - Hat einer der Gesamtschuldner geleistet; wie ist die Verteilung im Innenverhältnis? - Bestehen Einreden einzelner Schuldner, die andere nicht berühren? - Ist ein Erlass oder Gläubigerverzug eingetreten? - Gibt es eine vereinbarte oder gesetzliche Innenquote nach § 426 BGB? ## Prüfraster 1. Gesamtschuld entstanden: gleichartige Leistung aus gemeinsamem Rechtsgrund oder getrennten Rechtsgründen? 2. Außenverhältnis: jeder Schuldner haftet auf die ganze Leistung 3. Wirkungen im Außenverhältnis: Erfüllung (§ 422 BGB), Aufrechnung (§ 422 Abs. 2 BGB), Erlass (§ 423 BGB) 4. Tatsachen, die nur einen Schuldner betreffen: § 425 BGB (Verjährung, Mahnung, Urteil) 5. Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB: Ausgleichspflicht im Verhältnis der Schuldner zueinander 6. Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB bei Befriedigung des Gläubigers durch einen Schuldner 7. Gesamtschuld im Deliktsrecht: § 840 BGB; Regressverteilung nach Verschuldensbeitrag 8. Verjährung der Ausgleichsansprüche: § 195 BGB ## Fallstricke - Erlass nur eines Gesamtschuldners befreit die anderen nur dann, wenn Gläubiger dies wollte (§ 423 BGB). - Verjährung gegen einen Schuldner wirkt nicht gegen die anderen (§ 425 Abs. 2 BGB). - Innenquote nach § 426 BGB richtet sich nach Veranlassung des Schadens, nicht nach Kopfteilen. - Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB setzt vollständige Befriedigung des Gläubigers voraus. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - buergschaft-grundschema-paragraph-765 - schadensrecht-paragraphen-249-253 - deliktsrecht-haftung-für-verrichtungen-paragraph-831 - workflow-anspruchslandkarte