--- name: goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678 description: "Prüft GoA gegen den Willen des Geschäftsherrn §§ 678 und 679 BGB: erhöhte Haftung und Ausnahmen bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten." --- # GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB ## Fachkern: GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers - § 678 BGB: Übernahme gegen den Willen des Geschäftsherrn (erhöhte Haftung) - § 679 BGB: Ausnahmen vom entgegenstehenden Willen (Pflicht liegt im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht) - § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr - § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA - § 684 BGB: Bereicherungsanspruch bei unberechtigter GoA ## Intake - Hat der Geschäftsführer von einem entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn gewusst oder musste er davon ausgehen? - War der entgegenstehende Wille nach § 679 BGB unbeachtlich (Erfüllung gesetzlicher Pflicht, Notfall)? - Liegt eine Geschäftsführung zur Abwehr einer dringenden Gefahr nach § 680 BGB vor? - Welche Aufwendungen sind entstanden und wer soll sie ersetzen? ## Prüfraster 1. GoA-Grundschema: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag oder Berechtigung 2. Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn: ausdrücklich oder konkludent; Kenntnis des Geschäftsführers 3. Erhöhte Haftung nach § 678 BGB: auch für Zufall, wenn entgegenstehender Wille bekannt war 4. Ausnahmen nach § 679 BGB: öffentlich-rechtliche Pflicht, gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn 5. Gefahrenabwehr nach § 680 BGB: nur Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 6. Aufwendungsersatz: bei berechtigter GoA (§ 683 BGB); bei unberechtigter nur Bereicherungsanspruch (§ 684 BGB) 7. Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach § 681 BGB 8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB ## Fallstricke - Erhöhte Haftung nach § 678 BGB greift nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des entgegenstehenden Willens. - § 679 BGB ist restriktiv auszulegen; bloße Nützlichkeit der Handlung genügt nicht. - Gefahrenabwehr nach § 680 BGB setzt unmittelbare Gefahr für Person oder Sache voraus. - Aufwendungsersatz nach § 684 BGB ist ein Bereicherungsanspruch, kein Schadensersatz. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - goa-grundschema-paragraph-677 - unechte-goa-paragraph-687 - auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit - bereicherungsrecht-leistungskondiktion ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__678.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__679.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html