--- name: goa-grundschema-paragraph-677 description: "Prüft Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB: echte GoA, Fremdgeschäftsführungswille, Aufwendungsersatz und Herausgabepflicht." --- # GoA Grundschema § 677 BGB ## Fachkern: GoA Grundschema § 677 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers - § 678 BGB: Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn - § 679 BGB: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens - § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr - § 681 BGB: Benachrichtigungs- und Herausgabepflicht - § 682 BGB: Haftung des Geschäftsführers - § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA - § 684 BGB: Herausgabe bei unberechtigter GoA (Bereicherungsrecht) ## Intake - Hat jemand ein Geschäft für einen anderen geführt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? - Lag ein Fremdgeschäftsführungswille vor (Wille, für einen anderen zu handeln)? - War die Übernahme im Interesse und nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn? - Welche Aufwendungen sind entstanden und wie sind sie belegt? - Ist die Geschäftsführung beendet oder noch im Gange? ## Prüfraster 1. Fremdgeschäft: Abgrenzung eigenes/fremdes/auch-fremdes Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswille: subjektives Element, für einen anderen zu handeln 3. Keine Berechtigung: kein Auftrag, keine gesetzliche Pflicht, kein behördlicher Auftrag 4. Berechtigte GoA (§ 683 BGB): Geschäft entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn 5. Aufwendungsersatz nach § 683 BGB: notwendige Aufwendungen 6. Herausgabepflicht nach § 681 Satz 2 in Verbindung mit § 667 BGB 7. Unberechtigte GoA: kein Aufwendungsersatz; nur Bereicherungsanspruch nach § 684 BGB 8. Haftung des Geschäftsführers nach § 677 BGB: Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung ## Fallstricke - Auch-fremdes Geschäft reicht für GoA aus, wenn der Fremdgeschäftsführungswille vorhanden ist. - Auferlegte Handlung (z.B. Pflicht kraft Gesetzes) schließt GoA aus. - Unberechtigte GoA gibt nur Bereicherungsanspruch, keinen Aufwendungsersatz. - Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar sein, nicht nur innerlich vorhanden. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679 - unechte-goa-paragraph-687 - auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit - bereicherungsrecht-leistungskondiktion