--- name: schadensrecht-paragraphen-249-253 description: "Schadensrecht §§ 249-253 BGB: Naturalrestitution, Schadensberechnung, Vermögensschaden, Schmerzensgeld." --- # Schadensrecht §§ 249-253 BGB ## Fachkern: Schadensrecht §§ 249-253 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes (Naturalrestitution) - § 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung - § 251 BGB: Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung - § 252 BGB: Entgangener Gewinn - § 253 BGB: Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) - § 254 BGB: Mitverschulden des Geschädigten - § 255 BGB: Herausgabe von Ersatz bei Übernahme der Schadensersatzpflicht ## Intake - Welche Anspruchsgrundlage liegt vor (§ 280 BGB, § 823 BGB, § 831 BGB, Gefährdungshaftung)? - Welche Schadensposten werden geltend gemacht (Sachschaden, Vermögensschaden, Schmerzensgeld)? - Besteht ein Mitverschulden des Geschädigten? - Liegt ein Vorteil vor, der auszugleichen wäre (Vorteilsausgleichung)? - Wurde Naturalrestitution verlangt oder ist Geldersatz erforderlich? ## Prüfraster 1. Schadensentstehung und Kausalität: Adäquanzkausalität und Schutzzweck der Norm 2. Naturalrestitution nach § 249 BGB: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Primärform 3. Geldersatz nach §§ 250 und 251 BGB: bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand 4. Vermögensschaden: Differenzhypothese (Vergleich des tatsächlichen mit dem hypothetischen Vermögen) 5. Entgangener Gewinn nach § 252 BGB: wahrscheinlicher Gewinn nach normalem Lauf der Dinge 6. Immaterieller Schaden: § 253 BGB setzt eine der dort genannten Anspruchsgrundlagen voraus 7. Schmerzensgeld-Bemessung: Ausgleich und Genugtuung; Genugtuungsfunktion bei vorsätzlichen Taten 8. Mitverschulden nach § 254 BGB: Quotenbildung, Verursachungsbeiträge und Obliegenheitsverletzungen 9. Vorteilsausgleichung: schadenmindernde Vorteile, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind ## Fallstricke - § 253 BGB setzt gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage voraus; kein allgemeines Schmerzensgeld. - Vorteilsausgleichung darf nicht zur sachwidrigen Entlastung des Schädigers führen; Grenzen beachten. - Entgangener Gewinn muss wahrscheinlich sein, nicht sicher; aber bloße Möglichkeit reicht nicht. - Mitverschulden nach § 254 BGB: auch Obliegenheitsverletzung bei der Schadensabwendung (§ 254 Abs. 2 BGB). ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - deliktsrecht-paragraph-823-1 - gesamtschuld-und-regress-bgb-bt - werkvertrag-maengelrechte - mietrecht-mangel-minderung