--- name: tausch-und-schenkung description: "Tausch § 480 BGB und Schenkung §§ 516-534 BGB: Unentgeltlichkeit, Form, Widerruf, Notbedarfseinrede." --- # Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB ## Fachkern: Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 480 BGB: Tauschvertrag (Kaufrecht gilt entsprechend) - § 516 BGB: Begriff der Schenkung (Zuwendung aus eigenem Vermögen, Unentgeltlichkeit) - § 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens (notarielle Beurkundung) - § 519 BGB: Einrede des Notbedarfs - § 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers - § 530 BGB: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks - § 531 BGB: Widerruf nur durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten ## Intake - Liegt Tausch (gegenseitig entgeltliche Übertragungen) oder Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) vor? - Was ist der Gegenstand der Schenkung (bewegliche Sache, Grundstück, Geldbetrag)? - Wurde ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet oder ist die Schenkung bereits vollzogen? - Wird Widerruf wegen groben Undanks oder Rückforderung wegen Verarmung geltend gemacht? - Besteht eine Auflage (§ 525 BGB)? ## Prüfraster 1. Abgrenzung Schenkung (unentgeltlich) und Tausch (beiderseitig entgeltlich) sowie gemischte Schenkung 2. Tausch nach § 480 BGB: Kaufrecht anwendbar; Austausch von Sachen statt Sache gegen Geld 3. Schenkungsbegriff: Zuwendung aus eigenem Vermögen (§ 516 BGB), Unentgeltlichkeit, Einigung 4. Form des Schenkungsversprechens: notarielle Beurkundung nach § 518 BGB; Heilung durch Vollzug 5. Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB): Auflage ist keine Gegenleistung aber Nebenleistungspflicht 6. Notbedarfseinrede (§ 519 BGB): Schenker kann Erfüllung verweigern, solange er selbst bedürftig ist 7. Rückforderungsrecht bei Verarmung (§ 528 BGB): fünf Jahre nach Vollzug, nur noch vorhandene Bereicherung 8. Widerruf bei grobem Undank (§ 530 BGB): schwerwiegende Verfehlung gegen Schenker oder nahe Angehörige ## Fallstricke - Vollzug der Schenkung heilt Formmangel des Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 2 BGB). - Gemischte Schenkung (teils entgeltlich, teils unentgeltlich): komplexe Rechtsfolgen. - Widerruf nach § 530 BGB setzt schwerwiegende Verfehlung voraus; bloße Undankbarkeit reicht nicht. - Rückforderung nach § 528 BGB: Beschenkter muss nur noch vorhandene Bereicherung herausgeben. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - kaufvertrag-grundschema-paragraph-433 - bereicherungsrecht-leistungskondiktion - vertragstypen-mischvertrag-router ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__516.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__518.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__530.html