--- name: unechte-goa-paragraph-687 description: "Unechte GoA § 687 BGB: eigenmächtige Durchführung eines fremden Geschäfts als eigenes." --- # Unechte GoA § 687 BGB ## Fachkern: Unechte GoA § 687 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Zweck Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 687 BGB prüfen: § 687 Abs. 1 (Geschäftsanmaßung) und § 687 Abs. 2 (wissentliche Eigengeschäftsführung) und ihre Rechtsfolgen. ## Normanker - § 687 Abs. 1 BGB: Irrtümliche Eigengeschäftsführung (kein Auftrag, kein GoA-Regime) - § 687 Abs. 2 BGB: Wissentliche Behandlung eines fremden Geschäfts als eigenes (Geschäftsanmaßung) - § 687 Abs. 2 S. 1 BGB: Herausgabepflicht und Schadensersatz nach § 678 BGB - § 687 Abs. 2 S. 2 BGB: Geschäftsherr kann Genehmigung erklären - §§ 677 ff. BGB: Echte GoA als Ausgangspunkt für Abgrenzung ## Intake - Hat der Handelnde gewusst, dass das Geschäft ein fremdes ist (§ 687 Abs. 2 BGB)? - Oder handelte er irrtümlich in der Annahme, ein eigenes Geschäft zu führen (§ 687 Abs. 1 BGB)? - Welches Ergebnis hat die Geschäftsführung erbracht (Erlös, Nutzungen, Schaden)? - Hat der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt? - Sind Schadensersatzansprüche nach § 678 BGB im Raum? ## Prüfraster 1. Echte GoA (§§ 677 ff. BGB) abgrenzen: Fremdgeschäftsführungswille und -bewusstsein vorhanden? 2. § 687 Abs. 1 BGB: Handelnder hält irrtümlich fremdes Geschäft für eigenes; kein GoA-Regime, normale Regeln 3. § 687 Abs. 2 BGB: Handelnder weiß, dass es fremdes Geschäft ist, behandelt es aber als eigenes 4. Rechtsfolge § 687 Abs. 2 S. 1 BGB: Herausgabepflicht nach §§ 681 und 667 BGB; Schadensersatz nach § 678 BGB 5. Genehmigung nach § 687 Abs. 2 S. 2 BGB: Geschäftsherr kann GoA-Regime nachträglich anerkennen 6. Aufwendungsersatz: bei § 687 Abs. 2 BGB kein Aufwendungsersatz für den Handelnden ## Fallstricke - § 687 Abs. 1 BGB ist eigentlich kein GoA-Fall; Handelnder haftet nach normalen Regeln (Delikt, Bereicherung). - § 687 Abs. 2 BGB: Wissen über Fremdheit ist subjektives Tatbestandsmerkmal; genaue Prüfung nötig. - Genehmigung nach § 687 Abs. 2 S. 2 BGB kann Aufwendungsersatzanspruch des Handelnden entstehen lassen. - Abgrenzung zu § 678 BGB: dieser gilt bei echter GoA gegen den Willen des Geschäftsherrn. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Qualitätsregeln - Kenntnis der Fremdheit als Schlüsselmerkmal für § 687 Abs. 2 BGB immer sachverhaltsnah prüfen. - Aufwendungsersatz bei § 687 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausschließen. - § 687 Abs. 1 BGB nicht mit echter GoA verwechseln. ## Anschluss-Skills - goa-grundschema-paragraph-677 - goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679 - bereicherungsrecht-leistungskondiktion ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__687.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__678.html