--- name: werk-dienst-abgrenzung-erfolg description: "Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolgsschuldnerschaft § 631 BGB vs. Tätigkeitsschuldnerschaft § 611 BGB." --- # Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit ## Fachkern: Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 631 BGB: Werkvertrag (Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit herbeigeführter Erfolg) - § 611 BGB: Dienstvertrag (Dienstleistung als solche geschuldet, nicht ein Erfolg) - § 613a BGB: Betriebsübergang (nicht Thema, aber Abgrenzung zu Arbeitsverhältnis) - § 650 BGB: Werklieferungsvertrag - § 627 BGB: Kündigung von Dienstverträgen mit besonderem Vertrauen ## Intake - Was schuldet der Auftragnehmer: eine Tätigkeit (Dienst) oder ein bestimmtes Ergebnis (Werk)? - Wer trägt das Ausführungsrisiko? - Ist Abnahme des Ergebnisses vereinbart oder erwartet? - Welche Partei hat ein Interesse an dieser Abgrenzung (Mängelrechte, Kündigung, Vergütung)? - Besteht Scheinselbstständigkeit (Abgrenzung zum Arbeitsvertrag)? ## Prüfraster 1. Sachverhalt-Analyse: Was ist der vertraglich geschuldete Kern — Tätigkeit oder Ergebnis? 2. Werkvertrag: Auftragnehmer schuldet einen bestimmten Erfolg (§ 631 BGB); Vergütung fällig erst mit Abnahme 3. Dienstvertrag: Auftragnehmer schuldet Tätigkeit (§ 611 BGB); Vergütung für geleistete Zeit 4. Bedeutung für Mängelhaftung: Werkvertrag hat §§ 633 ff. BGB; Dienstvertrag grundsätzlich keine Gewährleistung 5. Abnahme: beim Werkvertrag konstitutiv (§ 640 BGB); beim Dienstvertrag nicht vorgesehen 6. Kündigung: Dienstvertrag nach § 621 BGB (ordentlich) oder § 627 BGB (aus wichtigem Grund); Werkvertrag nach § 648 BGB 7. Behandlungsvertrag: Arzt schuldet keine Heilung (Dienstvertrag), aber Einhaltung des medizinischen Standards 8. IT-Projekte: Pflichtenheft und abnahmefähige Ergebnisse sprechen für Werkvertrag ## Fallstricke - Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist Dienstvertrag; kein Erfolg geschuldet, nur lege artis-Behandlung. - IT-Dienstleistungsverträge: oft unklar ob Dienst oder Werk; Pflichtenheft-Analyse entscheidend. - Bei Scheinselbstständigkeit droht Arbeitnehmerqualifikation mit Sozialversicherungspflicht. - Vergütungsfolgen: Werkvertrag zahlt nach Abnahme; Dienstvertrag zahlt laufend oder nach Zeitperioden. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - werkvertrag-grundschema-paragraph-631 - dienstvertrag-und-behandlungsvertrag - vertragstypen-mischvertrag-router - arbeitsnaher-dienstvertrag-bgb ## Quellen - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html