--- name: werkvertrag-grundschema-paragraph-631 description: "Werkvertrag § 631 BGB: Grundschema, Vergütung, Abnahme, Mängelrechte und Kündigung." --- # Werkvertrag Grundschema § 631 BGB ## Fachkern: Werkvertrag Grundschema § 631 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag - § 633 BGB: Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag - § 634 BGB: Rechte des Bestellers bei Mängeln - § 635 BGB: Nacherfüllung beim Werkvertrag - § 636 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz - § 640 BGB: Abnahme - § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung - § 648 BGB: Kündigung durch den Besteller - § 648a BGB: Kündigung aus wichtigem Grund ## Intake - Was ist der Vertragsgegenstand (Bauleistung, Reparatur, IT-Leistung, Gutachten)? - Wurde ein Werk-Erfolg definiert und ist er eingetreten? - Welche Mängel werden gerügt? - Ist das Werk abgenommen? - Gilt VOB/B oder AGB des Unternehmers? ## Prüfraster 1. Vertragsschluss: Parteien, Werkgegenstand, Vergütung, Fälligkeit 2. Pflichten des Unternehmers: mangelfreie Herstellung des Werks; Eigenverantwortung für Ausführung 3. Pflichten des Bestellers: Abnahme (§ 640 BGB), Vergütungszahlung (§ 641 BGB), Mitwirkung 4. Sachmangel nach § 633 BGB: subjektive, objektive Anforderungen, Montagemangel 5. Rechte des Bestellers nach § 634 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz 6. Nacherfüllung nach § 635 BGB: Vorrang; Besteller muss Frist setzen 7. Abnahme: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Abnahmeverweigerungsrecht 8. Verjährung: § 634a BGB (2 Jahre beweglich; 5 Jahre Bauleistungen) 9. Kündigung: § 648 BGB (jederzeitiges Recht des Bestellers; Vergütungsfolge) oder § 648a BGB (wichtiger Grund) ## Fallstricke - Vergütung wird erst fällig nach Abnahme (§ 641 BGB); ohne Abnahme kein Anspruch auf volle Vergütung. - Nacherfüllungsrecht des Unternehmers vor Rücktritt und Schadensersatz beachten. - Kündigung nach § 648 BGB jederzeit möglich, aber Besteller muss vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen. - VOB/B-Verträge haben eigene Abnahme- und Mängelregelungen die BGB ergänzen oder ersetzen. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - werkvertrag-abnahme-und-faelligkeit - werkvertrag-maengelrechte - werk-dienst-abgrenzung-erfolg - bauvertrag-und-verbraucherbauvertrag