--- name: werkvertrag-maengelrechte-deliktsrecht description: "Werkvertrag-Mängelrechte §§ 633-638 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz im BGB BT." --- # Werkvertrag Mängelrechte §§ 633-638 BGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Werkvertrag Mängelrechte §§ 633-638 BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - § 633 BGB: Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag - § 634 BGB: Rechte des Bestellers (Stufenverhältnis) - § 635 BGB: Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) - § 636 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz ohne Fristsetzung - § 637 BGB: Selbstvornahme und Aufwendungsersatz - § 638 BGB: Minderung der Vergütung - § 634a BGB: Verjährung der Mängelansprüche ## Intake - Welcher Mangel liegt vor (Sachmangel: subjektiv, objektiv; Rechtsmangel)? - Wann wurde der Mangel entdeckt und angezeigt? - Wurde Nacherfüllung verlangt und eine Frist gesetzt? - Wurde Nacherfüllung abgelehnt oder ist sie fehlgeschlagen? - Ist Verjährung eingetreten? ## Prüfraster 1. Mangelbegriff nach § 633 BGB: subjektive Anforderungen (Vereinbarung), objektive Anforderungen (Üblichkeit), Montage 2. Mangel bei Abnahme vorhanden: Beweislastregel und Abnahme-Zeitpunkt 3. Fristsetzung zur Nacherfüllung: Grundvoraussetzung für Rücktritt, Minderung, Schadensersatz 4. Nacherfüllung nach § 635 BGB: Anspruch des Bestellers; Wahlrecht Nachbesserung oder Neuherstellung 5. Ausnahmen von der Fristsetzung nach § 636 BGB: ernsthafte und endgültige Verweigerung, besondere Umstände 6. Selbstvornahme nach § 637 BGB: Fristsetzung fehlgeschlagen oder entbehrlich; Aufwendungsersatz 7. Minderung nach § 638 BGB: verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung 8. Schadensersatz: §§ 280 und 281 BGB (Pflichtverletzung und Verschulden); statt Leistung oder neben Leistung 9. Verjährung: § 634a Abs. 1 BGB (2 Jahre für bewegliche Sachen; 5 Jahre für Bauwerke) ## Fallstricke - Fristsetzung fehlt: kein Rücktritt, keine Minderung, kein Schadensersatz statt Leistung. - Nacherfüllungsrecht des Unternehmers ist subjektives Recht; Besteller muss es einräumen. - Selbstvornahme nur nach fehlgeschlagener oder endgültig abgelehnter Nacherfüllung. - Verjährung beginnt mit Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), nicht mit Mangelentdeckung. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - werkvertrag-abnahme-und-faelligkeit - werkvertrag-grundschema-paragraph-631 - verjaehrung-bgb-bt-spezial - schadensrecht-paragraphen-249-253