--- name: datenbankrecht-informationsfreiheit description: "Datenbankrecht für Behörden und öffentliche Stellen: Behörden als Datenbankherstellerinnen nach § 87a UrhG, Verhältnis zu § 5 UrhG (amtliche Werke), IWG-Weiterverwendungspflichten, Open-Data-RL 2019/1024 und DSGVO-Anforderungen für Behördendatenbanken. Erstellt Datenbankrechte-Konzept für öffentl..." --- # Datenbankrecht für Behörden — Herstellerrecht und Weiterverwendungspflichten ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Bundesbehörde fragt, ob sie Datenbankherstellerrecht an ihrer Statistikdatenbank geltend machen kann, obwohl das IWG Weiterverwendung grundsätzlich erlaubt. - Landesamt behauptet Herstellerrecht an seiner Geodatenbank und will kommerziellen Nutzern Lizenzgebühren in Rechnung stellen — ist das nach Open-Data-RL zulässig? - Unternehmen will behördliche Datenbanken für ein Compliance-Produkt nutzen und muss klären, welche Nutzungsrechte und -pflichten bestehen. ## Erste Schritte 1. Herstellerrechts-Schutz für Behörden prüfen: § 87a UrhG gilt für alle Hersteller, einschließlich Behörden — wesentliche Investition in Datenbeschaffung und -pflege nachweisen. 2. § 5 UrhG-Ausnahme abgrenzen: Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen) genießen keinen Urheberrechtsschutz — aber strukturierte Behördendatenbanken können Datenbankherstellerrecht haben. 3. IWG-Pflichten klären: § 3 IWG — Behörden müssen auf Antrag Informationen zur Weiterverwendung bereitstellen; Gebühren sind begrenzt. 4. Open-Data-RL 2019/1024 anwenden: Kategorien hochwertige Datensätze müssen kostenlos und maschinenlesbar bereitgestellt werden. 5. DSGVO-Anforderungen: Personenbezogene Daten in Behördendatenbanken unterliegen DSGVO — Zweckbindung, Auskunfts- und Löschungsrechte. 6. Lizenzgebühren prüfen: Sind Behörden nach IWG und Open-Data-RL berechtigt, Lizenzgebühren zu erheben — Grenzen? ## Rechtsrahmen - § 87a UrhG: Behörden als Datenbankherstellerinnen — wesentliche Investition begründet Herstellerrecht auch für öffentliche Stellen. - § 5 UrhG: Amtliche Werke — kein Urheberrechtsschutz für Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen; aber Herstellerrecht an strukturierten Zusammenstellungen. - IWG § 3: Weiterverwendungsrecht — Anspruch auf Bereitstellung von Behördendaten; Gebühren auf Grenzkosten begrenzt. - Open-Data-RL 2019/1024 Art. 11: Hochwertige Datensätze kostenlos bereitstellen (z. B. statistische Daten, Geodaten). - DSGVO Art. 5 Abs. 1: Zweckbindungsgrundsatz für Behördendatenbanken mit personenbezogenen Daten. - § 12 GBO / § 30 GWG: Bereichsspezifische Zugangsbeschränkungen für Grundbuch und Transparenzregister. ## Prüfraster - Hat die Behörde eine wesentliche Investition in ihre Datenbankinfrastruktur (Datenbeschaffung, Qualitätsprüfung, Darstellung) getätigt? - Fällt die Datenbank unter § 5 UrhG-Ausnahme (amtliche Werke) oder ist sie trotzdem herstellerrechtsschutzfähig? - Gilt das IWG für die betreffende Behörde und Datenbank — welche Ausnahmen bestehen? - Handelt es sich um hochwertige Datensätze nach Open-Data-RL Art. 11 — kostenlose Bereitstellungspflicht? - Enthält die Datenbank personenbezogene Daten — welche DSGVO-Rechtsgrundlage und Zweckbindung gilt? - Sind die erhobenen Lizenzgebühren durch IWG-Grenzkosten-Begrenzung gerechtfertigt? - Besteht ein Weiterverwendungsanspruch gegen Behörden-Weigerung — Verwaltungsrecht und IWG-Rechtsweg? ## Typische Fallstricke - Behörden irren, wenn sie § 5 UrhG als Schutzausschluss für ihre Datenbanken verstehen — § 87a UrhG gilt daneben. - IWG-Weiterverwendungsansprüche schließen das Datenbankherstellerrecht nicht aus — beides besteht parallel. - Hochwertige Datensätze nach Open-Data-RL Art. 11 müssen kostenlos bereitgestellt werden — Lizenzgebühren unzulässig. - Personenbezogene Daten in Behördendatenbanken dürfen nicht unbeschränkt zur Weiterverwendung freigegeben werden. - Behörden als Hersteller können Unterlassungsansprüche gegen kommerzielle Nutzung geltend machen, soweit IWG nicht greift. ## Quellen - [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html) - [§ 5 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html) - [IWG — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/iwg/index.html) - [Open-Data-Richtlinie 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024) - [DSGVO Art. 5 — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html) - [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009)