--- name: datenbankrecht-und-informationsfreiheit description: "Datenbankrecht im Verhältnis zu Informationsfreiheitsgesetzen (IFG): Spannungsfeld zwischen Datenbankherstellerrecht (§ 87a UrhG) und IFG-Auskunftsansprüchen, Reichweite von Datenbankschutz gegenüber IFG-Ansprüchen, Grenzen des IFG bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Schutzrechten Dritt..." --- # Datenbankrecht und Informationsfreiheit — IFG versus Herstellerrecht ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Journalist stellt IFG-Antrag auf Zugang zu einer behördlichen Datenbank — die Behörde verweigert mit Hinweis auf Datenbankherstellerrecht. - Behörde fragt, ob sie IFG-Antragstellern den Zugang zur vollständigen Datenbank verweigern kann, um ihr Datenbankherstellerrecht zu schützen. - NGO will Teile einer Behördendatenbank veröffentlichen, die über IFG zugänglich geworden sind — darf sie das? ## Erste Schritte 1. IFG-Anspruch prüfen: § 1 IFG (Bund) oder Landes-IFG — hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu Behördeninformationen? 2. Datenbankherstellerrecht als IFG-Ausnahme: Schließen Schutzrechte Dritter (§ 6 IFG — Schutz geistigen Eigentums) den IFG-Anspruch aus? 3. Eigenes Herstellerrecht der Behörde: Kann eine Behörde ihr eigenes Datenbankherstellerrecht dem IFG-Anspruch entgegenhalten? 4. Reichweite des gewährten Zugangs: Wenn IFG-Zugang gewährt — darf der Antragsteller die Daten weiterveröffentlichen (IWG-Verhältnis)? 5. Teilschwärzung vs. vollständige Verweigerung: Kann ein Teil der Datenbank herausgegeben werden, während Drittrechte an anderen Teilen den Rest schützen? 6. Rechtsbehelfe: Verwaltungsgericht bei IFG-Verweigerung; Verhältnis zu datenbankrecht­lichen Ansprüchen. ## Rechtsrahmen - § 1 IFG: Informationsfreiheitsrecht — Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. - § 6 IFG: Schutz geistigen Eigentums als IFG-Ausnahme — Drittrechte (Urheberrecht, Datenbankrecht) können IFG-Anspruch ausschließen. - § 9 IFG: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als weiterer Ausschlussgrund. - § 87a UrhG: Datenbankherstellerrecht — kann Behörde eigenes Recht dem IFG-Antrag entgegenhalten? - IWG § 3: Weiterverwendungsrecht — IFG-Zugang eröffnet nicht automatisch Weiterverwendungsrecht. - DSGVO Art. 86: Öffentlichkeitszugang zu amtlichen Dokumenten — Verhältnis zu DSGVO bei personenbezogenen Daten. ## Prüfraster - Liegt ein wirksamer IFG-Anspruch vor — ist die Behörde auskunftspflichtig nach § 1 IFG? - Schützt § 6 IFG Schutzrechte Dritter (z. B. Urheberrecht an eingebetteten Berichten) gegenüber dem IFG-Anspruch? - Kann die Behörde ihr eigenes Datenbankherstellerrecht dem IFG-Antrag entgegenhalten — oder gilt es nur gegenüber privaten Dritten? - Enthält die Datenbank personenbezogene Daten — schließt DSGVO den vollständigen IFG-Zugang aus? - Wenn IFG-Zugang gewährt: Darf der Antragsteller die Datenbankinformationen veröffentlichen oder weiterverarbeiten (IWG-Abgrenzung)? - Besteht die Möglichkeit einer Teilschwärzung — nicht-schutzrechtsbeschränkte Teile herausgeben? - Welches Verwaltungsgericht ist für eine IFG-Klage bei Verweigerung zuständig? ## Typische Fallstricke - Behörden können ihr eigenes Datenbankherstellerrecht nicht ohne weiteres dem IFG-Anspruch entgegenhalten — Sinn und Zweck des IFG-Grundsatzes überwiegt. - § 6 IFG schützt nur Drittrechte (Urheberrechte der Autor), nicht eigene Behördenrechte. - IFG-Zugang gewährt Einsichtsrecht, nicht automatisch Weiterverwendungsrecht — IWG-Antrag muss zusätzlich gestellt werden. - Personenbezogene Daten in Behördendatenbanken sind DSGVO-geschützt — vollständige Datenbank nicht IFG-zugänglich. - Schwärzungsentscheidungen der Behörde müssen begründet werden — pauschale Verweigerung ist rechtswidrig. ## Quellen - [§ 1 IFG — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html) - [§ 6 IFG — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html) - [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html) - [IWG — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/iwg/index.html) - [DSGVO Art. 86 — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/DSGVO/86.html) - [Open-Data-Richtlinie 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024)