--- name: einstweilige-verfuegung-datenbankrecht-dringlichkeit description: "Einstweilige Verfügung im Datenbankrecht nach §§ 935 940 ZPO: Verfügungsanspruch (§§ 87b 97 UrhG), Verfügungsgrund (Dringlichkeit, Wiederholungsgefahr), Dringlichkeitsvermutung und deren Verwirkung bei Zuwarten. Erstellt Verfügungsantrag für Landgericht bei Scraping-Verletzungen und bewertet Gege..." --- # Einstweilige Verfügung im Datenbankrecht — Dringlichkeit und Verfügungsantrag ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Datenbankbetreiber entdeckt heute Abend, dass ein Wettbewerber alle seine Daten abgreift und will morgen eine einstweilige Verfügung beim Landgericht beantragen. - Anwalt muss prüfen, ob die Dringlichkeit durch vorheriges Zuwarten des Mandanten bereits verwirkt ist. - Gegenanwalt soll eine Schutzschrift für den beschuldigten Scraper einreichen, bevor der Antragsteller das Gericht anruft. ## Erste Schritte 1. Verfügungsanspruch prüfen: § 87b UrhG Verletzungstatbestand — Entnahme wesentlicher Teile ohne Erlaubnis; Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG. 2. Verfügungsgrund prüfen: Dringlichkeit — aktuelle Verletzung oder unmittelbar drohende Verletzung? Dringlichkeitsvermutung bei Urheberrechtsverletzungen nach h.M. 3. Dringlichkeitsverwirkung bewerten: Zuwarten von mehr als 4-6 Wochen nach Kenntnis der Verletzung kann Dringlichkeit beseitigen — zeitkritisch! 4. Zuständiges Gericht bestimmen: LG am Beklagtenwohnsitz, Tatortgericht, fliegender Gerichtsstand bei Internet-Verletzungen. 5. Glaubhaftmachung organisieren: Eidesstattliche Versicherung des Mandanten, Anlagen (Logs, Screenshots, Honey-Pot-Nachweis) vorbereiten. 6. Vollziehungsfrist beachten: § 929 Abs. 2 ZPO — Verfügung muss innerhalb eines Monats nach Erlass zugestellt und vollzogen werden. ## Rechtsrahmen - § 87b UrhG: Unterlassungsanspruch bei Entnahme wesentlicher Teile als Verletzungstatbestand. - § 97 Abs. 1 UrhG: Unterlassung und Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen. - §§ 935-940 ZPO: Einstweilige Verfügung — Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund als Voraussetzungen. - § 294 ZPO: Glaubhaftmachung statt Vollbeweis im einstweiligen Verfügungsverfahren. - § 929 Abs. 2 ZPO: Vollziehungsfrist von einem Monat ab Erlass der Verfügung. - § 12 Abs. 2 UWG: Dringlichkeitsvermutung im UWG-Bereich; im Urheberrecht analoge Anwendung durch viele Gerichte. ## Prüfraster - Liegt ein Verfügungsanspruch vor — ist die Verletzung nach § 87b UrhG glaubhaft gemacht? - Besteht ein Verfügungsgrund — aktuelle Verletzung, Wiederholungsgefahr oder unmittelbar drohende Erstbegehung? - Hat der Antragsteller nach Kenntnis der Verletzung zu lange gewartet (Dringlichkeitsverwirkung, Richtwert ca. 4-6 Wochen)? - Welches Gericht ist zuständig — fliegender Gerichtsstand bei internetbasierter Verletzung? - Sind die Beweismittel zur Glaubhaftmachung ausreichend und authentisch (§ 294 ZPO)? - Ist die Vollziehungsfrist von einem Monat nach Erlass realistisch einhaltbar? - Hat der Gegner bereits eine Schutzschrift eingereicht — welche Gegengründe sind zu erwarten? ## Typische Fallstricke - Zu langes Zuwarten nach Kenntnis der Verletzung vernichtet die Dringlichkeit — sofortiges Handeln ist entscheidend. - Unzureichende Glaubhaftmachung (fehlende eidesstattliche Versicherung, unvollständige Anlagen) führt zur Antragsabweisung. - Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO wird übersehen — nicht vollzogene Verfügung verliert Wirkung. - Bei anonymen oder ausländischen Verletzern Zustellung und Vollzug im Ausland schwierig — Zuständigkeitsprüfung vorab. - Widerspruch des Gegners führt zur mündlichen Verhandlung — Hauptsacheklage vorbereiten. ## Quellen - [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html) - [§ 97 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html) - [§§ 935-940 ZPO — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html) - [§ 294 ZPO — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/294.html) - [§ 929 ZPO — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/929.html) - [§ 12 UWG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UWG/12.html)