--- name: grenzueberschreitende-datenbank description: "Grenzüberschreitendes Datenbankrecht: EU-sui-generis-Schutz (RL 96/9/EG) ohne Äquivalent in den USA (kein sweat-of-the-brow copyright nach Feist), Post-Brexit-Lage in UK (CDPA s. 3A und Database Right), Kollisionsrecht nach Art. 8 Rom-II-VO, Gerichtsstand bei internationalen Verletzungen und DSGV..." --- # Grenzüberschreitende Datenbanken — EU, UK und USA im Vergleich ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - US-amerikanisches Unternehmen entnimmt Daten aus einer deutschen Datenbank — kann der Hersteller das Datenbankherstellerrecht in den USA durchsetzen? - Britisches Unternehmen nutzt nach dem Brexit EU-Daten — welches Recht gilt für den Datenbankschutz? - Deutschen Unternehmen wird von einer US-amerikanischen Plattform Datenbankschutz entgegengehalten — gibt es sui-generis-Schutz in den USA? ## Erste Schritte 1. Schutzrechts-Verortung: In welchem Land wird die Verletzung begangen? Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO — Recht des Schutzlandes (Territorialitätsprinzip). 2. EU-Schutz prüfen: Gilt RL 96/9/EG und § 87a UrhG — nur für Hersteller mit Sitz oder Niederlassung im EWR (§ 87a Abs. 2 UrhG). 3. UK-Post-Brexit-Lage: UK behält Database Right nach CDPA s. 3A; aber kein gegenseitiger Schutz für EU-Hersteller in UK und umgekehrt — Stand: Brexit-Folge. 4. USA-Rechtslage: Kein sui-generis-Schutz in den USA (Feist Publications v. Rural Telephone Service); compilations nur bei minimaler Schöpfungshöhe (creative selection/arrangement). 5. Internationalen Gerichtsstand ermitteln: EuGVVO für EU-interne Fälle; bei US-Beklagten keine EuGVVO-Anwendung — Zuständigkeitsvereinbarung oder US-Gerichtsbarkeit? 6. DSGVO-Drittlandtransfer: Wird die Datenbank in die USA oder ein Drittland übermittelt — gelten Standardvertragsklauseln oder Adequacy Decision (Art. 46-47 DSGVO)? ## Rechtsrahmen - § 87a Abs. 2 UrhG: Datenbankherstellerrecht nur für Hersteller mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EWR. - Art. 11 RL 96/9/EG: Schutzberechtigte — nur EWR-ansässige Hersteller; Gegenseitigkeitsprinzip bei Drittstaaten. - Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO: Anwendbares Recht bei IP-Verletzungen — Recht des Schutzlandes (lex loci protectionis). - CDPA 1988 s. 3A und Database Regulations 1997 (UK): Database Right in UK nach Brexit weiter anwendbar für UK-Hersteller. - Feist Publications v. Rural Telephone Service (US Supreme Court 1991): Kein Schutz für bloße Datenerzeugung (sweat of the brow) — creative selection erforderlich. - Art. 46 DSGVO: Geeignete Garantien für Drittlandtransfer — Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules. ## Prüfraster - Hat der Hersteller seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EWR — nur dann greift § 87a UrhG? - In welchem Land wird die Verletzungshandlung begangen — welches Recht ist nach Art. 8 Rom-II-VO anwendbar? - Gilt in dem betroffenen Land sui-generis-Datenbankschutz (EU, UK) oder nur copyright-Schutz (USA, Kanada)? - Kann ein deutsches Urteil im Ausland vollstreckt werden — besteht ein Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen? - Werden personenbezogene Daten in die USA übertragen — greifen Standardvertragsklauseln oder Data Privacy Framework? - Besteht ein Gerichtsstandsproblem bei US-Beklagten — muss das Verfahren in den USA geführt werden? - Unterscheiden sich die Schutzdauern (EU: 15 Jahre; USA: Urheberrecht 70 Jahre p.m.a.) — beeinflusst das die Transaktionsstruktur? ## Typische Fallstricke - US-amerikanische Unternehmen sind häufig nicht nach § 87a UrhG schutzfähig — sie können sich aber in der EU auf Urheberrecht an schöpferischen Datenbankwerken berufen. - UK-Hersteller genießen seit Brexit keinen automatischen EU-Schutz mehr — Reziprozitätslücke. - Deutsches Datenbankherstellerrecht ist in den USA nicht vollstreckbar ohne US-Anerkennungsverfahren. - Feist-Doktrin (USA) schützt keine faktischen Daten ohne kreative Auswahl — US-Plattformen können sich auf Feist berufen. - DSGVO-Drittlandtransfer bei Datenbankübertragung in die USA erfordert seit Schrems II Standardvertragsklauseln mit TIA. ## Quellen - [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html) - [Art. 11 RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009) - [Art. 8 Rom-II-VO — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32007R0864) - [Art. 46 DSGVO — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/DSGVO/46.html) - [EuGH C-203/02 BHB/William Hill — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-203/02) - [EuGH C-545/07 Apis/Lakorda — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-545/07)