--- name: kartendaten-geodaten-und-luftbilder description: "Datenbankrecht für Geodatenbanken, Kartendienste und Luftbilder: §§ 87a-87e UrhG für topografische Datenbanken, OpenStreetMap-ODbL-Lizenz, BKG-Nutzungsbedingungen, Verhältnis zu § 2 UrhG (Kartenwerke als Werke) und Open-Geodata-Anforderungen nach GeoZG. Bewertet Nutzung von Google Maps-, HERE- un..." --- # Kartendaten, Geodaten und Luftbilder — Datenbankrecht für Geodatenbanken ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - App-Entwickler will Kartendaten aus OpenStreetMap für eine kommerzielle Navigationsanwendung nutzen und fragt nach den ODbL-Pflichten. - Unternehmen hat Luftbilder und Topografiedaten zu einer eigenen Geodatenbank kombiniert und möchte wissen, welche Schutzrechte bestehen. - Behörde stellt fest, dass ein Privatunternehmen BKG-Geobasisdaten (Bundesamt für Kartographie) ohne Lizenz in seine Produkte integriert hat. ## Erste Schritte 1. Schutzrechtslage der Quelldatenbank bestimmen: OSM (ODbL), BKG-Daten (kommerzielle Lizenz oder Open-Data), proprietäre Anbieter (HERE, TomTom, Google)? 2. ODbL-Anforderungen prüfen: OpenStreetMap-Daten unter ODbL — Sharealike-Pflicht für abgeleitete Datenbanken, Namensnennung, Offenlegung von Änderungen. 3. Datenbankherstellerrecht für eigene Geodatenbank: Wesentliche Investition in Sammlung von Geodaten (Vermessung, Luftbilder, Georeferenzierung)? 4. Urheberrecht an Kartendarstellungen: § 2 UrhG — topografische Karten können Werke sein, wenn schöpferische Gestaltung (Symbolisierung, Generalisierung). 5. GeoZG und Open-Geodata prüfen: Geodatenzugangsgesetz, INSPIRE-RL — Pflicht zur Bereitstellung öffentlicher Geodaten. 6. Lizenzkompatibilität prüfen: Kombinierbarkeit von OSM (ODbL), BKG (dl-de/by) und proprietären Daten in einer Applikation. ## Rechtsrahmen - § 87a UrhG: Geodatenbanken als Datenbankherstellerrecht — wesentliche Investition in systematische Erfassung und Darstellung von Geodaten. - § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG: Kartenwerke als Werke der bildenden Kunst, wenn schöpferische Gestaltung (Generalisierung, Symbolisierung) vorliegt. - ODbL (Open Database Licence): Sharealike-Lizenz für OpenStreetMap — abgeleitete Datenbanken müssen ebenfalls unter ODbL veröffentlicht werden. - GeoZG: Geodatenzugangsgesetz — Bereitstellungspflichten für öffentliche Geodaten; INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG. - RL 96/9/EG Art. 7: Europäischer Datenbankschutz für Geodatenbanken mit wesentlicher Investition. - § 5 UrhG: Amtliche Kartenwerke ohne Urheberrechtsschutz — aber Datenbankherstellerrecht kann daneben bestehen. ## Prüfraster - Unter welcher Lizenz stehen die verwendeten Geodaten (OSM/ODbL, BKG, proprietär)? - Löst die Nutzung die Sharealike-Pflicht der ODbL aus — wird eine abgeleitete Datenbank erstellt? - Hat der Datenbankbetreiber eine wesentliche Investition in die Geodatenbeschaffung/-überprüfung getätigt? - Sind die Kartendarstellungen als Werke nach § 2 UrhG schutzfähig (schöpferische Gestaltung)? - Sind mehrere Quelldatenbanken mit unterschiedlichen Lizenzen kombiniert — wie ist die Lizenzkompatibilität? - Besteht eine Pflicht nach GeoZG oder INSPIRE-RL, die Geodaten öffentlich bereitzustellen? - Werden Luftbilder eingesetzt — wer hat die Investition in Befliegung und Georeferenzierung getätigt? ## Typische Fallstricke - ODbL-Sharealike gilt für die Datenbank, nicht für einzelne Darstellungen (Map-Tiles) — Grenze zwischen Datenbank und Produit bestimmen. - BKG-Daten sind häufig unter dl-de/by lizenziert und erfordern Namensnennung — wird oft vergessen. - Proprietäre Geodaten (Google Maps, HERE) sind auch bei Nutzung über APIs datenbankschutzrechtlich relevant — API-Nutzungsbedingungen beachten. - Amtliche topografische Karten sind nach § 5 UrhG urheberrechtsfrei, können aber als Datenbankwerk oder durch Herstellerrecht geschützt sein. - Drohnen-Luftbilder ohne Genehmigung verletzen nicht nur Datenbankrecht, sondern auch Luftverkehrsrecht (LuftVO). ## Quellen - [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html) - [§ 2 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html) - [GeoZG — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geozg/index.html) - [INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32007L0002) - [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009) - [§ 5 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html)