--- name: lizenzanalogie-und-unterlassungsvertrag description: "Lizenzanalogie und Unterlassungsvertragsgestaltung im Datenbankrecht: Berechnung der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG für Datenbankherstellerrechts-Verletzungen, Unterlassungsvertrags-Klauseln (Vertragsstrafe nach § 339 BGB) als Alternative zur Klage und Abgrenzung von Abschlusserklärung zu t..." --- # Lizenzanalogie und Unterlassungsvertrag im Datenbankrecht ## Arbeitsbereich Lizenzanalogie und Unterlassungsvertragsgestaltung im Datenbankrecht: Berechnung der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG für Datenbankherstellerrechts-Verletzungen, Unterlassungsvertrags-Klauseln (Vertragsstrafe nach § 339 BGB) als Alternative zur Klage und Abgrenzung von Abschlusserklärung zu titulierter Unterlassung. Erstellt Vertragsstrafe-Klausel und Berechnungsmodell. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Verletzer hat nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben — Datenbankbetreiber fragt, ob die Vertragsstrafe angemessen und vollstreckbar ist. - Datenbankbetreiber möchte außergerichtlich einigen und verhandelt über einen Vergleich — wie wird die Lizenzanalogie berechnet und im Vergleich abgebildet? - Anwalt muss entscheiden, ob Unterlassungsklage oder modifizierte Unterlassungserklärung die bessere Absicherung für seinen Mandanten bietet. ## Erste Schritte 1. Lizenzanalogie berechnen: Übliche Lizenzgebühr für die Nutzung des verletzten Datenbankherstellerrechts ermitteln — eigene Lizenzpraxis, Marktpreise, Vergleichslizenzverträge. 2. Unterlassungserklärung prüfen: Ist sie hinreichend bestimmt, zeitlich unbegrenzt und enthält eine angemessene Vertragsstrafe (§ 339 BGB)? 3. Vertragsstrafe-Höhe festlegen: Hamburger Brauch (nach billigem Ermessen des Gläubigers) oder konkrete Summe? Verhältnismäßigkeit nach § 340 BGB prüfen. 4. Wiederholungsgefahr-Beseitigung bewerten: Beseitigt die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr vollständig — ist ein Unterlassungsurteil noch nötig? 5. Vergleich gestalten: Lizenzgebühr für Vergangenheit, Unterlassungsverpflichtung für Zukunft, ggf. Lizenzvertrag für zukünftige Nutzung. 6. Modifizierte Unterlassungserklärung: Welche Einschränkungen des Verletzers sind akzeptabel — muss der Gläubiger widersprechen? ## Rechtsrahmen - § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG: Lizenzanalogie — als Schaden gilt auch die fiktive Lizenzgebühr, die bei erlaubter Nutzung angefallen wäre. - § 339 BGB: Vertragsstrafenklausel — Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung; Hamburger Brauch oder Festsumme. - § 340 BGB: Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen durch Gericht. - § 97a UrhG: Abmahnung als Voraussetzung für Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren; Unterlassungserklärung beendet Wiederholungsgefahr. - § 87b UrhG: Verletzungstatbestand als Grundlage der Unterlassungs- und Lizenzanalogie-Ansprüche. - § 890 ZPO: Vollstreckung von Unterlassungsurteilen — Ordnungsgeld bis 250.000 EUR oder Ordnungshaft. ## Prüfraster - Liegt eine genau bezifferte oder zumindest bestimmbare übliche Lizenzgebühr für die verletzten Datenbankteile vor? - Ist die Unterlassungserklärung hinreichend bestimmt — erfasst sie alle Verletzungshandlungen und Varianten? - Ist die Vertragsstrafe-Höhe angemessen und nicht so hoch, dass das Gericht sie nach § 340 BGB herabsetzen würde? - Beseitigt die Erklärung die Wiederholungsgefahr vollständig, sodass eine Unterlassungsklage entbehrlich wird? - Nimmt der Gläubiger die modifizierte Unterlassungserklärung an — oder muss er widersprechen und klagen? - Sind Vergleichsverhandlungen über Lizenzgebühren für Vergangenheit und Zukunft sinnvoll? - Besteht Strafklausel für den Fall weiterer Verletzungen nach der Unterlassungserklärung? ## Typische Fallstricke - Zu eng gefasste Unterlassungserklärung lässt Umgehungsmöglichkeiten — Gläubiger kann auf vollständigem Rechtsschutz bestehen. - Hamburger Brauch bei der Vertragsstrafe gibt dem Verletzer Rechtsunsicherheit — zu niedrige Strafe entfaltet keine abschreckende Wirkung. - Lizenzanalogie ohne Nachweis der üblichen Lizenzgebühr führt zu unsicherer Vergleichsverhandlung. - Modifizierte Unterlassungserklärung muss innerhalb kurzer Frist angenommen oder abgelehnt werden — prozessuale Fristen beachten. - Vergleich über Vergangenheit schließt Schadensersatzansprüche für den vereinbarten Zeitraum ab — Restansprüche sichern. ## Quellen - [§ 97 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html) - [§ 339 BGB — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/339.html) - [§ 97a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html) - [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html) - [§ 890 ZPO — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html) - [§ 340 BGB — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/340.html)