--- name: open-data-geschaeftsgeheimnis description: "Rechtliche Bewertung von Open-Data-Portalen: Prüft Nutzungsbedingungen nach Open-Data-Richtlinie 2019/1024 (PSI-RL) und deren Umsetzung im IWG, Datenbankherstellerrecht öffentlicher Stellen (§ 87a UrhG), CC-Lizenz-Compliance und Weiterverwendungsrechte. Analysiert Konflikte zwischen Open-Data-Pri..." --- # Open-Data-Portal und Nutzungsbedingungen — Datenbankrecht öffentlicher Stellen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Startup möchte Daten eines behördlichen Open-Data-Portals kommerziell weiterverarbeiten und fragt, ob die angebotene Lizenz (dl-de/by-2-0) dies erlaubt. - Behörde stellt fest, dass ein privates Unternehmen ihre Open-Data-Datenbank vollständig kopiert und kommerziell anbietet — kann sie dagegen vorgehen? - Forschungsprojekt kombiniert Open-Data-Bestände verschiedener EU-Länder und muss Lizenz-Kompatibilität und Datenbankschutz klären. ## Erste Schritte 1. Open-Data-Lizenz identifizieren: Welche Lizenz gilt (dl-de/by-2-0, CC BY 4.0, Open Government Licence, Public Domain)? Sind Namensnennung oder Sharealike-Bedingungen vorgesehen? 2. IWG und Open-Data-RL prüfen: Gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)? Welche Daten sind nach Open-Data-Richtlinie 2019/1024 zur Weiterverwendung freizugeben? 3. Datenbankherstellerrecht öffentlicher Stellen bewerten: Öffentliche Stellen können Hersteller nach § 87a UrhG sein — aber Open-Data-Lizenzen können das Recht einschränken. 4. Lizenzbedingungen auf Weiterverwendungsfall anwenden: Erlaubt die Lizenz kommerzielle Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe und Sublizenzierung? 5. Sharealike-Pflichten klären: Gilt Copyleft-Effekt für abgeleitete Datenbanken (ODbL)? 6. Behördliche Ausnahmen prüfen: Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 IWG (Sicherheit, Datenschutz, Drittrechte). ## Rechtsrahmen - Open-Data-Richtlinie 2019/1024 (Nachfolge PSI-RL 2003/98/EG): Weiterverwendungsrecht für Daten öffentlicher Stellen. - IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz): Nationale Umsetzung — Anspruch auf Weiterverwendung, Diskriminierungsverbot, Gebührenrahmen. - § 87a UrhG: Öffentliche Stellen als mögliche Datenbankherstellerinnen. - § 5 UrhG: Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen) genießen keinen Urheberrechtsschutz — aber strukturierte Zusammenstellungen können Datenbankschutz genießen. - CC BY 4.0 / ODbL: Lizenzbedingungen für Open-Data-Veröffentlichungen — Attribution, Sharealike, Bearbeitung. - Art. 4 Open-Data-RL: Grundsatz der Weiterverwendbarkeit; Ausnahmen bei Schutzrechten Dritter. ## Prüfraster - Gilt für das Portal das IWG — ist die bereitstellende Stelle eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 IWG? - Welche Lizenz ist auf das Portal anwendbar, und erlaubt sie die geplante Nutzungsform? - Besteht ein eigenes Datenbankherstellerrecht der Behörde trotz Open-Data-Lizenz (z. B. für Teile mit wesentlicher Investition)? - Sind Drittrechte (Urheberrechte einzelner Datenurheber, Persönlichkeitsrechte) in der Lizenz berücksichtigt? - Gilt ein Copyleft-Effekt (ODbL Sharealike) für das geplante abgeleitete Produkt? - Sind personenbezogene Daten in der Open-Data-Datenbank enthalten — welche DSGVO-Rechtsgrundlage gilt für Weiterverwendung? - Hat die bereitstellende Behörde Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 IWG geltend gemacht? ## Typische Fallstricke - „Open Data" bedeutet nicht automatisch „keine Rechte" — Datenbankherstellerrecht und Urheberrecht können trotz Open-Data-Lizenz bestehen. - Lizenzverstoß (z. B. fehlende Namensnennung bei dl-de/by) kann die Lizenz zum Erlöschen bringen und Haftung auslösen. - ODbL-Sharealike verpflichtet zur Weitergabe abgeleiteter Datenbanken unter ODbL — wird oft unterschätzt. - Behörden dürfen nach IWG keine exklusiven Vereinbarungen über Weiterverwendung schließen (Diskriminierungsverbot). - Nicht alle Behördendaten fallen unter IWG — Ausnahmen für Sicherheit, Gerichte, Rundfunk und Forschungseinrichtungen. ## Quellen - [Open-Data-Richtlinie 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024) - [IWG — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/iwg/index.html) - [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html) - [§ 5 UrhG amtliche Werke — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html) - [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009) - [Art. 4 Open-Data-RL 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024)