--- name: open-source-datenbank-und-open-data-commons description: "Datenbankrecht für Open-Source-Datenbanken und Open-Data-Commons-Lizenzen: ODbL (Open Database Licence), PDDL (Public Domain Dedication and Licence) und CC0 im Verhältnis zu §§ 87a-87e UrhG, Sharealike-Copyleft-Wirkung auf abgeleitete Datenbanken, Attribution-Pflichten und Kompatibilitätsfragen b..." --- # Open-Source-Datenbanken und Open-Data-Commons-Lizenzen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Startup will eine Open-Data-Datenbank (ODbL-lizenziert) mit proprietären Daten kombinieren und fragt, ob das Sharealike-Gebot die gesamte Datenbank erfasst. - Unternehmen hat seine Datenbank unter CC0 veröffentlicht und fragt nun, ob es trotzdem Verletzungsansprüche nach § 87b UrhG geltend machen kann. - NGO will ihre eigene Datenbank unter PDDL veröffentlichen und muss verstehen, was das für zukünftige Herstellerrechte bedeutet. ## Erste Schritte 1. Lizenzart bestimmen: ODbL (Sharealike-Copyleft), PDDL (Public Domain), CC0 (Rechteaufgabe inkl. sui-generis-Datenbankschutz)? 2. Sharealike-Analyse für ODbL: Wann ist eine Datenbank „abgeleitet" von einer ODbL-Quelldatenbank — Abgrenzung zwischen abgeleiteter Datenbank und collective database. 3. CC0-Wirkung prüfen: CC0 umfasst explizit auch das sui-generis-Datenbankherstellerrecht — kann der Herausgeber nach CC0 noch nach § 87b UrhG vorgehen? 4. Attribution-Pflichten erfüllen: ODbL und CC BY fordern Namensnennung — was ist konkret, maschinenlesbar und für abgeleitete Produkte erforderlich? 5. Lizenzkompatibilität prüfen: ODbL + CC BY — kompatibel? ODbL + proprietäre Daten — Sharealike-Problem? 6. Strategische Lizenzwahl: Welche Lizenz passt zur Geschäftsstrategie — maximale Offenheit vs. Schutz der Datenbankstruktur? ## Rechtsrahmen - § 87a UrhG: Datenbankherstellerrecht — durch CC0 explizit aufgegeben, durch ODbL lizenziert unter Copyleft-Bedingung. - § 87b UrhG: Verletzungsanspruch — nach CC0-Veröffentlichung sind Verletzungsansprüche weitgehend ausgeschlossen. - ODbL 1.0 § 4: Sharealike — Derivatives Database müssen unter ODbL weitergegeben werden. - CC0 1.0 Universell: Waiver auch für Datenbankherstellerrecht nach RL 96/9/EG — gilt explizit für § 87a UrhG. - PDDL 1.0: Public Domain Dedication — weitreichende Rechteaufgabe, kein Copyleft. - RL 96/9/EG Art. 7-8: Datenbankherstellerrecht als Lizenzgegenstand für Open-Data-Lizenzen. ## Prüfraster - Unter welcher Lizenz steht die Quelldatenbank — ODbL, PDDL oder CC0? - Löst die geplante Nutzung die Sharealike-Verpflichtung der ODbL aus (Derivatives Database)? - Ist nach CC0-Veröffentlichung noch ein Verletzungsanspruch nach § 87b UrhG möglich? - Sind Attribution-Pflichten der angewandten Lizenz für alle Nutzungsformen erfüllbar? - Sind ODbL und die andere eingesetzte Lizenz (CC BY, proprietär) kompatibel? - Welche Lizenzbedingungen gelten für Collective Databases (ODbL §§ 4.5-4.6) vs. Derivative Databases? - Kann das Unternehmen eine proprietäre Datenbank auf Basis einer ODbL-Quelldatenbank aufbauen ohne Sharealike-Verpflichtung? ## Typische Fallstricke - ODbL-Sharealike gilt für Derivative Databases, nicht für den Inhalt (Contents) — diese Unterscheidung ist entscheidend. - CC0 gibt das Herstellerrecht auf — nach Veröffentlichung unter CC0 kein Rücktritt von der Lizenz möglich. - Kombinationsdatenbank aus ODbL-Quellen und eigenen Daten kann ODbL-Sharealike auslösen — ohne es zu bemerken. - Attribution-Pflichten bei ODbL für große Datenbankbestände technisch schwierig umzusetzen — pragmatische Lösung erforderlich. - PDDL gibt kein Sharealike vor, aber auch keine Haftungsfreistellung — Haftungsrisiken für fehlerhafte Daten bleiben. ## Quellen - [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html) - [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html) - [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009) - [Open-Data-Richtlinie 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024) - [EuGH C-203/02 BHB/William Hill — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-203/02) - [§ 4 UrhG Datenbankwerk — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/4.html)