--- name: stellenanzeigen-jobportal-und-scraping description: "Datenbankrecht für Jobportale und Stellenanzeigen-Datenbanken nach EuGH C-202/12 (Innoweb/Wegener): Wesentliche Investition in Stellenanzeigen-Sammlung, Schutz gegen Konkurrenz-Jobsuchmaschinen und Aggregatoren, AGB-Scraping-Verbote sowie DSGVO-Pflichten bei Bewerber- und Arbeitgeberdaten. Erstel..." --- # Stellenanzeigen, Jobportale und Scraping — Datenbankrecht nach Innoweb ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Jobportal-Betreiber stellt fest, dass eine neue Jobsuchmaschine alle Stellenanzeigen in Echtzeit aus seiner Datenbank abfragt und eigene Suchergebnisse anzeigt — Grundlage der EuGH-Innoweb-Entscheidung. - Recruiter-Startup will Stellenanzeigen aus mehreren Jobportalen aggregieren und fragt, welche Lizenzen es benötigt. - Unternehmen hat eine interne Jobdatenbank aufgebaut und möchte diese extern lizenzieren — wie definiert es den Nutzungsumfang? ## Erste Schritte 1. Innoweb-Entscheidung anwenden: EuGH C-202/12 — Meta-Jobsuchmaschine, die Echtzeitsuche auf Fremddatenbank ausführt, verwendet wesentliche Teile weiter. 2. Datenbankherstellerrecht des Jobportals prüfen: Wesentliche Investition in Sammlung (Einholung von Arbeitgeberdaten), Überprüfung (Qualitätsprüfung, Kategorisierung) und Darstellung? 3. Verletzungsanalyse: Handelt der Aggregator in Echtzeit (Innoweb) oder ruft er periodisch Daten ab (Kumulationstatbestand)? 4. AGB-Scraping-Verbot prüfen: Ist das Verbot wirksam, klar formuliert und nach § 307 BGB nicht unangemessen? 5. DSGVO-Prüfung: Stellenanzeigen können personenbezogene Daten von Ansprechpartnern enthalten — Zweckbindung bei Weitergabe. 6. Lizenzmodell für Stellendaten-Feed: Welche Nutzung darf der Aggregator käuflich erwerben, und welche Verbote bleiben im Vertrag? ## Rechtsrahmen - EuGH C-202/12 (Innoweb/Wegener): Meta-Jobsuchmaschine, die Fremddatenbank in Echtzeit durchsucht, verweist Nutzer zur Fremddatenbank — wesentliche Weiterverwendung bejaht. - § 87a UrhG: Jobportal als Datenbankherstellerin — wesentliche Investition in Beschaffung und Darstellung von Stellenanzeigen. - § 87b UrhG: Wesentliche Entnahme und Weiterverwendung ohne Lizenz des Jobportals untersagt. - Art. 7 Abs. 2 lit. b RL 96/9/EG: Weiterverwendung — auch mittelbare Nutzung erfasst. - § 307 BGB: AGB-Scraping-Klausel wirksam bei klarer Formulierung und verhältnismäßiger Rechtsfolge. - Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage für Verarbeitung von Arbeitgeberkontakten in Stellenanzeigen. ## Prüfraster - Hat das Jobportal eine wesentliche Investition in Beschaffung von Stellenanzeigen (aktives Einwerben von Arbeitgebern) und Darstellung getätigt? - Führt der Aggregator eine Echtzeit-Suche durch die Fremddatenbank aus (Innoweb-Test) oder archiviert er Daten periodisch? - Ist das AGB-Scraping-Verbot wirksam einbezogen und hinreichend bestimmt? - Kumuliert der Aggregator bei periodischen Abfragen systematisch wesentliche Teile? - Sind Ansprechpartner-Kontaktdaten in Stellenanzeigen personenbezogen — welche DSGVO-Rechtsgrundlage gilt für deren Weitergabe? - Bietet das Jobportal bereits ein API-Lizenzmodell an, und schließt der Aggregator die dort definierten Bedingungen ein? - Besteht wettbewerbsrechtliche gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) durch den Aggregator? ## Typische Fallstricke - Innoweb-Entscheidung gilt spezifisch für Echtzeit-Meta-Suche — periodische Crawling-Abfragen werden anders bewertet. - Stellenanzeigen-Portale, die nur von Arbeitgebern befüllte Formulare anzeigen, haben möglicherweise weniger Investition in Beschaffung als vermutet. - Arbeitgeber können eigene Urheberrechte an Stellenanzeigentexten behalten — Jobportal lizenziert nur das Datenbankherstellerrecht. - DSGVO-Grundlage für Kontaktdaten in Stellenanzeigen ist berechtigtes Interesse — aber Weitergabe an Dritte ohne weitere Rechtsgrundlage problematisch. - Aggregatoren können sich auf § 87c UrhG (zulässige Handlungen) berufen — prüfen, ob Ausnahmen einschlägig sind. ## Quellen - [EuGH C-202/12 Innoweb/Wegener — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-202/12) - [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html) - [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html) - [§ 307 BGB — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html) - [§ 4 UWG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html) - [Art. 7 RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009)