--- name: tdm-opt-out-maschinenlesbar-pruefen description: "Technische und rechtliche Prüfung des TDM-Opt-outs nach § 44b Abs. 3 UrhG und DSM-RL Art. 4 Abs. 3: Maschinenlesbarkeitsanforderungen für robots.txt, HTTP-Header (X-Robots-Tag), meta-Tags und strukturierte Metadaten. Bewertet Wirksamkeit von Opt-out-Erklärungen, deren Zeitpunkt und Reichweite sow..." --- # TDM-Opt-out — Maschinenlesbarkeit prüfen und implementieren ## Arbeitsbereich Technische und rechtliche Prüfung des TDM-Opt-outs nach § 44b Abs. 3 UrhG und DSM-RL Art. 4 Abs. 3: Maschinenlesbarkeitsanforderungen für robots.txt, HTTP-Header (X-Robots-Tag), meta-Tags und strukturierte Metadaten. Bewertet Wirksamkeit von Opt-out-Erklärungen, deren Zeitpunkt und Reichweite sowie technische Implementierungsstandards. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Datenbankbetreiber will sicherstellen, dass sein TDM-Opt-out gegenüber kommerziellen KI-Anbietern wirksam ist und fragt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind. - KI-Unternehmen muss prüfen, ob die von ihm gescrapten Websites einen wirksamen Opt-out erklärt haben, bevor es mit dem Training beginnt. - Rechtsabteilung fragt, ob ein allgemeines AGB-Verbot für automatisiertes Abrufen als maschinenlesbarer Opt-out gilt oder ob separate technische Erklärungen erforderlich sind. ## Erste Schritte 1. Opt-out-Anforderungen nach § 44b Abs. 3 UrhG klären: Der Vorbehalt muss maschinenlesbar erklärt werden — AGB-Text allein genügt nicht. 2. robots.txt prüfen: Gibt es einen robots.txt-Eintrag, der TDM-Crawler explizit ausschließt (z. B. `Disallow: /` für alle Bots oder spezifische TDM-Crawler)? 3. HTTP-Header analysieren: X-Robots-Tag: noindex, noarchive, noimageindex — welche Header sind gesetzt und welche Crawler respektieren sie? 4. Structured-Data-Metadaten prüfen: Gibt es maschinenlesbare Metadaten (schema.org, ODRL) mit explizitem TDM-Vorbehalt? 5. Zeitpunkt des Opt-outs: War der Opt-out vor dem Scraping-Vorgang aktiv? Rückwirkung ist ausgeschlossen. 6. Reichweite des Opt-outs: Gilt er für alle Inhalte oder nur bestimmte Teile der Datenbank? ## Rechtsrahmen - § 44b Abs. 3 UrhG: TDM-Vorbehalt muss in maschinenlesbarer Form erklärt werden — zeitlich vor dem TDM-Abruf. - DSM-RL Art. 4 Abs. 3: Rechteinhaber können TDM für kommerzielle Zwecke durch maschinenlesbaren Vorbehalt ausschließen. - Erwägungsgrund 18 DSM-RL: Maschinenlesbar meint technisch standardisierte Formate, die automatisch erkannt werden können. - § 44b Abs. 1 UrhG: Ohne wirksamen Opt-out ist TDM-Vervielfältigung für kommerzielle Zwecke erlaubt. - § 60d UrhG: Wissenschaftliches TDM — kein Opt-out möglich, daher Opt-out-Prüfung irrelevant für § 60d. - § 97 UrhG: Unterlassung und Schadensersatz bei Verletzung — setzt wirksamen und rechtzeitigen Opt-out voraus. ## Prüfraster - Ist ein robots.txt-Eintrag vorhanden, der TDM-relevante Crawler ausschließt? - Werden HTTP-Header (X-Robots-Tag) eingesetzt, die maschinenlesbar TDM verbieten? - Gibt es strukturierte Metadaten (ODRL-Policys, schema.org) mit explizitem TDM-Ausschluss? - War der Opt-out zeitlich vor dem streitgegenständlichen Scraping-Vorgang aktiv gesetzt? - Ist der Opt-out auf alle Inhalte der Datenbank anwendbar oder nur auf Teile? - Respektieren die eingesetzten TDM-Crawler überhaupt die Opt-out-Signale — werden technische Sperren benötigt? - Reicht ein allgemeines AGB-Verbot als maschinenlesbarer Opt-out — oder muss zwingend eine technische Erklärung vorhanden sein? ## Typische Fallstricke - AGB-Verbot für automatisiertes Abrufen gilt nicht als maschinenlesbar im Sinne des § 44b Abs. 3 UrhG — kein wirksamer Opt-out. - robots.txt-Einträge ohne expliziten Bezug auf TDM-Verbot schließen nicht alle kommerziellen TDM-Crawler aus. - Opt-out nach dem Scraping-Ereignis erklärt — zu spät für diese konkrete Verletzung, gilt nur für die Zukunft. - Viele KI-Trainingscrawler ignorieren robots.txt technisch oder identifizieren sich nicht korrekt — Opt-out technisch erzwingen. - Fehlender Opt-out für einen Datenbankabschnitt kann TDM für diesen Teil erlaubt sein, obwohl der Rest geschützt ist. ## Quellen - [§ 44b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/44b.html) - [§ 60d UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/60d.html) - [DSM-Richtlinie 2019/790 Art. 4 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0790) - [§ 97 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html) - [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html) - [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009)