--- name: wesentlicher-teil-qualitativ-quantitativ-bestimmen description: "Bestimmt, ob eine Entnahme oder Weiterverwendung einen wesentlichen Teil einer Datenbank betrifft (§ 87b Abs. 1 UrhG / Art. 7 RL 96/9/EG). Analysiert quantitativen Umfang und qualitativen Wert des entnommenen Teils anhand EuGH C-203/02 und C-545/07. Erstellt Verletzungsmatrix und bewertet Beweisl..." --- # Wesentlicher Teil einer Datenbank: qualitativ und quantitativ bestimmen ## Arbeitsbereich Bestimmt, ob eine Entnahme oder Weiterverwendung einen wesentlichen Teil einer Datenbank betrifft (§ 87b Abs. 1 UrhG / Art. 7 RL 96/9/EG). Analysiert quantitativen Umfang und qualitativen Wert des entnommenen Teils anhand EuGH C-203/02 und C-545/07. Erstellt Verletzungsmatrix und bewertet Beweislast für Hersteller und Verletzer. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Betreiber einer Reisedatenbank entdeckt, dass ein Konkurrent täglich mehrere Tausend Datensätze automatisiert abruft und fragt, ob dies einen wesentlichen Teil darstellt. - Beklagter im Datenbankrechtsstreit argumentiert, die entnommenen Datensätze seien nur ein geringer Prozentsatz der Gesamtdatenbank. - Rechtsabteilung will vor Abmahnung prüfen, ob der eigene Datenabruf bei einem Drittanbieter die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet. ## Erste Schritte 1. Quantitativen Anteil bestimmen: Wie viele Datensätze wurden entnommen im Verhältnis zum Gesamtbestand der Datenbank? 2. Qualitativen Wert bestimmen: Welchen wirtschaftlichen oder inhaltlichen Wert haben die entnommenen Daten für die Datenbank (z. B. Kerndatensätze, exklusive Einträge)? 3. EuGH-Maßstab anlegen: Qualitativer Maßstab misst Investitionsanteil der entnommenen Teile; quantitativer Maßstab misst Volumen (EuGH C-203/02 Rn. 70-71). 4. Technische Nachweise sichern: Server-Logs, Crawling-Protokolle, API-Aufrufhistorien, Datenbank-Diffs. 5. Zeitraum analysieren: Einmalige Entnahme oder systematisch wiederholte Entnahme unwesentlicher Teile (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG)? 6. Beweiswürdigung vorbereiten: Sachverständigengutachten über Datenbankgröße und Entnahmevolumen einplanen. ## Rechtsrahmen - § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG: Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile verboten ohne Erlaubnis des Herstellers. - § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG: Wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile ist wesentlicher Entnahme gleichgestellt. - Art. 7 Abs. 1 RL 96/9/EG: Schutz gegen Entnahme und/oder Weiterverwendung wesentlicher Teile nach Qualität oder Quantität. - Art. 7 Abs. 5 RL 96/9/EG: Verbot der kumulativen Teilentnahmen als Umgehungstatbestand. - EuGH C-203/02 (BHB/William Hill) Rn. 70-78: Definition des wesentlichen Teils nach quantitativem Volumen und qualitativem Investitionsanteil. - EuGH C-545/07 (Apis/Lakorda) Rn. 62-76: Wesentlichkeit bei Rechtsdatenbankteilen und Abschnittsentnahmen. ## Prüfraster - Wie groß ist die Gesamtdatenbank (Datensatzanzahl, Dateigröße, Investitionsvolumen)? - Wie viele Datensätze/welchen Dateivolumenanteil hat der Verletzer entnommen (quantitativ)? - Welcher Anteil der Gesamtinvestition steckt in den entnommenen Daten (qualitativ)? - Handelt es sich um Kerndaten mit besonderem wirtschaftlichem Wert (Exklusivdaten, tagesaktuelle Inhalte)? - Liegt eine einmalige oder eine systematisch wiederholte Entnahme vor? - Summieren sich mehrere Teilentnahmen zeitlich zu einem wesentlichen Gesamtumfang? - Lassen sich Entnahmezeitpunkt und -umfang durch technische Mittel lückenlos dokumentieren? ## Typische Fallstricke - Ein Verletzer, der nur 10 % der Datensätze entnimmt, kann dennoch einen wesentlichen Teil treffen, wenn diese 10 % den Kernwert der Datenbank ausmachen. - Tagesaktuelle oder exklusive Daten sind qualitativ besonders wertvoll — selbst geringe Mengen können Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. - Ohne serverseitige Protokollierung ist der Nachweis der Entnahmemenge im Prozess schwierig; frühzeitige Beweissicherung ist entscheidend. - Die Kumulations-Regel (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG) wird von Verletzern oft ignoriert; Verteidiger übersehen sie gleichermaßen. - Gegendarstellung des Verletzers über eigene Datenquellen kann die Kausalität bestreiten — Provenienznachweis vorbereiten. ## Quellen - [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html) - [Art. 7 RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009) - [EuGH C-203/02 BHB/William Hill — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-203/02) - [EuGH C-545/07 Apis/Lakorda — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-545/07) - [EuGH C-202/12 Innoweb/Wegener — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-202/12) - [§ 97 UrhG Schadensersatz — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html)