--- name: benachrichtigung-art-34-ausnahmen description: "Prüft die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO. Behandelt: lit. a technische und organisatorische Maßnahmen (insb. Verschlüsselung) die Daten unverständlich machen; lit. b nachträgliche Maßnahmen die hohes Risiko nicht mehr eintreten lassen; lit. c unverhältnismäßi..." --- # Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Welche Verschlüsselung war wirksam und entspricht dem Stand der Technik? 2. Welche nachträglichen Maßnahmen reduzieren das Risiko nachweisbar? 3. Welcher Aufwand wäre für die individuelle Benachrichtigung tatsächlich angefallen? 4. Welche öffentliche Bekanntmachung kommt als Ersatz in Betracht? 5. Welche Beweise dokumentieren die Ausnahme? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (rechtssichere Nichtbenachrichtigung; saubere Akte) ## Rechtsgrundlagen - **Art. 34 Abs. 3 lit. a DSGVO** technische Schutzmaßnahmen. - **Art. 34 Abs. 3 lit. b DSGVO** nachträgliche Maßnahmen. - **Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO** unverhältnismäßiger Aufwand und öffentliche Bekanntmachung. - **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht. - **Erwägungsgrund 86 DSGVO**. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu lit. a Verschlüsselungsstandards und lit. c unverhältnismäßiger Aufwand vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen Art. 34 Abs. 3 lit. a-c; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 86. ## Praxisformulierung — Ausnahmenprüfung lit. a: Verschlüsselung nachweisen — Algorithmus, Schlüsselverwaltung, Stand der Technik (BSI-Empfehlungen). Reasoning vor Conclusion. lit. b: Nachträgliche Maßnahmen mit Wirksamkeitsnachweis dokumentieren. lit. c: Aufwandsabschätzung mit Vergleich zum Risiko; öffentliche Bekanntmachung Format und Reichweite. Beweislast: liegt beim Verantwortlichen — schriftlich dokumentieren mit Datum und Verantwortlichem. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. - `dsv-pressemitteilung-krisenkommunikation` deckt die öffentliche Bekanntmachung ab.