--- name: dsfa-stakeholder-konsultation-art-35-9 description: "Konsultation der Betroffenen oder ihrer Vertreter nach Art. 35 Abs. 9 DSGVO im Rahmen einer DSFA: Pruefung Erforderlichkeit Form Reichweite Dokumentation. Output: Konsultationsplan mit Begruendung Form und Dokumentation." --- # Stakeholder-Konsultation nach Art. 35 Abs. 9 DSGVO ## Wann dieses Modul hilft - Bei DSFA mit Beschaeftigtendaten (Betriebsrat als Vertretung) - Bei DSFA mit Patientendaten oder Kundendaten in grossem Umfang - Bei öffentlichen Konsultationen (z. B. Smart-City-Projekte) - Wenn die Aufsichtsbehoerde im Vorabkonsultationsverfahren Art. 36 Stakeholder-Beteiligung erwartet - Bei KI-Systemen, die viele Betroffene treffen ## Rechtlicher Rahmen - Art. 35 Abs. 9 DSGVO: Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung ein, unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgaenge. - § 26 BDSG, BetrVG (§§ 87, 90, 94): Beteiligung des Betriebsrats bei Beschaeftigtendatenverarbeitungen mit Mitbestimmungsbezug. - EDSA-Leitlinien WP 248 rev.01 zur Konsultation. - EDSA-Stellungnahmen zur Konsultation in komplexen Verarbeitungen. ## Ablauf 6-Schritte-Methodik 1. **Verarbeitungsbeschreibung.** Welche Verarbeitung? Welche Betroffenenkreise? Gibt es etablierte Vertretungen (Betriebsrat, Patientenvertretung, Verbraucherverbaende)? 2. **Verhaeltnismaessigkeitspruefung.** Ist eine Konsultation angemessen (Art. 35 Abs. 9 verlangt nur soweit angemessen)? Faktoren: Eingriffstiefe, Anzahl Betroffener, Erkennbarkeit der Verarbeitung, Existenz strukturierter Vertretung. 3. **Risikoanalyse.** Risiken bei Konsultation: Geheimhaltungsinteressen, Wettbewerb, Sicherheitsrisiken. Risiken ohne Konsultation: Reputationsverlust, Aufsichtsanstoss, Akzeptanzproblem. 4. **Massnahmen / Form der Konsultation.** - Schriftliche Konsultation des Betriebsrats mit Beschreibung der Verarbeitung - Umfrage unter Betroffenenstichprobe - Workshop oder Diskussionsrunde - Oeffentliche Anhörung (öffentliche Stellen) - Verbaendekonsultation (Verbraucherzentralen, Datenschutzvereine) 5. **Restrisiko.** Bewertung des Konsultationsergebnisses und Eingang in die DSFA. Wenn Konsultation unterbleibt: Begruendung dokumentieren (Art. 35 Abs. 9 Halbsatz 2 — Schutzinteressen). 6. **Konsultation / Genehmigung.** DSB einbinden; Ergebnis der Stakeholder-Konsultation explizit in der DSFA verarbeiten. ## Mustertext / Template ``` STAKEHOLDER-KONSULTATION DSFA [DATUM] Verarbeitung: [BEZEICHNUNG] Verantwortlicher: [NAME] 1. Betroffenenkreise - [Beschaeftigte / Kunden / Patienten / Buerger / ...] - Anzahl (ca.): [X] 2. Identifizierte Vertretungen - Betriebsrat: [Ansprechpartner, BetrVG-Bezug] - Verbraucherverband: [...] - Sonstige: [...] 3. Angemessenheit der Konsultation [ ] erforderlich (Begruendung: [...]) [ ] entbehrlich (Begruendung Art. 35 Abs. 9 Halbsatz 2: [...]) 4. Form der Konsultation [ ] schriftliche Stellungnahme Betriebsrat (BetrVG §§ 87, 90, 94) [ ] strukturierte Umfrage (Stichprobe N=[X]) [ ] Workshop / Diskussionsrunde [ ] öffentliche Anhörung [ ] Verbaendebeteiligung 5. Zeitplan - Versand / Einladung: [DATUM] - Rueckmeldefrist: [DATUM] - Auswertung: [DATUM] - Aufnahme in DSFA: [DATUM] 6. Verwertung [Wie wird das Ergebnis in der DSFA verarbeitet? Welche Punkte fuehren zu Massnahmen-Anpassungen?] 7. Schutzinteressen [Welche Informationen sind aus Gruenden Wettbewerb / Sicherheit / Geheimhaltung nicht offengelegt? Begruendung.] Unterschrift Verantwortlicher: ____________________ Unterschrift DSB: ____________________ ``` ## Beispielfaelle Konsultationspflicht - KI-Personalauswahl im Konzern: schriftliche Stellungnahme Betriebsrat plus Mitarbeiterumfrage. - Patientenakten-Migration in Cloud: Patientenvertretung anhoeren, Patienteninformation vorbereiten. - Smart-City-Sensorik: öffentliche Anhörung, Verbaendebeteiligung Datenschutzverein. - Connected-Vehicle-Telematik: Verbraucherverbaende anhoeren, ggf. Nutzerstichprobe. - Schueler-Lernplattform: Eltern- und Schuelervertretung anhoeren, Landesdatenschutz informieren. ## Form der Dokumentation - Verteilte Fragenliste mit Datum, Empfaengerkreis, Rueckmeldefrist. - Eingaenge protokolliert mit Datum und Eingangsnummer. - Auswertung mit Begruendung welche Hinweise wie in die DSFA eingeflossen sind. - Nicht aufgenommene Hinweise mit Begruendung der Nicht-Beruecksichtigung. - Anonymisierung der Stellungnahmen wenn personenbezogen. ## Typische Fehler - Konsultation wird ganz unterlassen ohne dokumentierte Begruendung — Verstoss gegen Art. 35 Abs. 9 und Art. 5 Abs. 2 DSGVO. - Konsultation wird nur formal durchgefuehrt, Ergebnis nicht in die DSFA aufgenommen. - Betriebsrat wird umgangen, obwohl Mitbestimmung nach BetrVG ausgeloest ist. - Konsultation wird nach DSFA-Abschluss durchgefuehrt — verfehlt den Zweck der Risikoabwaegung. - Schutzinteressen werden pauschal behauptet ohne konkrete Begruendung. - Bei öffentlichen Stellen werden Beteiligungsrechte nach Landesrecht uebersehen. - Eingaenge der Stakeholder werden nicht im Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 verlinkt. ## Quellen Stand 06/2026 - Art. 35 Abs. 9 DSGVO - § 26 BDSG; §§ 87, 90, 94 BetrVG - EDSA-Leitlinien WP 248 rev.01 - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe verifizieren - Literatur: Kommentar- und Aufsatzfundstellen nur bei eigener Quelle