--- name: dsv-beweissicherung description: "Strukturiert die Beweissicherung nach einem Datenschutzvorfall so, dass die Beweismittel in einem späteren Bußgeldverfahren, Strafverfahren oder Zivilprozess verwertbar bleiben: Strukturiert die Beweissicherung nach einem Datenschutzvorfall so, dass die Bew..." --- # Strukturiert die Beweissicherung nach einem Datenschutzvorfall so, dass die Beweismittel in einem späteren Bußgeldverfahren, Strafverfahren oder Zivilprozess verwertbar bleiben ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Strukturiert die Beweissicherung nach einem Datenschutzvorfall so, dass die Beweismittel in einem späteren Bußgeldverfahren, Strafverfahren oder Zivilprozess verwertbar bleiben. Behandelt: Chain of Custody; Logging-Sicherung; Speicherabbilder; Hashes; Zeugenidentifikation; Dokumentation der Wahrnehmungen; Aufbewahrungsfristen; Datenschutzbeschränkungen bei Mitarbeiterüberwachung; Telekommunikationsgeheimnis. Output: Beweissicherungs-Protokoll mit Checkliste und Übergabeformular. Abgrenzung: keine eigene Forensik; keine Strafanzeige. ### Beweissicherung nach Datenschutzvorfall — Chain of Custody ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Welche Systeme und Speichermedien sind potenziell Beweismittel? 2. Gibt es Hinweise auf einen Innentäter und damit besondere Anforderungen an die Vertraulichkeit? 3. Liegt Telekommunikationsgeheimnis nach § 3 TTDSG vor? 4. Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die Logs? 5. Wer übernimmt die forensische Sicherung — interne IT oder externer Forensiker? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (gerichtsverwertbare Beweise; saubere Akte; spätere Verteidigung) ## Rechtsgrundlagen - **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht. - **Art. 32 DSGVO** angemessene Sicherheitsmaßnahmen. - **Art. 33 Abs. 5 DSGVO** Dokumentationspflicht. - **§ 26 BDSG** Mitarbeiterdatenverarbeitung. - **§ 3 TTDSG** Fernmeldegeheimnis. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu Beweisverwertungsverboten bei verdeckter Mitarbeiterkontrolle vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen Art. 5 Abs. 2; Art. 32; Art. 33 Abs. 5 DSGVO; § 26 BDSG; § 3 TTDSG. ## Praxisformulierung — Chain-of-Custody-Protokoll Asset-ID; Beschreibung; Sicherungszeitpunkt; sichernde Person; Übergabezeitpunkt; übernehmende Person; Hashwert vor/nach Sicherung; Aufbewahrungsort; Zugriffsberechtigte; Zweck der Sicherung; Rechtsgrundlage der Verarbeitung der gesicherten Daten. Logging: Welche Log-Quellen wurden eingefroren? Welche Retention war eingestellt? Welche Lücken gibt es? Zeugen: Wer hat wann was wahrgenommen — in eigenen Worten und mit Zeitstempel protokollieren. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.