--- name: dsv-kein-risiko-dokumentation description: "Erstellt die interne Dokumentation eines Datenschutzvorfalls, der nicht an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird, weil voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten besteht: Erstellt die interne Dokumentation eines Datenschutzvorfalls, der nicht an..." --- # Erstellt die interne Dokumentation eines Datenschutzvorfalls, der nicht an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird, weil voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten besteht ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Erstellt die interne Dokumentation eines Datenschutzvorfalls, der nicht an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird, weil voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten besteht. Behandelt: Pflichtangaben nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO; Sachverhalt; Auswirkungen; Abhilfemaßnahmen; Begründung der Nichtmeldung; Risikoabwägung mit Faktoren; Aufbewahrungsfristen; Vorlage für Aufsichtsbehörde auf Anforderung. Output: vollständige Dokumentationsvorlage. Abgrenzung: keine Behördenmeldung; keine Benachrichtigung. ### Kein-Risiko-Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Auf welchen Tatsachen beruht die Einschätzung kein Risiko? 2. Welche Risikoabmilderung war vor dem Vorfall wirksam (Verschlüsselung, Pseudonymisierung)? 3. Welche Anzahl Betroffener und welche Datenkategorien? 4. Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Dokumentation? 5. Wer prüft die Dokumentation mit (DSB, Anwalt)? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (Beweislast bei Nichtmeldung erfüllen; Bußgeldverteidigung) ## Rechtsgrundlagen - **Art. 33 Abs. 5 DSGVO** Dokumentationspflicht für jeden Vorfall. - **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht. - **Erwägungsgrund 85 DSGVO** Voraussichtlich-kein-Risiko-Ausnahme. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Beweislastverteilung bei Nichtmeldung vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen Art. 33 Abs. 5; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 85. ## Praxisformulierung — Inhaltsraster 1. Sachverhalt: was ist passiert; wann; in welchem System. 2. Auswirkungen: welche Datenkategorien; welche Betroffenenanzahl; welche Identifizierbarkeit. 3. Risikoabwägung: Faktoren mit Reasoning vor Conclusion; warum voraussichtlich kein Risiko. 4. Abhilfemaßnahmen: was wurde getan; was wird getan; bis wann. 5. Verzicht auf Meldung: begründete Conclusion mit Bezug auf Risikobewertung. 6. Verzicht auf Benachrichtigung: begründete Conclusion zu Art. 34 DSGVO. 7. Aufbewahrung: drei Jahre Mindestempfehlung; im Verfahrensverzeichnis verlinken. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. - `dsv-interne-dokumentation-art-33-abs-5` deckt die Dokumentation auch für gemeldete Faelle ab.