--- name: dsv-lead-authority-konzern description: "Bestimmt die federführende Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung im Konzern nach Art: 56 DSGVO. Behandelt: Hauptniederlassung; entschei..." --- # Bestimmt die federführende Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung im Konzern nach Art ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Bestimmt die federführende Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung im Konzern nach Art. 56 DSGVO. Behandelt: Hauptniederlassung; entscheidungsmächtige Stelle; Konzernstruktur; EDSA-Leitlinien zur Lead Authority; Kooperationsverfahren Art. 60 DSGVO; Konsistenzverfahren Art. 63; Meldung an Lead Authority versus parallele Meldung an betroffene Behörden. Output: Memo zur Behördenzuständigkeit mit Begründung. Abgrenzung: keine konkrete Meldung. ### Federführende Aufsichtsbehörde im Konzern — Art. 56 DSGVO ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Welche Hauptniederlassung hat die Verantwortliche im EU-Sinn? 2. Wer trifft die Verarbeitungsentscheidungen tatsächlich? 3. Welche Mitgliedstaaten sind betroffen? 4. Gibt es eine deutsche Tochter mit eigener Aufsichtsbehörde? 5. Ist eine parallele Meldung an mehrere Behörden ratsam? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (richtige Behörde; Vermeidung von Doppelverfahren) ## Rechtsgrundlagen - **Art. 56 DSGVO** federführende Aufsichtsbehörde. - **Art. 60 DSGVO** Kooperation. - **Art. 63 DSGVO** Konsistenz. - **Art. 4 Nr. 16 DSGVO** Hauptniederlassung. - **EDSA-Leitlinien zur Bestimmung der Lead Authority**. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu EuGH-Entscheidungen zur Auslegung Art. 56 DSGVO vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen Art. 4 Nr. 16; Art. 56; Art. 60; Art. 63 DSGVO. ## Praxisformulierung — Bestimmungsraster 1. Hauptniederlassung identifizieren. 2. Entscheidungsmacht prüfen — wer steuert die Verarbeitung? 3. Lead Authority benennen; weitere betroffene Behörden auflisten. 4. Meldung an Lead Authority; informierende Mitteilung an deutsche Behörde, wenn deutsche Niederlassung beteiligt. 5. Sprachpolitik: Lead Authority erhält Meldung in deren Amtssprache. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. - `dsv-meldung-bfdi` und `dsv-meldung-` decken konkrete Einreichung ab.