--- name: dsv-paragraf-203-stgb-berufsgeheimnis description: "Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB: Behandelt: Ärzte; Rechtsanwälte; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Psychotherapeuten; Sozialarbeiter;..." --- # Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB. Behandelt: Ärzte; Rechtsanwälte; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Psychotherapeuten; Sozialarbeiter; berufsmäßige Gehilfen; mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB; Reichweite der Schweigepflicht; Verhältnis zur DSGVO; Anzeige- und Benachrichtigungspflichten; Risiken bei Cloud-Auslagerung; berufsrechtliche Folgen. Output: Memo zu Strafbarkeitsrisiko und Pflichten. Abgrenzung: keine berufsrechtliche Verteidigung; keine Strafanzeige. ### § 203 StGB Berufsgeheimnis im Datenschutzvorfall ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Welcher Berufsgeheimnisträger ist betroffen? 2. Wurde das Geheimnis offenbart oder unbefugt zugänglich gemacht? 3. Lag Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor? 4. Sind mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB beteiligt — Cloud-Anbieter, Praxisverwaltungssystem? 5. Welche Schweigepflichtsentbindung der Betroffenen liegt vor? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (Strafbarkeitsrisiko vermeiden; Berufszulassung sichern) ## Rechtsgrundlagen - **§ 203 Abs. 1 StGB** Verletzung von Privatgeheimnissen. - **§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB** mitwirkende Personen. - **§ 203 Abs. 4 StGB** Offenbarungstatbestände. - **Art. 33 DSGVO** Meldepflicht (zusätzlich zur strafrechtlichen Bewertung). - **§ 43a Abs. 2 BRAO** anwaltliche Verschwiegenheit. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Reichweite des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB bei IT-Dienstleistern vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen § 203 Abs. 1; § 203 Abs. 3; § 203 Abs. 4 StGB; Art. 33 DSGVO; § 43a Abs. 2 BRAO. ## Praxisformulierung — Strafbarkeitsraster Tathandlung: Offenbaren / unbefugt Zugänglichmachen. Täterkreis: § 203 Abs. 1 StGB Katalog; § 203 Abs. 3 mitwirkende Personen. Schuld: Vorsatz / Fahrlässigkeit (§ 203 Abs. 1 setzt Vorsatz voraus; fahrlässige Offenbarung nicht strafbar, aber berufsrechtlich relevant). Berufsrecht: zusätzliche Meldung an Kammer; Disziplinarverfahren möglich. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. - `dsv-art-9-besondere-kategorien` deckt sensible Daten ab. - `dsv-sozialdaten-sgb` deckt Sozialdaten ab.