--- name: forensische-erstsicherung description: "Steuert die forensische Erstsicherung nach einem Datenschutzvorfall im Zusammenspiel zwischen Mandant, interner IT, externem Forensiker und Anwaltskanzlei. Behandelt: Auswahl und Beauftragung des Forensikers; Mandatsstruktur mit Anwaltsprivileg; Scope; Triage versus tiefe Analyse; Berichtsformate..." --- # Forensische Erstsicherung — Beauftragung und Steuerung ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Soll der Forensiker durch den Mandanten oder durch die Kanzlei beauftragt werden (Anwaltsprivileg)? 2. Welche Cyberversicherung gibt einen Forensiker vor? 3. Welche Daten sind besonders sensibel und schränken den Scope ein? 4. Welche Sprache muss der Bericht haben — Deutsch oder Englisch für die Behörde? 5. Wer übernimmt die Schnittstelle zur Aufsichtsbehörde? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (Eindämmung; rechtssichere Bewertung; Verteidigungsfähigkeit) ## Rechtsgrundlagen - **Art. 32 DSGVO** Sicherheit der Verarbeitung. - **Art. 33 Abs. 3 lit. c DSGVO** Maßnahmenangabe in der Meldung. - **§ 43a Abs. 2 BRAO** Verschwiegenheit; **§ 53 StPO** Zeugnisverweigerungsrecht. - **§ 203 StGB** Berufsgeheimnis. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Reichweite des Anwaltsprivilegs bei Cyber-Forensik vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen Art. 32; Art. 33 Abs. 3 lit. c DSGVO; § 43a Abs. 2 BRAO; § 53 StPO; § 203 StGB. ## Praxisformulierung — Beauftragungsraster Auftraggeber: Kanzlei in Untermandat / Mandant direkt. Scope: Triage-Bericht 48 h; vertiefte Analyse Wochen 1-4; Schlussbericht. Lieferobjekte: Sofort-Memo; Zwischenbericht; Schlussbericht; Behörden-tauglicher Kurzbericht. Vertraulichkeit: NDA; Anwaltsprivileg-Klausel; Aufbewahrung nur in Mandantenakte. Schnittstellen: Versicherung; Aufsichtsbehörde; Strafverfolgung. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.