--- name: kommunikationssperre description: "Etabliert eine interne und externe Kommunikationssperre nach einem Datenschutzvorfall, um voreilige Aussagen, Beweismittelvernichtung und Sammelklagenrisiken zu vermeiden. Behandelt: Single-Point-of-Contact-Regelung; interne Sprachregelung; Holdingstatement; Kunden-Hotline; Pressekontakte; Mitarb..." --- # Kommunikationssperre nach Datenschutzvorfall ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Ist der Vorfall bereits öffentlich oder droht öffentliche Wahrnehmung in Stunden oder Tagen? 2. Wer ist Single Point of Contact für Anfragen? 3. Welche Betriebsratspflichten bestehen bei Mitarbeiterinformation? 4. Welche Verträge verpflichten zu Vorabinformationen an Großkunden? 5. Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig und welche eigene Pressepolitik hat sie? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (Ordnung im Chaos; keine voreiligen Festlegungen) ## Rechtsgrundlagen - **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht. - **Art. 34 Abs. 2 DSGVO** Inhalt der Benachrichtigung — kein Übermaß und keine voreiligen Festlegungen. - **§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG** Mitbestimmung Ordnung des Betriebs. - **§ 80 Abs. 1 BetrVG** Aufgaben des Betriebsrats. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; aktuelle Entscheidungen zu Auskunftsansprüchen Betroffener im laufenden Vorfall vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen Art. 5 Abs. 2; Art. 34 Abs. 2 DSGVO; § 80; § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. ## Praxisformulierung — Sprachregelung Holdingstatement Wir prüfen derzeit einen Vorfall im Bereich [Bezeichnung]. Datenschutz und Sicherheit unserer Kunden haben für uns höchste Priorität. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, informieren wir die zuständige Aufsichtsbehörde und die Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Bis dahin bitten wir um Verständnis, dass wir keine Spekulationen kommentieren. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.