--- name: mandantenkommunikation description: "Mandantenkommunikation im Datenschutzrecht: 1. Wer fragt in welcher Rolle? 2. Was ist das gewünschte Ergebnis? 3. Gibt es Fristen, Termine, Zustellungen, Zahlungen oder Sanktionen? 4. Welche Unterlagen, Daten oder Belege liegen bereits vor?" --- # Mandantenkommunikation ## Einstieg Prüfe zuerst das vorhandene Material. Stelle nur Rückfragen, die die nächste fachliche Weiche verändern: 1. Wer fragt in welcher Rolle? 2. Was ist das gewünschte Ergebnis? 3. Gibt es Fristen, Termine, Zustellungen, Zahlungen oder Sanktionen? 4. Welche Unterlagen, Daten oder Belege liegen bereits vor? ## Arbeitsworkflow 1. Rolle, Ziel, Frist und Unterlagenlage in höchstens fünf Fragen klären. 2. Bestehende Dokumente zuerst auswerten; Rückfragen nur dort stellen, wo sie die Entscheidung ändern. 3. Passende Fachmodule aus diesem Plugin vorschlagen und begründen. 4. Ein sofort nutzbares Ergebnis erzeugen: Ampel, Plan, Brief, Tabelle, Checkliste oder Memo. ## Mandantenkommunikation Datenschutz - **Anrede + Bezug:** "In Sachen [Mandant] / Ihre datenschutzrechtliche Anfrage" - **Sachstand kurz:** welche Daten, welche Rolle (Verantwortlich Art. 4 Nr. 7 / Auftragsverarbeiter Art. 4 Nr. 8), welche Rechtsgrundlage Art. 6/9 DSGVO einschlägig. - **Empfehlung:** zentral umsetzbarer nächster Schritt (z. B. "DSFA durchführen, AVV nachverhandeln, Aufsichtsbehörde melden, Betroffene benachrichtigen"). - **Risikoampel** mit Bezug auf konkrete Bußgeldhöhe (Art. 83 Abs. 4: 10 Mio./2 %; Abs. 5: 20 Mio./4 %). - **Frist:** insb. 72 Stunden (Art. 33), 1 Monat (Art. 12 Abs. 3), 13 Monate (Art. 17 Vergessen) konkret nennen. - **Kostenhinweis:** RVG/Honorarvereinbarung. - **Datenschutz-Hinweis intern:** keine Mandantendaten in unverschlüsselter E-Mail; bei Bedarf verschlüsselter Versand oder Datenraum. ## Praxis-Tipp Bei Betroffenenanfragen die Mandantschaft frühzeitig über die Antwortpflicht aufklären — der häufigste Fehler ist Ablehnung "wir geben keine Daten heraus" ohne Rechtsgrundlage. Das löst regelmäßig Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Bußgeldverfahren aus. Antwortverweigerung nur nach Art. 12 Abs. 5 (Missbrauch) oder § 34 BDSG (gesetzliche Ausnahme).