--- name: tdddg-fristen-form-zustaendigkeit-rechtsweg description: "Tdddg: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg im Datenschutzrecht: 1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber? 2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden? 3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch? 4. Welch..." --- # Tdddg: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg ## Spezialwissen: Tdddg: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg - **Normen-/Quellenanker:** DSGVO, BDSG, TDDDG, PIA, DPIA, AVV, Art. 15, Art. 33, Art. 44, US, DPF, SCC. ## Fallweichen Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern: 1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber? 2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden? 3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch? 4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt? 5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage? ## Arbeitsworkflow 1. **Fallbild bilden:** Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen. 2. **Rechtsrahmen setzen:** Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld **TDDDG** prüfen. 3. **Prüfpunkte abarbeiten:** Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen. 4. **Risiko bewerten:** Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben. 5. **Anschluss bauen:** Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist. ## Zentrale Normen (TDDDG-Schicht) - **§ 25 TDDDG** (vormals § 25 TTG): Einwilligungspflicht für Speicherung und Zugriff auf Endgeräte (Cookies, LocalStorage, Fingerprinting). Ausnahmen nur bei technischer Notwendigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 2). - **§ 26 TDDDG**: Bußgeldrahmen bis 300.000 EUR (Verstöße gegen § 25); zuständig sind nach Landesrecht die Datenschutzaufsichtsbehörden bzw. die Bundesnetzagentur (§ 28 TDDDG). - **Verhältnis zur DSGVO**: TDDDG ist lex specialis für die Endgerätezugriffsschicht (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL 2002/58/EG umgesetzt); für die nachgelagerte Verarbeitung greift parallel die DSGVO (Art. 6 Abs. 1). ## Praxis-Trade-off - Cookie-Banner mit "Alle ablehnen" auf erster Ebene wird von DSK und mehreren Aufsichtsbehörden gefordert; rein "Akzeptieren / Einstellungen" ist angreifbar. - Nudging (Farbgebung, vorausgewählte Häkchen) hebelt die Freiwilligkeit aus — siehe EuGH "Planet49" (Urteil vom 01.10.2019, C-673/17).