--- name: zeitleiste description: "Erstellt eine minutiös rekonstruierte Zeitleiste vom Eintritt der Verletzung bis zur Meldung und Benachrichtigung. Behandelt: Eintritt; Erstwahrnehmung; Meldung an Service-Desk; Eingang Datenschutzpostfach; Kenntnisbegriff Art. 33 DSGVO; 72-Stunden-Lauf; Sofortmaßnahmen; Forensik-Beauftragung; Me..." --- # Zeitleiste des Datenschutzvorfalls — minutiöse Rekonstruktion ## Triage — kläre vor der Bearbeitung 1. Aus welchen Quellen lässt sich der Zeitstrahl rekonstruieren — Logs, E-Mails, Tickets, Aussagen? 2. Welche Zeitstempel sind in welcher Zeitzone protokolliert? 3. Wann genau hat der Verantwortliche im Sinne Art. 33 DSGVO Kenntnis erlangt? 4. Wann beginnt der 72-Stunden-Lauf — Erstwahrnehmung oder qualifizierte Kenntnis? 5. Gibt es Lücken, die durch Zeugenaussagen geschlossen werden müssen? - Was will der Mandant wirklich erreichen? (verteidigungsfähige Zeitachse; Begründung Fristbeginn) ## Rechtsgrundlagen - **Art. 33 Abs. 1 DSGVO** Kenntnisbegriff und 72-Stunden-Frist. - **Erwägungsgrund 87 DSGVO** unverzügliche Feststellung. - **Art. 33 Abs. 4 DSGVO** schrittweise Übermittlung. - **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht. ## Aktuelle Rechtsprechung Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Auslegung Kenntnisbegriff und zum Beginn der 72-Stunden-Frist vor Ausgabe verifizieren. ## Zentrale Normen Art. 33 Abs. 1; Art. 33 Abs. 4; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 87. ## Praxisformulierung — Zeitleisten-Spalten Datum/Uhrzeit (Zeitzone); Ereignis; Quelle; Akteur; Rechtsfolge; Anmerkungen; Beweismittel. Wichtig: Kenntnisbegriff sauber dokumentieren — ein bloßer Verdacht oder Hinweis löst noch nicht den Fristlauf aus; maßgeblich ist die qualifizierte Kenntnis im Sinne Erwägungsgrund 87. ## Abgrenzung zu anderen Skills - `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. - `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. - `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab. - `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.