--- name: neu-012-notverordnungen-und-verfassungskrise-weimar description: "Deutsche Rechtsgeschichte: Notverordnungen und Verfassungskrise Weimar im Deutsche Rechtsgeschichte." --- # Deutsche Rechtsgeschichte: 012 Notverordnungen Und Verfassungskrise Weimar ## Historische Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Art. 20 Abs. 3 GG` — rechtsstaatlicher Gegenwartsanker. - `Art. 1 Abs. 1 GG` — Menschenwuerde als Zäsur- und Kontinuitaetsmassstab. - `Art. 123 Abs. 1 GG` — Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts. - `Art. 125 GG` — Fortgeltung als Bundesrecht. - `Art. 126 GG` — Meinungsverschiedenheiten ueber Fortgeltung. - `Art. 20 Einigungsvertrag` — öffentlicher Dienst und Rechtsuebergang. - `Art. 21 Einigungsvertrag` — Verwaltungsvermögen. - `Art. 22 Einigungsvertrag` — Finanzvermoegen. - `§ 1 VermG` — Anwendungsbereich Vermögensgesetz. - `§ 3 VermG` — Rückübertragung. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach jeweiliger Quelle; heutige Relevanz über Art. 184 ff. EGBGB und Auslegungshilfe für Grundrechtsverständnis. - Tragende Normen verifizieren: Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, Carolina (CCC 1532), Preußisches ALR 1794, Code civil (1804), Sächsisches BGB 1865, BGB 1900, WRV 1919, GG 1949; rechtshistorische Quellen MGH, Constitutiones — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Quelleneditionen, Lehrstühle für deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsrechtler (Auslegungshintergrund), Restitutionsverfahren mit historischem Anker. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Quellenedition, rechtshistorisches Gutachten, Vorlesungsskript, dogmenhistorischer Aufsatz, Verfassungsentstehungsgeschichte — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Notverordnungsrecht Art. 48 WRV - Reichspraesident kann Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen. - Bestimmte Grundrechte koennen ausgesetzt werden. - Reichstag kann durch einfache Mehrheit die Aufhebung der Notverordnung verlangen. ## Praktische Anwendung 1930-1933 - **Reichspraesident Paul von Hindenburg** stuetzt sich seit 1930 auf Notverordnungen statt parlamentarische Mehrheiten. - **Kanzler Heinrich Bruening** (1930-1932): regiert mit Notverordnungen. - **Kanzler Franz von Papen** (06.1932-11.1932): "Praesidialregierung". - **Kanzler Kurt von Schleicher** (12.1932-01.1933). ## Preussenschlag 20.07.1932 - Papen setzt durch Notverordnung die preussische SPD-Regierung Otto Brauns ab. - Reichskommissar für Preussen. - Verfassungsstreitigkeit beim Staatsgerichtshof — Urteil 25.10.1932 teilweise zugunsten Preussens (zu spaet). ## Reichstagsbrandverordnung 28.02.1933 - Nach dem Reichstagsbrand 27.02.1933. - Reichspraesident hebt durch "Verordnung des Reichspraesidenten zum Schutz von Volk und Staat" wesentliche Grundrechte auf. - Massenverhaftungen. ## Ermaechtigungsgesetz 24.03.1933 - Verabschiedet vom Reichstag. - "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich". - Reichsregierung kann Gesetze (auch verfassungsaendernd) ohne Reichstag erlassen. - Befristet auf 4 Jahre, mehrfach verlaengert. ## Heutige Lehre - Notstandsverfassung des GG (Art. 80a, 91, 115a-l GG) hat aus diesen Erfahrungen gelernt. - Strikte Begrenzungen. - Keine Ausschaltung des Parlaments.