--- name: untermiete-paragraf-553-bgb-bgh-viii-zr-249-15 description: "Untermiete Paragraf 553 BGB BGH Viii Zr 249 15: fachanwaltlicher Spezialskill mit Normenanker, Fristen-/Zustaendigkeitscheck, Beweisfragen, Rechtsprechungshygiene und direkt nutzbarem Arbeitsprodukt." --- # Untermiete Paragraf 553 BGB BGH Viii Zr 249 15 ## Einsatzlage Mieter will Untermieter aufnehmen; Vermieter verweigert. ## Normenanker - § 553 BGB - §§ 535 ff. BGB - § 556 BGB - § 558 BGB - § 573 BGB - §§ 18 ff. WEG ## Rechtsprechungsanker und Quellenhygiene - BGH 11.06.2014 VIII ZR 349/13 — nur verwenden, wenn die Fundstelle über ein amtliches oder frei zugängliches Portal gegengeprüft ist. ## Prüfprogramm 1. Sachverhalt auf die tatbestandlichen Kernelemente des Skilltitels reduzieren: Beteiligte, Zeitpunkt, Frist, Zuständigkeit, Antrag oder Anspruch, Beweislast. 2. Normenanker live gegen Gesetzestext prüfen und abweichende Spezialnormen der Akte ergänzen. 3. Rechtsprechungsanker nur verwerten, wenn Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate. 4. Gegenargumente der anderen Seite mitdenken: Zulässigkeit, Frist, Zuständigkeit, Darlegungslast, Beweisverwertbarkeit, Ermessens- oder Verhältnismäßigkeitsfehler. 5. Ergebnis als Ampel, To-do-Liste und Textbaustein ausgeben. ## Arbeitsergebnis Anspruch bei berechtigtem Interesse; nur wichtiger Grund Verweigerung. ## Belege und Aktenlücken - Antrag - Belege berechtigtes Interesse