--- name: strafrecht-spezial-arzneimittelstrafrecht-amg-95-96 description: "Arzneimittelstrafrecht: § 95 sowie § 96 AMG Strafvorschriften, gefaelschte Arzneimittel, Inverkehrbringen ohne Zulassung: Abgrenzung zu..." --- # Arzneimittelstrafrecht: § 95 sowie § 96 AMG Strafvorschriften, gefaelschte Arzneimittel, Inverkehrbringen ohne Zulassung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Arzneimittelstrafrecht: § 95 sowie § 96 AMG Strafvorschriften, gefaelschte Arzneimittel, Inverkehrbringen ohne Zulassung. Abgrenzung zu BtMG, NpSG. § 95 AMG Doping-Bezug, AntiDopG. Praxis Online-Apotheken und Forensik. ### AMG: Arzneimittelstrafrecht §§ 95, 96 AMG ## Worum geht es Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt den Verkehr mit Arzneimitteln. §§ 95, 96 AMG enthalten Strafvorschriften für den unerlaubten Umgang. Strafbarkeit bei - Inverkehrbringen ohne Zulassung (§ 96 AMG) - gefaelschten Arzneimitteln - Doping-Substanzen ausserhalb sportlicher Wettkaempfe (§ 95 AMG i.V.m. AntiDopG) Abgrenzung zu BtMG (Anlagen I-III): Wenn der Stoff im BtMG aufgefuehrt ist, BtMG vorrangig. AMG erfasst alles Arzneimittel-Recht ausserhalb BtMG, also auch Tilidin, Tramadol, Hormonpraeparate, Antibiotika ohne Rezept etc. ## Tatbestand und Stoffliche Erfassung **§ 95 AMG Strafvorschriften:** Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (in besonders schweren Faellen Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren) ist u.a. - Inverkehrbringen oder Anwenden eines Arzneimittels, das ohne erforderliche Zulassung (§ 21 AMG) oder Registrierung in den Verkehr gelangt - Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (§ 5 AMG) - Anwendung von Doping-Substanzen ueber AntiDopG hinaus **§ 96 AMG:** Erweiterte Strafvorschriften, z.B. - gewerbsmäßiges oder banden- gefaehrliches Anwenden oder Inverkehrbringen - Doping zum Selbstzwecke (AntiDopG-Spezialvorschriften) - Faelschung Arzneimittel (§ 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG: bis 5 Jahre) **Subjektiver Tatbestand:** Vorsatz; bei groben Fahrlaessigkeit Strafmilderung moeglich. **Stoffliche Erfassung:** Alle Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Auch Praeparate ohne formelle Zulassung, soweit sie als Arzneimittel anzusehen sind (pharmakologische Wirkung oder Bestimmung nach Herstelleraussage). Abgrenzung zu Lebensmitteln, Nahrungsergaenzungsmitteln, Kosmetika. **Doping-Bezug:** Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) ist seit 18.12.2015 spezialgesetzliche Regelung für Doping. § 4 AntiDopG erfasst Eigendoping und Doping von anderen. AMG bleibt anwendbar bei Anwendung von Doping-Substanzen, die zugleich Arzneimittel sind. ## Mengen und Schwellen AMG kennt keine "nicht geringe Menge" wie BtMG. Mengenfragen werden ueber § 96 AMG (gewerbsmaessig, banden) und ueber § 95 Abs. 3 AMG (besonders schwerer Fall) abgewickelt. | Tat | Strafrahmen | |---|---| | § 95 Abs. 1 AMG Grundtatbestand | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | | § 95 Abs. 3 AMG besonders schwerer Fall | bis 5 Jahre | | § 96 AMG | bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (mit Spezialvariationen) | | § 4 AntiDopG | bis 3 Jahre; bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Doping 1 bis 10 Jahre | ## Praktikertipps der Verteidigung - **Stoffliche Einordnung:** Hauptfrage. Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG? Pharmakologische Wirkung, Bestimmung, Herstelleraussage? Bei Nahrungsergaenzungsmitteln und Lifestyle-Produkten oft strittig. - **Zulassungsstatus:** § 21 AMG. Bei Versand aus EU-Mitgliedstaat ggf. EU-Zulassung anwendbar; bei Drittstaaten ohne EU-Zulassung Strafbarkeit nahe. - **Online-Apotheken:** Hauptanwendungsfall. Pruefen, ob die Versandapotheke nach § 11a ApoG zugelassen ist. Versandhandel von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus Drittstaaten oft strafbar. - **Rezeptpflicht:** Verstoss gegen Rezeptpflicht (§ 48 AMG) kann § 95 AMG ausloesen. Bei gefaelschten Rezepten zusaetzlich § 267 StGB (Urkundenfaelschung). - **Doping-Sachverhalte:** AntiDopG vor AMG pruefen — spezialgesetzliche Regelung. Eigendoping nach AntiDopG ist strafbar (anders als reines BtMG-Konsumdelikt). - **Gefaelschte Arzneimittel:** § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG erfasst Faelschung. Indizien: ungewoehnliche Packungsbeilage, sprachliche Auffaelligkeiten, abweichende Tabletten-Form. - **Versand-Spuren:** Bei Online-Bestellungen IP-Adressen, Zahlungswege (Kryptowaehrungen), Zollerfassung — wichtige Beweismittel. ## Trade-off-Matrix | Strategie | Vorteil | Nachteil | |---|---|---| | Arzneimittel-Eigenschaft anfechten | Tatbestandsverneinung | Erfordert Gutachten (pharmakologische Wirkung) | | EU-Zulassung argumentieren | Wenn EU-zugelassen, oft straflos | Setzt EU-Bezug voraus | | AntiDopG vor AMG anwenden | Spezialgesetzlicher Rahmen | Abhaengig vom Sachverhalt | | Eigenkonsum-Verteidigung | Strafrechtlich abgeschwaecht | Bei Online-Bestellung oft "Inverkehrbringen" | | § 153a StPO mit Auflage | Schnelle Verfahrensbeendigung | Geldzahlung, Verzicht auf Schuldfeststellung-Bestreitung | ## Konkurrenzen - AMG zu BtMG: BtMG-Stoff (Anlagen I-III) verdraengt AMG. - AMG zu NpSG: Bei nicht im BtMG aufgefuehrten Stoffen mit pharmakologischer Wirkung Konkurrenz; im Einzelfall Tateinheit moeglich. - AMG zu AntiDopG: AntiDopG ist spezialgesetzliche Regelung; AMG bleibt subsidiaer anwendbar. - AMG zu § 267 StGB: bei gefaelschten Rezepten Tateinheit. - AMG zu § 370 AO: bei Schmuggel und Steuerhinterziehung Tateinheit. - AMG zu § 96 AufenthG: bei unerlaubter Einfuhr aus Drittland Tateinheit. ## Strafzumessung und Therapie statt Strafe - § 95 Abs. 1 AMG: bis 3 Jahre. Bewaehrung regelmaessig. - § 95 Abs. 3 AMG: bis 5 Jahre. - § 96 AMG: bis 1 Jahr / Geldstrafe. - AntiDopG: bis 3 Jahre (Grundtatbestand), bis 10 Jahre (qualifiziert). - § 35 BtMG: nicht anwendbar (kein BtM-Stoff); bei Doping-Abhaengigkeit Therapieanrechnung ueber § 46 StGB. - Strafmildernd: Erstaeter, Eigenkonsum, geringe Menge, Aufklaerungshilfe § 46b StGB. - Strafschaerfend: gewerbsmaessig, Online-Vertrieb mit Gewinn, Doping-Vertrieb an Sportler, Gefaehrdung durch ungeprueft. ## Mustertexte **Schriftsatz Arzneimittel-Eigenschaft anfechten:** "In dem Verfahren gegen meinen Mandanten wird die Arzneimittel-Eigenschaft der sichergestellten Substanz bestritten. Nach dem Sachverstaendigengutachten Dr. [Name] vom [Datum] (Anlage 1) handelt es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG, weil [pharmakologische Wirkung nicht hinreichend belegt oder Bestimmungselement fehlt]. Es kommt vielmehr § 14 LFGB (Lebensmittel) bzw. § 4 NKemG (Kosmetika) in Betracht." **Antrag § 153a StPO bei Online-Bestellung Erstfall:** "In dem Verfahren wegen Verstosses gegen § 95 AMG (Online-Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zum Eigenkonsum) wird angeregt, das Verfahren gemaess § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflage einer Geldzahlung von [X] EUR an eine gemeinnuetzige Einrichtung einzustellen. Mein Mandant ist Erstaeter, hat die Bestellung im Glauben an die Legalitaet getaetigt und sich umfassend kooperativ verhalten." ## Quellen Stand 06/2026 - AMG (Arzneimittelgesetz) in der geltenden Fassung. - §§ 95, 96 AMG Strafvorschriften. - § 2 AMG Arzneimittel-Definition. - § 21 AMG Zulassungspflicht. - § 48 AMG Verschreibungspflicht. - § 11a ApoG Versandapotheke. - AntiDopG (Anti-Doping-Gesetz) vom 10.12.2015, in Kraft seit 18.12.2015 — § 4 AntiDopG Strafvorschriften. - BtMG für Spezialitaet. - LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. - BGH staendige Rspr. zur Arzneimittel-Eigenschaft (BGH-Linie verifizieren). - BVerfG zur Bestimmtheit des Arzneimittel-Begriffs (BVerfG-Linie verifizieren). - EuGH zu EU-Zulassung und Versandhandel. - Methodik siehe `references/methodik-buergerliches-recht.md`. - Zitierregeln siehe `references/zitierweise.md`.