--- name: strafrecht-spezial-btmg-29a-nicht-geringe-menge description: "BtMG-Qualifikation § 29a BtMG: nicht geringe Menge: Verbrechen mit Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. BGH-Mengen-Faustregeln Heroin, Kokain, Amphetamin, MDMA. Minder schwerer Fall § 29a Abs. 2 BtMG. P..." --- # BtMG-Qualifikation § 29a BtMG: nicht geringe Menge ## Arbeitsbereich **Betrug Stgb Btmg Grundtatbestand** ordnet den Fall über die tragenden Prüfungslinien: Betrug § 263 StGB Grundtatbestand, BtMG-Grundtatbestand § 29 Abs, BtMG-Qualifikation § 29a BtMG. Arbeite zuerst die tragende Rechtsfrage heraus; Nebenaspekte werden nur verarbeitet, soweit sie Frist, Zuständigkeit, Beweislast oder das konkrete Arbeitsprodukt tatsächlich beeinflussen. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** BtMG-Qualifikation § 29a BtMG: nicht geringe Menge. Verbrechen mit Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. BGH-Mengen-Faustregeln Heroin, Kokain, Amphetamin, MDMA. Minder schwerer Fall § 29a Abs. 2 BtMG. Pruefraster und Verteidigungsstrategie. ### § 29a BtMG: Nicht geringe Menge ## Worum geht es § 29a BtMG ist die zentrale Qualifikation des BtMG. Er macht den Grundtatbestand des § 29 BtMG zum Verbrechen, sobald sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fuenfzehn Jahre (Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB). In minder schweren Faellen (§ 29a Abs. 2 BtMG): Freiheitsstrafe drei Monate bis fuenf Jahre. Praxis-Schluessel: Welche Wirkstoffmenge des reinen Wirkstoffs liegt vor? Wirkstoffmenge, nicht Bruttogewicht. ## Tatbestand und Stoffliche Erfassung **§ 29a Abs. 1 BtMG erfasst:** - Nr. 1: Wer als Person ueber einundzwanzig Jahre an Person unter achtzehn Jahren abgibt, verabreicht, ueberlaesst (Schutzaltersgrenze) - Nr. 2: Wer mit Betaeubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder einfuehrt **Wirkstoffmenge als Bezugsgroesse:** Massgeblich ist der Wirkstoffanteil des "reinen" Stoffs, nicht die zubereitete Konsumform. BGH-Linie: Bruttogewicht multipliziert mit Wirkstoffgehalt (Reinheit in Prozent) ergibt die nicht geringe Menge. **Subjektiver Tatbestand:** Vorsatz hinsichtlich der nicht geringen Menge. Konkrete Mengenkenntnis nicht erforderlich; ausreichend, dass der Taeter mit dem Erreichen rechnet und billigend in Kauf nimmt. ## Mengen und Schwellen Faustregeln des BGH (mit aktueller BGH-Linie verifizieren — die Schwellenwerte werden durch staendige Rechtsprechung gesetzt, nicht durch Gesetzestext): | Stoff | Nicht geringe Menge (BGH-Linie) | Quelle | |---|---|---| | Heroin (HHC) | 1.5 g Heroinhydrochlorid | BGH staendige Rspr. (verifizieren) | | Kokain (KHC) | 5 g Kokainhydrochlorid | BGH staendige Rspr. (verifizieren) | | Amphetamin (Base) | 10 g Amphetaminbase | BGH staendige Rspr. (verifizieren) | | MDMA | 30 g MDMA-Base (entspricht ca. 100 Konsumeinheiten) | BGH staendige Rspr. (verifizieren) | | Methamphetamin | 5 g Base | BGH staendige Rspr. (verifizieren) | | LSD | 6 mg LSD-Base bzw. 300 Konsumeinheiten | BGH staendige Rspr. (verifizieren) | | Cannabis | seit 01.04.2024 KCanG; bis 31.03.2024 7.5 g THC | KCanG; BGH zur Altrechtslage | **Berechnungsformel:** Bruttogewicht (g) x Wirkstoffgehalt (%) = Wirkstoffmenge (g). Beispiel: 50 g Kokain mit 70 Prozent Wirkstoffgehalt = 35 g KHC. Damit deutlich ueber 5 g KHC, nicht geringe Menge erfuellt. ## Praktikertipps der Verteidigung - **Wirkstoffanalyse anfechten:** Probenzeitpunkt, Lagerung (Temperatur, Feuchtigkeit), akkreditiertes Labor (DIN EN ISO/IEC 17025)? Eichschein der Waage? Zweitprobe sichern. - **Mischmengen:** Bei Mischungen muss jeder Bestandteil separat ermittelt werden. Streckmittel sind nicht zu addieren. - **Mehrere Pakete:** Bei mehreren Paketen Einzelmengen pruefen. Beziehbarer Vorsatz auf Gesamtmenge? - **Vorsatzproblem:** Mandant kann sich auf Unkenntnis der genauen Wirkstoffmenge berufen, wenn z.B. die Reinheit untypisch hoch war. Massgeblich ist dolus eventualis. - **Minder schwerer Fall § 29a Abs. 2 BtMG:** Gestaendnis, Erstaeter, geringe ueber-die-Grenze-Menge, geringe kriminelle Energie, eigene Sucht — Mindeststrafe sinkt auf drei Monate, Bewaehrung wieder moeglich. - **§ 31 BtMG:** Aufklaerungshilfe kann zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB fuehren (Detail-Skill `strafrecht-spezial-btmg-31-aufklaerungshilfe-kronzeuge`). ## Trade-off-Matrix | Strategie | Vorteil | Nachteil | |---|---|---| | Wirkstoffgehalt anfechten | Mengenfrage relativieren | Hoher Beweisaufwand, Gegengutachten teuer | | Minder schwerer Fall begruenden | Bewaehrungsfaehigkeit | Anerkennt Tat dem Grunde nach | | § 31 BtMG Aufklaerungshilfe | Strafrahmenverschiebung § 49 StGB | Belastung Dritter, Bandenkonflikt | | Strafbefehl in Verbrechen unmoeglich | Hauptverhandlung zwingend | Keine schnelle Erledigung | ## Konkurrenzen - § 29 BtMG zu § 29a BtMG: Spezialitaet, § 29a verdraengt. - § 29a BtMG zu § 30 BtMG: § 30 als weitere Qualifikation (banden-, waffenmaessig) geht vor. - § 29a BtMG zu § 30a BtMG: § 30a Verbrechen mit fuenf Jahren Mindeststrafe geht vor. - Versuch der nicht geringen Menge: strafbar, Mindeststrafe drei Monate (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ueber § 29a Abs. 2 BtMG). ## Strafzumessung und Therapie statt Strafe - Strafrahmen: ein bis fuenfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Verbrechen). - Minder schwerer Fall § 29a Abs. 2: drei Monate bis fuenf Jahre. - Strafmildernd: erstmaliger Verstoss, knapp ueber der Schwelle, kein Gewinn, eigene Sucht, gestaendige Einlassung, Aufklaerungshilfe (§ 31 BtMG). - Strafschaerfend: vielfache nicht geringe Menge, gewerbsmaessig, Vorstrafen einschlaegig, Verkauf an Minderjaehrige. - § 35 BtMG (Therapie statt Strafe): bei Reststrafe bis zwei Jahre, Abhaengigkeit, Therapieplatz. Wichtig: Bewaehrungsfaehigkeit (§ 56 StGB) bei Freiheitsstrafe ueber zwei Jahre ausgeschlossen. ## Mustertexte **Antrag minder schwerer Fall § 29a Abs. 2 BtMG:** "Es liegt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vor. Mein Mandant ist nicht vorbestraft, hat ein umfassendes Gestaendnis abgelegt, die nicht geringe Menge wurde nur knapp ueberschritten (Wirkstoffmenge: [X] g, Schwelle [Y] g). Aufklaerungshilfe im Sinne des § 31 BtMG wurde geleistet. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhaeltnisse rechtfertigen die Annahme eines minder schweren Falls." ## Quellen Stand 06/2026 - § 29a BtMG in der seit 01.04.2024 geltenden Fassung. - BGH staendige Rspr. zur "nicht geringen Menge" als Wirkstoffmenge (BGH-Linie zu jedem Stoff verifizieren). - BGH zur Berechnung bei Streckmitteln. - BGH zu Vorsatzanforderungen bei nicht geringer Menge. - Anlagen I bis III BtMG mit Stoffliste. - Methodik siehe `references/methodik-buergerliches-recht.md`. - Zitierregeln siehe `references/zitierweise.md`. - Wirkstoffmengen sind keine gesetzlichen Schwellen; sie ergeben sich aus staendiger BGH-Rechtsprechung. Jede konkrete Faustregel ist vor Anwendung in der aktuellen BGH-Linie zu verifizieren.