--- name: strafrecht-spezial-btmg-konsumeigenbedarf-verteidigung description: "Eigenbedarfsverteidigung im BtMG/KCanG: § 31a BtMG Absehen von Strafverfolgung, § 153 sowie § 153a StPO, Konsumeinheiten-Argumentation, Abgrenzung zum Handeltreiben: Eigenbedarfsverteidigung im BtMG/KCanG: § 31a BtMG Absehen von Strafverfolgung, § 153 sowie..." --- # Eigenbedarfsverteidigung im BtMG/KCanG: § 31a BtMG Absehen von Strafverfolgung, § 153 sowie § 153a StPO, Konsumeinheiten-Argumentation, Abgrenzung zum Handeltreiben ## Arbeitsbereich **Betrug Stgb Btmg Grundtatbestand** ordnet den Fall über die tragenden Prüfungslinien: Betrug § 263 StGB Grundtatbestand, BtMG-Grundtatbestand § 29 Abs, BtMG-Qualifikation § 29a BtMG. Arbeite zuerst die tragende Rechtsfrage heraus; Nebenaspekte werden nur verarbeitet, soweit sie Frist, Zuständigkeit, Beweislast oder das konkrete Arbeitsprodukt tatsächlich beeinflussen. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Eigenbedarfsverteidigung im BtMG/KCanG: § 31a BtMG Absehen von Strafverfolgung, § 153 sowie § 153a StPO, Konsumeinheiten-Argumentation, Abgrenzung zum Handeltreiben. Suchtgutachten und Therapieanbahnung als Verteidigungsbausteine. ### BtMG/KCanG: Konsumeigenbedarfs-Verteidigung ## Worum geht es Die Eigenbedarfsverteidigung ist die zentrale Strategie der BtMG- und KCanG-Verteidigung bei geringen und mittleren Mengen. Ziel: Einstellung nach § 31a BtMG oder §§ 153, 153a StPO, hilfsweise Strafmilderung wegen reinen Eigenkonsums. Bei der nicht geringen Menge (§ 29a BtMG, § 35 KCanG) ist die reine Eigenbedarfsverteidigung nicht mehr ausreichend; sie wird Strafzumessungsfaktor. ## Tatbestand und Stoffliche Erfassung **§ 31a BtMG — Absehen von der Strafverfolgung:** Bei geringer Menge Betaeubungsmittel zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse besteht und keine Fremdgefaehrdung vorliegt. **§ 36 KCanG — Ordnungswidrigkeit:** Bei knappen Ueberschreitungen der erlaubten Cannabis-Mengen Ordnungswidrigkeit; siehe Schwester-Skill. **§ 153 StPO:** Einstellung bei Geringfuegigkeit ohne Auflagen. **§ 153a StPO:** Einstellung gegen Auflagen (Geldzahlung, Sozialstunden, Therapie). **Konsumeigenbedarf — Pruefkriterien:** - Suchtanamnese, Konsumdauer, Tagesdosis - Konsumdokumentation durch Beratungsstelle oder Arzt - Kein Hinweis auf Verkaufsabsicht (keine Verpackung in Portionen, keine Waage, keine Kundenkommunikation) - Mengen plausibel als Bevorratung für Eigenkonsum ## Mengen und Schwellen | Stoff | Geringe Menge zum Eigenverbrauch (Richtwert) | Quelle | |---|---|---| | Cannabis (KCanG) | bis 25 g oeffentlich, 50 g privat | § 3 KCanG | | Heroin | ca. 0.5 g | Landesrichtlinien § 31a BtMG (laenderspezifisch verifizieren) | | Kokain | ca. 1 g | Landesrichtlinien | | Amphetamin | ca. 3 g | Landesrichtlinien | | MDMA | ca. 3 Tabletten / 1 g | Landesrichtlinien | | LSD | ca. 5 Konsumeinheiten | Landesrichtlinien | | Methamphetamin | ca. 1 g | Landesrichtlinien | **Wichtig:** Die Schwellen variieren erheblich zwischen Bundeslaendern und Generalstaatsanwaltschaften. Vor Antrag § 31a BtMG die einschlaegigen Richtlinien der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaft pruefen. ## Praktikertipps der Verteidigung - **Suchtanamnese als Fundament:** Mandant zu einer Suchtberatungsstelle (Drogenhilfe, Caritas, AWO) schicken. Bescheinigung ueber Beratungskontakt anlegen. - **Aerztliches Attest:** Hausarzt oder Suchtmediziner attestiert Konsum, Tagesdosis und Therapiebedarf. Tipp: Aerztin/Arzt schriftlich informieren, was attestiert werden soll (Konsumdauer, Tagesdosis, Therapiebereitschaft). - **Konsumprotokoll:** Mandant fuehrt Konsumprotokoll (vereinzelt empfohlen; nur, wenn klar Eigenkonsum, sonst Selbstbelastung). - **Indizien gegen Verkaufsabsicht:** - Keine Portionierung - Keine Feinwaage - Keine Beutel/Tueten in Verkaufsmengen - Keine Kommunikation mit Kunden (Chats, SMS, Anrufe) - Keine groesseren Bargeldbetraege im Haushalt - **Indizien gegen reinen Eigenkonsum (Vorsicht):** - Mehrere Stoffe gleichzeitig in groesseren Mengen - Portionierte Mengen - Verkaufsmaterialien - Chats/Kunden-Kontakte - Hohe Bargeldbetraege - **Konsumeinheiten-Argumentation:** Bei mittleren Mengen kann man darlegen, dass die Menge für mehrtaegigen oder mehrwoechigen Eigenkonsum reicht. Beispiel: Tagesdosis 100 mg Amphetaminbase x 30 Tage = 3 g. Bei Sucht hoeher. - **Therapieanbahnung:** Sofort. Beratungsstellen-Termin im ersten Mandantengespraech vereinbaren. Wirkt strafmildernd und ermoeglicht spaeter § 35 BtMG. ## Trade-off-Matrix | Strategie | Vorteil | Nachteil | |---|---|---| | § 31a BtMG Einstellung | Schnelle Verfahrensbeendigung | Schuldfeststellung implizit, kann für kuenftige Faelle relevant werden | | § 153 StPO Einstellung | Keine Auflagen | Bei wiederholten Faellen schwer durchsetzbar | | § 153a StPO Einstellung gegen Auflagen | Verbindung zur Therapieauflage moeglich | Auflagen muessen erfuellt werden | | Freispruchsantrag | Volle Entlastung | Bei klarer Beweislage Risiko | | Strafmilderung wegen Eigenkonsums | Reduziert Strafe | Schuldfeststellung vorhanden | ## Konkurrenzen - § 31a BtMG zu §§ 153, 153a StPO: § 31a BtMG ist BtMG-spezifisch; daneben anwendbar bleiben die allgemeinen Einstellungsnormen der StPO. - Eigenbedarf zu § 29a Abs. 2 BtMG (minder schwerer Fall) bei nicht geringer Menge: Eigenkonsum stuetzt minder schweren Fall. - KCanG zu BtMG: Bei Cannabis seit 01.04.2024 KCanG; bei sonstigen Stoffen BtMG. ## Strafzumessung und Therapie statt Strafe - Eigenkonsum als Strafmilderungsgrund (§ 46 StGB): Suchterkrankung, soziale Notlage, Beschaffungsdruck. - Therapieanbahnung als Strafmilderung. - § 35 BtMG (Therapie statt Strafe): Eigenkonsum-Argumentation ist Voraussetzung — Detail-Skill `strafrecht-spezial-btmg-35-therapie-statt-strafe`. - § 56 StGB Bewaehrung: regelmaessig bei Erstaeter und Eigenkonsum. ## Mustertexte **Antrag § 31a BtMG:** "Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich gemaess § 31a BtMG, von der Verfolgung der Tat abzusehen. Die sichergestellte Menge ([X] g [Stoff]) dient dem ausschliesslichen Eigenverbrauch meines Mandanten. Mein Mandant ist seit [Datum] in suchtmedizinischer Behandlung bei Dr. [Name] (Attest anliegend Anlage 1). Die Suchterkrankung ist diagnostiziert. Es liegt keine Fremdgefaehrdung vor. Mein Mandant ist Erstaeter. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist nicht ersichtlich." **Antrag § 153a StPO mit Therapieauflage:** "Hilfsweise wird Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflage angeregt: - Auflage 1: Mein Mandant absolviert eine ambulante Drogentherapie bei [Stelle] ueber [Dauer]. - Auflage 2: Mein Mandant zahlt [Betrag] EUR an eine gemeinnuetzige Einrichtung." ## Quellen Stand 06/2026 - § 31a BtMG in der geltenden Fassung. - §§ 153, 153a StPO. - § 36 KCanG. - Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaften zur Anwendung § 31a BtMG (laenderspezifisch; z.B. NRW, Bayern, Berlin haben unterschiedliche Schwellenwerte — vor Antrag verifizieren). - BVerfG zur Geringfuegigkeit Eigenkonsum: BVerfG NJW 1994, 1577 (sog. Cannabis-Beschluss); Aktenzeichen mit BVerfG-Linie verifizieren. - BGH staendige Rspr. zum Eigenbedarf als Strafmilderungsgrund. - § 46 StGB Strafzumessungsgrundsaetze. - Methodik siehe `references/methodik-buergerliches-recht.md`. - Zitierregeln siehe `references/zitierweise.md`.