--- name: strafrecht-spezial-mietwucher-5-wistg description: "Mietpreisueberhoehung § 5 WiStrG 1954: WICHTIG dies ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat: Verteidigung des Vermieters oder Beratung Mieter bei behauptete..." --- # Mietpreisueberhoehung § 5 WiStrG 1954: WICHTIG dies ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Mietpreisueberhoehung § 5 WiStrG 1954: WICHTIG dies ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Verteidigung des Vermieters oder Beratung Mieter bei behaupteter Mietpreisueberhoehung um mehr als 20 Prozent ueber ueblichen Entgelten bei Ausnutzung geringen Wohnraumangebots. Bussgeldrahmen bis 50.000 EUR, Mehrerloes § 8 WiStrG 1954, Abgrenzung zu § 291 StGB Mietwucher. ### Mietpreisüberhöhung § 5 WiStrG 1954 ## ACHTUNG Ordnungswidrigkeit nicht Straftat § 5 WiStrG 1954 (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) ist ein **Bußgeldtatbestand** ("Ordnungswidrigkeit"), keine Straftat. Bußgeldrahmen **bis 50.000 EUR**. Strafrechtliche Folgen sind dadurch allein ausgeschlossen; kein Eintrag im Bundeszentralregister; kein Eintrag im Führungszeugnis. Bei vorsätzlicher Ausbeutung einer individuellen Zwangslage oder sonstigen Schwächesituation zu einem auffälligen Missverhältnis ist zusätzlich § 291 StGB Wucher zu prüfen (eigener Skill, dann Straftat). ## Worum geht es Spezial-Mandat: Behörde (regelmaessig Bezirksamt oder Ordnungsamt der Kommune) leitet OWi-Verfahren ein wegen Mietpreisueberhoehung. Vermieter ist Betroffener im OWi-Verfahren. Praxistypisch in Ballungsraeumen mit angespanntem Wohnungsmarkt (Berlin, Muenchen, Hamburg, Frankfurt, Koeln, Stuttgart). ## Eingaben - Bussgeldbescheid, Anhörungsschreiben. - Mietvertrag, Mietspiegel der Kommune, Vergleichsmieten. - Wohnungslage, Ausstattung, Wohnflaeche. - Marktlage zum Vertragsschluss (Mangellage). - Vorgaenge Mietverhaeltnis (Indexmiete, Staffelmiete, Vermietung an Bedarfsgemeinschaft). ## Tatbestand und Auslegung ### Tatbestand § 5 Abs. 1 WiStrG 1954 Ordnungswidrig handelt, wer **vorsätzlich oder leichtfertig** für die Vermietung von Wohnraum oder für damit verbundene Nebenleistungen **unangemessen hohe Entgelte** fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. ### § 5 Abs. 2 WiStrG 1954 (Definition unangemessen) Unangemessen sind Entgelte, die **infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots** an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um **mehr als 20 Prozent** übersteigen. Maßstab sind die Entgelte in der Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden für Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert wurden. ### Schluesselbegriffe - **Übliche Entgelte / Vergleichsmiete.** Praktisch über § 558 BGB, amtlichen Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichsmieten zu ermitteln; § 5 WiStrG 1954 hat aber eine eigene Sechs-Jahres-Formulierung. - **Geringes Angebot.** Angespannter Wohnungsmarkt mit konkreter Mangellage. Indiz: behördliche Feststellung eines angespannten Wohnungsmarktes nach § 556d BGB (Mietpreisbremse), aber nicht identisch. - **Ausnutzen.** Die Mangellage muss für das Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen des Entgelts relevant werden. Reine Marktpreisbildung ohne Ausnutzungszusammenhang genügt nicht. - **Vorsatz oder Leichtfertigkeit.** Leichtfertigkeit reicht, Vorsatz ist nicht erforderlich. ## Praktikertipps Verteidigung - **Vergleichsmiete bestreiten.** Mietspiegel ist nicht abschliessend; Sachverstaendiger zur Ortsueblichkeit moeglich. Bei nicht-qualifiziertem Mietspiegel besondere Anfechtbarkeit. - **Wohnflaechenberechnung pruefen.** § 4 II BV oder WoFlV; geringere Flaeche kann hoehere Miete pro Quadratmeter rechtfertigen. - **Modernisierungs- und Ausstattungszuschlaege.** Hochwertige Ausstattung kann ueber dem Mietspiegel-Mittel liegen. - **Geringes Angebot bestreiten.** Stand zur Vertragsschluss-Zeit; Leerstandsquote, Online-Inserate, Wohnungsmarkt-Report. - **Ausnutzen subjektiv verneinen.** Vermieter konnte nicht erkennen, dass Mieter aus Mangellage zustimmen musste — Indiz: Mieter hatte Alternativangebote. - **Verjährung des Bußgeldverfahrens.** § 31 OWiG prüfen; wegen Bußgeldrahmen bis 50.000 EUR liegt die Regelfrist nach § 31 Abs. 2 OWiG regelmäßig bei drei Jahren. Unterbrechungen nach § 33 OWiG gesondert prüfen. - **Einspruch § 67 OWiG** binnen zwei Wochen nach Zustellung. ## Trade-off-Matrix | Strategie | Vorteil | Nachteil | |---|---|---| | Vergleichsmiete-Bestreiten ueber Gutachten | OWi entfaellt | Gutachtenkosten 1500 bis 4000 EUR | | Bestreiten Mangellage | OWi entfaellt | Beweislage abhaengig vom Mietmarkt | | Subjektive Komponente Ausnutzen verneinen | Wenigstens Leichtfertigkeit | Bussgeld bleibt | | Akzeptanz und Verhandlung Bussgeldhoehe | Schnelle Erledigung | Bussgeld + Mietherabsetzung zivilrechtlich | | Einspruch und Hauptverhandlung beim AG | Volle Pruefung | Zeitaufwand, Verfahrenskosten | ## Konkurrenzen - **§ 5 WiStrG 1954 OWi / § 291 StGB Wucher Straftat.** § 291 StGB verlangt zusätzlich die Ausbeutung einer individuellen Schwächesituation und ein auffälliges Missverhältnis. Ein geringes Wohnraumangebot genügt allein nicht. - **§ 5 WiStrG 1954 / § 556d BGB Mietpreisbremse.** Die zivilrechtliche Mietpreisbremse ist selbstständig und kann auch greifen, wenn § 5 WiStrG 1954 nicht nachweisbar ist. - **§ 5 WiStrG 1954 / § 134 BGB / § 138 BGB.** Die zivilrechtliche Wirksamkeitsfolge ist gesondert zu prüfen; bei § 291 StGB liegt § 138 BGB besonders nahe, bei bloßem § 5 WiStrG 1954 nicht automatisch. ## Strafzumessung und Folgen (OWi-Folgen) - **Bußgeldrahmen** bis **50.000 EUR** § 5 Abs. 3 WiStrG 1954. - **Bemessung nach § 17 OWiG:** Schwere der Ordnungswidrigkeit, Vorwurf, wirtschaftliche Verhältnisse. - **Mehrerlös** nach § 8 WiStrG 1954: Der Unterschiedsbetrag zwischen zulässigem und erzieltem Preis ist an das Land abzuführen, soweit nicht aufgrund rechtlicher Verpflichtung zurückerstattet wurde; § 8 Abs. 4 WiStrG 1954 ersetzt insoweit Einziehung nach StGB/OWiG. - **Keine Eintragung BZR**, keine Vorstrafe. - **Zivilrechtliche Folgen** Mieter kann Mietpreisbremse-Rueckforderung (§ 556g BGB), Mietherabsetzung in die Zukunft, ggf. Schadenersatz. - **Weiterer Bussgeldaufstockung** bei wiederholten Verstoessen moeglich (Wiederholungstaeter). ## Mustertexte ### Einspruch Bussgeldbescheid "Hiermit wird gegen den Bussgeldbescheid des [Bezirksamt] vom [Datum], Az. [...], gemaess § 67 OWiG **Einspruch** eingelegt. Begruendung folgt nach Akteneinsicht. Es wird beantragt, die Akte zur Einsicht zu uebersenden gemaess § 49 OWiG." ### Bestreiten Vergleichsmiete "Der von der Behörde herangezogene Mietspiegel [Stadt] [Jahr] erfasst die ortsuebliche Vergleichsmiete für die Wohnung [Adresse] nicht zutreffend. Es handelt sich um eine sanierte Altbauwohnung mit gehobener Ausstattung (Parkett, Fussbodenheizung, hochwertige Sanitaeranlagen, Aufzug, Concierge), die das obere Drittel der Mietspiegel-Spannenklasse rechtfertigt. Hilfsweise wird die Einholung eines Sachverstaendigengutachtens beantragt." ### Bestreiten Ausnutzen "Eine Ausnutzung eines geringen Angebots durch den Vermieter wird bestritten. Der Mieter hatte zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen am [Datum] nachweislich [Anzahl] alternative Wohnungsangebote von Maklern [Namen] erhalten (Anlagen K-1 bis K-3). Eine Ausnutzung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 WiStrG 1954 ist nicht ersichtlich." ## Quellen Stand 06/2026 - § 5 WiStrG 1954 Stand 06/2026 https://www.gesetze-im-internet.de/wistrg_1954/__5.html. - § 8 WiStrG 1954 Stand 06/2026 https://www.gesetze-im-internet.de/wistrg_1954/__8.html. - §§ 17, 29a, 31, 49, 67 OWiG. - § 558 BGB ortsuebliche Vergleichsmiete; §§ 556d ff. BGB Mietpreisbremse; § 556g BGB Rueckforderung. - BGH zur Vergleichsmiete und Mietspiegel; Aktenzeichen vor Verwendung verifizieren. - references/zitierweise.md.