--- name: strafrecht-spezial-npsg-neue-psychoaktive-stoffe description: "NpSG Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz seit 26.11.2016: Strafrahmen § 4 NpSG, Stoffgruppenliste Anlage, Abgrenzung zu BtMG und Arzneimittelrecht: NpSG Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz seit 26.11.2016: Strafrahmen § 4 NpSG, Stoffgruppenliste Anlage, Abgrenzung..." --- # NpSG Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz seit 26.11.2016: Strafrahmen § 4 NpSG, Stoffgruppenliste Anlage, Abgrenzung zu BtMG und Arzneimittelrecht ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** NpSG Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz seit 26.11.2016: Strafrahmen § 4 NpSG, Stoffgruppenliste Anlage, Abgrenzung zu BtMG und Arzneimittelrecht. Praxis bei Designer-Drogen, Spice-Praeparaten, Cathinonen. ### NpSG: Neue psychoaktive Stoffe ## Worum geht es Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist am 26.11.2016 in Kraft getreten und wurde seitdem mehrfach erweitert (zuletzt mit zusaetzlichen Stoffgruppen — aktuelle Anlage zum Tatzeitpunkt verifizieren). Das NpSG erfasst Stoffe, die nicht im BtMG aufgefuehrt sind, aber psychoaktive Wirkung haben und kommerziell verbreitet werden ("Legal Highs", "Designer-Drogen", Spice, Cathinone, synthetische Cannabinoide etc.). Strafbarkeit nach § 4 NpSG; Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Qualifikation § 4 Abs. 2 NpSG bei gesundheitsschaedlichen Wirkungen oder banden- bzw. gewerbsmäßigem Handel. ## Tatbestand und Stoffliche Erfassung **§ 4 Abs. 1 NpSG Grundtatbestand:** Wer eine neue psychoaktive Substanz - in Verkehr bringt - zum Inverkehrbringen vorraetig haelt, herstellt, mit ihr Handel treibt - einfuehrt, ausfuehrt, durchfuehrt - abgibt, verabreicht ohne Erlaubnis, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. **§ 4 Abs. 2 NpSG Qualifikation:** Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre bei - gewerbsmäßigem Handeln - als Mitglied einer Bande - konkrete Gesundheitsgefahr (Schaedigung Gesundheit eines anderen) - gegenueber Personen unter 18 Jahren **Wichtig:** Eigenbesitz und Eigenkonsum sind nach § 4 NpSG nicht strafbar — abweichend vom BtMG. Strafbar ist nur das Inverkehrbringen und der Handel. **Stoffliche Erfassung — Stoffgruppensystem:** Die Anlage zum NpSG erfasst nicht einzelne Substanzen, sondern Stoffgruppen (definiert durch chemische Grundstruktur). Dadurch werden auch noch nicht synthetisierte Abkoemmlinge erfasst. Aktuelle Stoffgruppen (Stand 06/2026, mit aktueller Anlage verifizieren): - 2-Phenethylamine - Cathinone - Synthetische Cannabinoide - Benzodiazepin-Derivate (mit Erweiterung) - Tryptamine (in spaeteren Erweiterungen) - Weitere Gruppen mit aktueller Anlage verifizieren ## Mengen und Schwellen NpSG kennt keine "nicht geringe Menge" wie das BtMG. Mengenfragen werden ueber § 4 Abs. 2 NpSG (Gesundheitsgefahr, Gewerbsmaessigkeit) abgewickelt. | Konstellation | Strafrahmen | |---|---| | § 4 Abs. 1 NpSG Grundtatbestand | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | | § 4 Abs. 2 NpSG Qualifikation | 1 bis 10 Jahre | | Eigenkonsum, Eigenbesitz | nicht strafbar (anders als BtMG) | ## Praktikertipps der Verteidigung - **Stoffliche Zuordnung:** Hauptangriffspunkt. Faellt der konkrete Stoff unter eine Stoffgruppe der NpSG-Anlage? Gutachten eines forensischen Chemikers ist Pflicht. - **Abgrenzung zu BtMG:** Wenn der Stoff bereits im BtMG aufgefuehrt ist (z.B. nachtraegliche Aufnahme synthetischer Cannabinoide), greift BtMG (Spezialitaet — Detail mit aktueller Anlage und BGH-Linie verifizieren). - **Abgrenzung zu Arzneimittelrecht:** Synthetische Stoffe mit pharmakologischer Wirkung koennen als Arzneimittel ohne Zulassung gelten (§§ 95, 96 AMG). Doppel-Strafbarkeit pruefen. - **Eigenbesitz nicht strafbar:** Wer nur Eigenkonsum vorbringt, ist nach § 4 NpSG nicht strafbar. Wichtig: Verteidigungslinie deutlich machen. Abgrenzung zu "Vorraetig-halten zum Inverkehrbringen". - **"Inverkehrbringen" eng auslegen:** Ueberlassen an einzelne Bekannte zum Eigenkonsum ist umstritten — pruefen, ob noch Sozialadaequanz oder bereits Inverkehrbringen. - **Online-Handel:** Hauptanwendungsfall NpSG. IP-Adressen, Versandprotokolle, Kryptowaehrungs-Spuren entscheidend. ## Trade-off-Matrix | Strategie | Vorteil | Nachteil | |---|---|---| | Stoffliche Nicht-Erfassung argumentieren | Tatbestandsverneinung | Hoher Gutachtenaufwand, neue Stoffgruppen schliessen Luecken | | Eigenkonsum-Verteidigung | § 4 NpSG nicht erfuellt | Funktioniert nur, wenn keine Verkaufsabsicht erkennbar | | Abgrenzung zu BtMG | Bei BtMG-Erfassung Spezialitaet | Eventuell hoeherer Strafrahmen BtMG | | Aufklaerungshilfe § 46b StGB | Strafmilderung | Katalogtat erforderlich | ## Konkurrenzen - NpSG zu BtMG: BtMG ist Spezialgesetz, wenn der Stoff in BtMG-Anlagen aufgenommen wird. - NpSG zu Arzneimittelrecht (§§ 95, 96 AMG): bei pharmakologischer Wirkung kann AMG einschlaegig sein, ggf. tateinheitlich (Detail-Skill `strafrecht-spezial-arzneimittelstrafrecht-amg-95-96`). - NpSG zu Doping (§ 4 AntiDopG): bei sportlicher Anwendung pruefen. - Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bei nicht versteuerten Importen moeglich. ## Strafzumessung und Therapie statt Strafe - Strafrahmen § 4 Abs. 1 NpSG: bis 3 Jahre. Bewaehrung (§ 56 StGB) regelmaessig moeglich. - Strafrahmen § 4 Abs. 2 NpSG: 1 bis 10 Jahre. - Strafmildernd: Erstaeter, Online-Handel ohne organisatorische Struktur, geringer Umsatz, Aufklaerungshilfe. - Strafschaerfend: gewerbsmaessig, banden-, Gesundheitsschaeden eingetreten, Abgabe an Jugendliche. - § 35 BtMG: nicht direkt anwendbar (kein BtMG-Stoff); § 35 BtMG analog umstritten. Therapieanrechnung uber allgemeine Strafzumessungsgrundsaetze (§ 46 StGB) moeglich. - § 56 StGB Bewaehrung: bis 2 Jahre. ## Mustertexte **Schriftsatz Stoffliche Erfassung anfechten:** "In dem Verfahren gegen meinen Mandanten wird die stoffliche Erfassung der sichergestellten Substanz unter die NpSG-Anlage bestritten. Nach dem chemischen Gutachten des Dr. [Name] vom [Datum] (Anlage 1) faellt die Substanz nicht unter die Stoffgruppe [X] der Anlage zum NpSG, weil [strukturelle Begruendung]. Hilfsweise wird Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 244 Abs. 3 StPO) gestellt." **Mandantenbrief Eigenkonsum:** "Sehr geehrte/r [Mandant], gegen Sie wird wegen Verstosses gegen das NpSG ermittelt. Ich weise vorab darauf hin: Der reine Eigenbesitz und Eigenkonsum ist nach dem NpSG nicht strafbar, anders als beim BtMG. Strafbar ist nur das Inverkehrbringen, der Handel oder das Bereithalten dazu. Unsere Verteidigung wird in Richtung Eigenkonsum gehen, sofern die Beweislage das erlaubt." ## Quellen Stand 06/2026 - NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2615), in Kraft seit 26.11.2016; mehrfach erweitert. - § 4 NpSG Strafvorschriften. - Anlage zum NpSG mit Stoffgruppen (laufend aktualisiert; Tatzeitversion verifizieren). - §§ 95, 96 AMG (Arzneimittelrecht). - § 4 AntiDopG (Doping). - BGH-Linie zur Abgrenzung NpSG / BtMG / AMG (Aktenzeichen verifizieren — Rspr. in Entwicklung). - BGH zu Stoffgruppenauslegung und Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG): BVerfG-Beschluss zur Verfassungsmaessigkeit verifizieren. - Methodik siehe `references/methodik-buergerliches-recht.md`. - Zitierregeln siehe `references/zitierweise.md`.