--- name: strafrecht-spezial-raeuberischer-diebstahl-252-stgb description: "Raeuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Sukzessivraub. Auf frischer Tat betroffener Dieb wendet Gewalt oder Drohung mit gegenwaertiger Gefahr für Leib oder Leben an, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalt..." --- # Raeuberischer Diebstahl nach § 252 StGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Raeuberischer Diebstahl nach § 252 StGB. Sukzessivraub. Auf frischer Tat betroffener Dieb wendet Gewalt oder Drohung mit gegenwaertiger Gefahr für Leib oder Leben an, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Beutesicherungsabsicht. Strafrahmen wie bei Raub § 249 StGB. ### Raeuberischer Diebstahl § 252 StGB ## Worum geht es § 252 StGB schliesst die zeitliche Luecke zwischen Diebstahl und Raub. Wenn der Taeter den Diebstahl vollendet hat und **bei oder unmittelbar nach der Tat** auf frischer Tat betroffen wird, dann Gewalt oder qualifizierte Drohung einsetzt, **um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten**, wird die Tat wie Raub bestraft. Strafrahmen: wie § 249 StGB – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Bei Qualifikationsmerkmalen Verweis auf § 250 StGB und § 251 StGB iVm § 252 StGB. In der Praxis ist § 252 StGB die zentrale Norm für **Fluchtdiebstahl mit Gewaltanwendung**: Ladendieb wird ergriffen und schlaegt zu; Taschendieb wird verfolgt und stoesst den Verfolger weg. ## Tatbestand und Auslegung **Aufbau:** 1. **Vortat:** Vollendeter Diebstahl (§ 242 StGB) oder Raub (§ 249 StGB) durch den Taeter. 2. **Betroffensein auf frischer Tat:** Der Taeter wird waehrend der Tat oder unmittelbar danach **wahrgenommen** durch den Bestohlenen oder einen Dritten. 3. **Gewalt oder Drohung mit gegenwaertiger Gefahr für Leib oder Leben:** Wie bei § 249 StGB. 4. **Beutesicherungsabsicht:** Der Taeter handelt, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Subjektives Merkmal. **Subjektiver Tatbestand:** Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale. Beutesicherungsabsicht als subjektive Komponente. ## Tatbestandsmerkmale konkret **Vortat:** Vollendeter Diebstahl. **Beendigung** der Vortat ist nicht erforderlich – die Beendigungsphase ist gerade der typische Anwendungsfall des § 252 StGB. Bei nur versuchtem Diebstahl scheidet § 252 StGB nach staendiger BGH-Rechtsprechung aus; dort gilt § 249 StGB direkt. **Betroffensein auf frischer Tat:** Der Taeter muss waehrend der Tat oder kurz nach Vollendung wahrgenommen werden. Raeumliche und zeitliche Naehe erforderlich. **Frische Tat** wird angenommen, solange der Taeter sich am Tatort oder in raeumlich-zeitlicher Naehe zur Tatausfuehrung aufhaelt und in Sichtweite oder unmittelbarer Verfolgung steht. Bei laenger andauernder Flucht (z. B. nach mehreren Stunden auf einem anderen Ort) entfaellt das Frische-Tat-Merkmal. **Gewalt oder Drohung:** Wie bei § 249 StGB. Auch Mit-sich-Reissen, Stoss zur Befreiung, Drohgebaerden mit Waffe. **Beutesicherungsabsicht:** Der Taeter muss bezwecken, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. **Streitig:** Bei Mehrfachzwecken (Sicherung der Sache **und** Vermeidung der Strafverfolgung) genuegt nach staendiger BGH-Rechtsprechung, dass die Beutesicherung **mitleitendes Motiv** ist. Wenn die Gewalt **nur** der Strafverfolgungsvermeidung dient, scheidet § 252 StGB aus; dann gegebenenfalls §§ 113, 240 StGB. **Wer ist Adressat der Gewalt:** Geschaedigter des Diebstahls oder Dritter (Verfolger, Polizeibeamter, Zeuge). ## Praktikertipps der Verteidigung - **Beutesicherungsabsicht erschuettern:** Wenn die Gewalt erst nach Wegwurf der Beute eingesetzt wird oder erkennbar nur der Strafverfolgungsvermeidung dient, scheidet § 252 StGB aus. - **Frische-Tat-Merkmal:** Genaue Zeitachse und Ortspruefung; bei Distanz zur Tat und langer Zeit nach Vollendung kann das Merkmal entfallen. - **Vortat:** War der Diebstahl vollendet? Bei Versuch des Diebstahls scheidet § 252 StGB aus; ggf. § 249 StGB. - **Gewaltbegriff:** Wie bei § 249 StGB – koerperlich wirkende Zwangsanwendung. Bei Wegrennen und Wegstossen ohne erhebliche Zwangswirkung nicht Gewalt iSd § 252 StGB. - **§ 250 StGB iVm § 252 StGB:** Bei Bewaffnung Qualifikation pruefen. - **§ 21 StGB:** Schuldfaehigkeit. ## Trade-off-Matrix - **Schweigen vs. Aussage:** Bei strittiger Beutesicherungsabsicht Aussage des Beschuldigten wichtig. - **Geststaendnis und TOA:** Bei Ladendiebstahl mit moderater Gewalt oft Bewaehrungsstrafe erzielbar (im minder schweren Fall). - **Glaubwuerdigkeit:** Aussagen der Geschaedigten und Zeugen zur Zeitachse und Motivlage des Gewalteinsatzes. ## Konkurrenzen - **§ 242 StGB:** Vortat – wird in § 252 StGB integriert. - **§ 249 StGB:** Kein § 252 StGB, wenn die Gewalt zur Wegnahme eingesetzt wurde. - **§§ 250, 251 StGB:** Qualifikationen iVm § 252 StGB anwendbar. - **§ 113 StGB:** Bei Gewalt gegen Polizeibeamte. Wenn die Gewalt ausschliesslich der Strafverfolgungsvermeidung dient, nur § 113 StGB (nicht § 252 StGB). - **§§ 223, 224 StGB:** Tateinheit moeglich. ## Strafzumessung - **Strafrahmen § 252 iVm § 249 StGB:** Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bis 15 Jahre). - **Minder schwerer Fall § 249 Abs. 2 StGB iVm § 252 StGB:** Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fuenf Jahren. - **§ 250 iVm § 252 StGB:** Bei Qualifikation drei bis 15 Jahre (Abs. 1) bzw. fuenf bis 15 Jahre (Abs. 2). - **§ 251 iVm § 252 StGB:** Bei Todesfolge lebenslang oder nicht unter zehn Jahren. - **§ 49 StGB:** Strafrahmenverschiebung bei vertypten Milderungsgruenden. - **Bewaehrung:** Bei Strafrahmenverschiebung bzw. minder schwerem Fall denkbar (bis zwei Jahre). ## Mustertexte **Einlassung (Auszug):** > Der Angeklagte raeumt den Ladendiebstahl ein. Er hat ein Smartphone im Wert von ... EUR aus dem Verkaufsregal mitgenommen und in die Jackentasche gesteckt. Auf dem Weg zum Ausgang wurde er vom Ladendetektiv angesprochen. Der Angeklagte hat die Hand des Ladendetektivs weggeschlagen und ist gefluechtet. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt das Smartphone bereits zur Seite geworfen; es lag auf dem Boden. Beutesicherungsabsicht lag damit nicht vor. **Plaedoyer-Snippet (Beutesicherungsabsicht):** > § 252 StGB setzt die Beutesicherungsabsicht voraus. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte die Beute bereits zur Seite geworfen hatte, als er den Schlag gegen den Ladendetektiv ausfuehrte. Sein Handeln war ausschliesslich auf die Vermeidung der Festnahme gerichtet. § 252 StGB ist daher nicht erfuellt. Es bleibt § 113 StGB in Tateinheit mit § 242 StGB. **Hilfsbeweisantrag:** > Hilfsweise wird beantragt, das Videomaterial der Ueberwachungsanlage des Geschaeftes zu sichten und in Augenschein zu nehmen. Beweisthema: Der Angeklagte hat die Beute vor dem koerperlichen Kontakt mit dem Ladendetektiv zur Seite geworfen. ## Quellen Stand 06/2026 - § 252 StGB raeuberischer Diebstahl (gesetze-im-internet.de). - § 249 StGB; § 250 StGB; § 251 StGB. - § 242 StGB Diebstahl. - § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. - BGH staendige Rspr. zum Frische-Tat-Merkmal, zur Beutesicherungsabsicht und zur Abgrenzung § 252 / § 113 StGB (live verifizieren in BGH-Datenbank). - Verifizierung in amtliche Quellen empfohlen.