--- name: strafrecht-spezial-raub-249-stgb description: "Raub nach § 249 StGB: Grundtatbestand. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwaertiger Gefahr für Leib oder Leben. Zueignungsabsicht. Finalzusammenhang. Strafrahmen nicht unte..." --- # Raub nach § 249 StGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Raub nach § 249 StGB. Grundtatbestand. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwaertiger Gefahr für Leib oder Leben. Zueignungsabsicht. Finalzusammenhang. Strafrahmen nicht unter einem Jahr. Abgrenzung zu Diebstahl § 242 und Erpressung § 253 StGB. ### Raub § 249 StGB ## Worum geht es § 249 StGB ist der **Grundtatbestand des Raubes** – die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt oder Drohung. Der Raub ist ein zweiaktiges Delikt mit einer Gewaltanwendung **und** einer Wegnahme, die in einem **Finalzusammenhang** stehen muessen. Strafrahmen § 249 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bis 15 Jahre). Minder schwerer Fall § 249 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fuenf Jahren. Versuch ist strafbar (Verbrechen § 12 Abs. 1 StGB). In der Praxis ist die Abgrenzung **Raub vs. raeuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)** zentral: Bei Wegnahme durch den Taeter (selbst nehmen) liegt § 249 StGB vor; bei Vermoegensverfuegung des Opfers (Herausgabe) liegt §§ 253, 255 StGB vor. ## Tatbestand und Auslegung **Objektiver Tatbestand:** 1. **Wegnahme einer fremden beweglichen Sache:** Wie bei § 242 StGB. Bruch fremden und Begruendung neuen Gewahrsams. 2. **Mit Gewalt gegen eine Person:** Koerperlich wirkende Zwangsanwendung. Vis absoluta (z. B. Festbinden, Knockout); vis compulsiva (z. B. Schlagen, Wuergen, um zur Aushaendigung zu zwingen). **Vis in rebus** (Gewalt gegen Sache) reicht nur, wenn sie auf das Opfer koerperlich einwirkt. 3. **Oder unter Drohung mit gegenwaertiger Gefahr für Leib oder Leben:** Drohung mit unmittelbar bevorstehendem Uebel an Leib oder Leben. Drohung mit Pistole, Messer, Schlaegen. **Finalzusammenhang:** Die Gewalt oder Drohung muss **zur** Wegnahme eingesetzt werden. Wenn der Taeter erst nach Beendigung der Wegnahme zur Drohung greift (z. B. zur Sicherung der Beute), liegt nicht § 249 StGB, sondern ggf. § 252 StGB (raeuberischer Diebstahl). **Subjektiver Tatbestand:** - Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme. - Vorsatz hinsichtlich Gewalt / Drohung. - **Zueignungsabsicht:** Wie bei § 242 StGB – Absicht der zumindest voruebergehenden Aneignung (Anmassung der Eigentumsstellung) und der dauerhaften Enteignung. Bei reiner Gebrauchsanmassung scheidet Zueignungsabsicht aus (§ 248b StGB bei Kfz, sonst straflos). ## Tatbestandsmerkmale konkret **Gewalt gegen eine Person:** Nach staendiger BGH-Rechtsprechung wird Gewalt im Raubrecht enger ausgelegt als bei § 240 StGB. **Erforderlich ist eine koerperlich wirkende Zwangshandlung**, die das Opfer in seiner koerperlichen Bewegungsfreiheit unmittelbar beeintraechtigt. Klassisch: Festhalten, Wuergen, Schlagen, Ueberwaeltigen. **Drohung mit gegenwaertiger Gefahr für Leib oder Leben:** Die Gefahr muss unmittelbar bevorstehen. Die Drohung kann ausdruecklich oder konkludent (Vorzeigen einer Waffe) erfolgen. **Streitig:** Drohung mit kuenftiger Gewalt – Abgrenzung zur Erpressung. **Wegnahme vs. Vermoegensverfuegung – Abgrenzung Raub / raeuberische Erpressung:** - **Raub:** Der Taeter nimmt selbst die Sache an sich. Opfer ist passiv oder kann sich nicht wehren. - **Raeuberische Erpressung:** Das Opfer haendigt aktiv die Sache aus. Opfer ist Handelnder. - **Streitig:** Wenn das Opfer dem Taeter etwas hinwirft oder leise zugibt; staendige BGH-Linie folgt dem aeusseren Erscheinungsbild. **Wegnahmevorgang in Anwesenheit gewalttaetiger Beteiligter:** Bei Drohung mit Schusswaffe und gleichzeitiger Wegnahme durch Mittaeter regelmaessig § 249 StGB (bei Geldspeditionsraub typisch). **Versuch und Vollendung:** Vollendung mit Begruendung neuen Gewahrsams. Beendigung mit Bergung der Beute. Bei mehraktigen Tatabschnitten genaue Abgrenzung wichtig. ## Praktikertipps der Verteidigung - **Abgrenzung Raub / Erpressung:** Wer hat die Sache in den Gewahrsam des Taeters gebracht – Taeter (selbst nehmen) oder Opfer (Herausgabe)? Bei zweifelhafter Faktenlage Zeugenaussagen kritisch wuerdigen. - **Finalzusammenhang:** Wurde die Gewalt **zur** Wegnahme eingesetzt? Wenn die Gewalt schon vor dem Wegnahmevorsatz stattfand und dann der Taeter "spontan" die Sache mitnimmt, fehlt der Finalzusammenhang. Folge: § 223 StGB / § 242 StGB statt § 249 StGB. - **Zueignungsabsicht:** Wollte der Taeter die Sache dauerhaft behalten? Bei Wegnahme zur Bestrafung des Opfers oder zur Beweissicherung scheidet Zueignungsabsicht aus. - **Gewaltbegriff:** Bei Wegreissen einer Tasche aus der Hand des Opfers – nach staendiger BGH-Rechtsprechung Gewalt nur, wenn nennenswerter Widerstand zu ueberwinden ist (sonst Trickdiebstahl oder Handtaschenraub-Streit). - **§ 21 StGB:** Alkohol, Affekt, Drogen. - **Versuch:** Ruecktritt nach § 24 StGB pruefen. - **§ 249 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall):** Bei geringen Werten, Erstmaligkeit, Geststaendnis. ## Trade-off-Matrix - **Schweigen vs. Aussage:** Bei strittigem Tatablauf kann Aussage des Beschuldigten Tatabschnitte und Finalzusammenhang erschuettern. - **Geststaendnis:** Strafmilderungsgrund. Bei Geststaendnis und Schadenswiedergutmachung Bewaehrung auch bei Strafe ueber einem Jahr denkbar (im minder schweren Fall). - **Glaubwuerdigkeit:** Aussage gegen Aussage; Konsistenz der Aussage des Geschaedigten und Wahrnehmungslage zur Tat (Dunkelheit, Stress, Alkohol). - **Nebenklage:** § 395 StPO – Nebenklage durch Geschaedigte regelmaessig zulaessig. ## Konkurrenzen - **§ 242 StGB Diebstahl:** Verdraengt durch § 249 StGB. - **§ 240 StGB Noetigung; §§ 223, 224 StGB Koerperverletzung:** Verdraengt durch § 249 StGB als Spezialfall. - **§§ 253, 255 StGB raeuberische Erpressung:** Konkurrenzproblem. Nach staendiger BGH-Linie ist § 249 StGB Spezialfall der raeuberischen Erpressung – beide stehen in Idealkonkurrenz oder § 249 StGB verdraengt. - **§ 252 StGB raeuberischer Diebstahl:** Bei Gewalt nach Vollendung der Wegnahme. - **§ 250 StGB:** Qualifikation. - **§ 251 StGB:** Erfolgsqualifikation Tod. - **§§ 211, 212 StGB:** Bei Toetungsvorsatz ggf. Tateinheit; bei Mord aus Habgier Verdraengung des Raubs streitig. ## Strafzumessung - **Strafrahmen § 249 Abs. 1 StGB:** Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bis 15 Jahre). - **Minder schwerer Fall § 249 Abs. 2 StGB:** Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fuenf Jahren. - **Versuch:** § 23 Abs. 2 StGB iVm § 49 Abs. 1 StGB. Strafrahmen drei Monate bis elf Jahre und drei Monate. - **§ 49 StGB:** Strafrahmenverschiebung bei § 21 StGB, § 46a StGB. - **Bewaehrung:** Bei Strafe bis zwei Jahren grundsaetzlich moeglich (Abs. 2 oder Strafrahmenverschiebung). - **§ 46 StGB:** Brutalitaet, Tatfolgen, Geststaendnis. ## Mustertexte **Einlassung (Auszug, Abgrenzung Erpressung):** > Der Angeklagte raeumt ein, vom Geschaedigten Geld verlangt zu haben. Der Geschaedigte hat das Geld nicht ueberreicht; vielmehr hat der Mitangeklagte selbststaendig in die Tasche des Geschaedigten gegriffen. Subjektiv ging der Angeklagte davon aus, dass der Geschaedigte das Geld haendigt selbst aushaendigen wuerde. Allenfalls liegt ein Versuch der raeuberischen Erpressung vor. **Plaedoyer-Snippet (Finalzusammenhang):** > Der Finalzusammenhang setzt voraus, dass die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt wurde. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Schlaege im Rahmen einer vorgaenglichen Auseinandersetzung gefallen sind. Der Wegnahmeentschluss wurde erst nach der koerperlichen Auseinandersetzung gefasst. Es liegt § 223 StGB in Tateinheit mit § 242 StGB vor, nicht § 249 StGB. **Hilfsbeweisantrag:** > Hilfsweise wird beantragt, den Polizeibeamten ... zur Aussage des Geschaedigten unmittelbar nach der Tat zu vernehmen. Beweisthema: Der Geschaedigte hat in der ersten Aussage angegeben, dass die Schlaege wegen einer vorgaengigen Beleidigung gefallen seien und das Geld erst danach abgenommen wurde. ## Quellen Stand 06/2026 - § 249 StGB Raub (gesetze-im-internet.de). - § 250 StGB schwerer Raub; § 251 StGB Raub mit Todesfolge; § 252 StGB raeuberischer Diebstahl. - §§ 253, 255 StGB raeuberische Erpressung. - § 242 StGB Diebstahl; § 240 StGB Noetigung. - BGH staendige Rspr. zum Gewaltbegriff im Raub und zur Abgrenzung Raub / raeuberische Erpressung (live verifizieren in BGH-Datenbank). - BGH staendige Rspr. zum Finalzusammenhang. - Verifizierung in amtliche Quellen empfohlen.