--- name: strafrecht-spezial-umweltstrafrecht-326-stgb-abfall description: "Unerlaubter Umgang mit Abfaellen nach Paragraph 326 StGB: Schutzgut Boden und Gewaesserumwelt vor gefaehrlichen Abfaellen. Tathandlungen Behandeln Lagern Befoerdern Verbringen. Katalog Absatz 1 Numme..." --- # Unerlaubter Umgang mit Abfaellen nach Paragraph 326 StGB ## Arbeitsbereich **Subventionsbetrug Stgb Toetung Verlangen** ordnet den Fall über die tragenden Prüfungslinien: Subventionsbetrug § 264 StGB, Toetung auf Verlangen nach § 216 StGB, Totschlag nach § 212 StGB. Arbeite zuerst die tragende Rechtsfrage heraus; Nebenaspekte werden nur verarbeitet, soweit sie Frist, Zuständigkeit, Beweislast oder das konkrete Arbeitsprodukt tatsächlich beeinflussen. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Unerlaubter Umgang mit Abfaellen nach Paragraph 326 StGB. Schutzgut Boden und Gewaesserumwelt vor gefaehrlichen Abfaellen. Tathandlungen Behandeln Lagern Befoerdern Verbringen. Katalog Absatz 1 Nummer 1 bis 4. Absatz 2 grenzueberschreitendes Verbringen. Verwaltungsakzessorietaet KrWG. Verteidigung Abfallbegriff Vorsatz. ## Worum geht es Paragraph 326 StGB pona­lisiert den **unerlaubten Umgang mit besonders ueberwachungsbeduerftigen oder gefaehrlichen Abfaellen** ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder ohne die erforderliche Erlaubnis. Geschuetztes Rechtsgut: Boden, Gewaesser, Luft und Gesundheit von Mensch und Tier vor Risiken gefaehrlicher Abfallstoffe. Anwendungsfaelle: Ablagerung von Asbestabfaellen auf Privatgrundstueck; Verbrennen von beschichteten Hoelzern im Garten; illegaler Export gefaehrlicher Abfaelle nach Afrika; Lagerung von Altoel ohne Genehmigung. Schwerpunkt der Praxis: gewerbliche Abfaelle und Bauschutt-Entsorgung. ## Tatbestand und Auslegung ### Absatz 1 Nummer 1 — gefaehrliche Stoffe Strafbar ist, wer Abfaelle ausserhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem dafür vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablaesst oder sonst beseitigt, **wenn sie Gift oder Erreger gemeinschaftsgefaehrlicher Krankheiten enthalten oder hervorbringen koennen**. ### Absatz 1 Nummer 2 — krebserzeugende und reproduktionstoxische Stoffe Erfasst sind Abfaelle, die für den Menschen krebserzeugend, fruchtschaedigend oder erbgutveraendernd sein koennen. Beispiel: Asbest, polychlorierte Biphenyle (PCB). ### Absatz 1 Nummer 3 — explosiv, brennbar, radioaktiv Erfasst sind Abfaelle, die explodieren koennen, leicht entzuendlich sind oder radioaktiv strahlen. Beispiele: Altmunition, Batterien mit hoher Energie, radioaktiv kontaminierte Abfaelle. ### Absatz 1 Nummer 4 a — Gewaesser- oder Bodenverschmutzung Erfasst sind Abfaelle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, ein Gewaesser, die Luft oder den Boden nachhaltig zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu veraendern. ### Absatz 1 Nummer 4 b — Pflanzen- oder Tiergefaehrdung Erfasst sind Abfaelle, die geeignet sind, Tierbestaende oder den Wald oder andere Vegetationsteile zu gefaehrden. ### Absatz 2 grenzueberschreitendes Verbringen Strafbar ist, wer **gefaehrliche Abfaelle entgegen den geltenden Vorschriften ueber die Verbringung gefaehrlicher Abfaelle** in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder aus ihm verbringt. Verweisnorm auf EU-Abfallverbringungs-VO. Praxisrelevant: illegale Container-Exporte. ### Absatz 6 unbedeutende Menge Strafausschluss, wenn der Taeter nur unbedeutende Mengen behandelt und damit eine Gefaehrdung des Wohls der Allgemeinheit offensichtlich ausgeschlossen ist. Bei einzelnen Asbestplatten kann diese Schwelle erreicht werden — bei groesseren Mengen nicht. ### Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale, einschliesslich des Fehlens der Erlaubnis. Fahrlaessigkeit nach Absatz 5 ebenfalls strafbar. ## Praktikertipps Verteidigung - **Abfallbegriff bestreiten.** Nur Abfall im Sinne von Paragraph 3 KrWG ist erfasst — Stoff, dessen sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss. "Nebenprodukt" oder "Produktstatus" kann den Abfallbegriff ausschliessen. - **Eigenschaft als gefaehrlich pruefen.** Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und Europaeischer Abfallkatalog (EAK) — ist der Abfall mit Sternchen versehen (gefaehrlich) oder nicht? Sachverstaendigengutachten zur Klassifizierung. - **Anlagenbezug bestreiten.** Wenn die Behandlung im Rahmen einer zugelassenen Anlage erfolgte: Tatbestandsausschluss. Kopie der Anlagengenehmigung beschaffen. - **Wesentliche Abweichung relativieren.** Bei kleinen Verfahrensabweichungen (z. B. Probenahme nicht alle 24 h, sondern nur alle 48 h) ist "wesentlich" nicht automatisch erfuellt. - **Mengen-Bagatelle nach Absatz 6.** Wenn Mandant nur wenige Kilogramm gefaehrlichen Abfall ablagerte: pruefen, ob "offensichtlich ausgeschlossen" gefaehrdet. Schwelle in der Praxis sehr eng. - **Fahrlaessigkeit Absatz 5.** Bei komplexen Verhaltensanforderungen kann Vorsatz fehlen; Verbotsirrtum ueber Erlaubnispflichten haeufig vermeidbar. ## Trade-off-Matrix | Pfad A Bestreiten Abfalleigenschaft | Pfad B Gestaendnis Abfall, Bestreiten gefaehrliche Eigenschaft | Empfehlung | | --- | --- | --- | | Tragfaehig bei industriellen Stoffen mit Produktstatus (z. B. Recyclingmaterial); riskant bei klarem Entsorgungswillen. | Verteidigung ueber Sachverstaendige zur Stoffklassifizierung; oft erfolgreich bei nicht-eindeutigen Klassifizierungen. | Bei klarer Abfalleigenschaft Pfad B bevorzugen; Klassifizierungs-Streit liefert hohe Erfolgsquote durch Sachverstaendigenbeweis. | ## Konkurrenzen - **Paragraph 326 StGB und Paragraph 324 StGB Gewaesserverunreinigung.** Tatmehrheit moeglich, wenn Abfall in Gewaesser gelangt. - **Paragraph 326 StGB und Paragraph 327 StGB Anlagenbetrieb.** Tatmehrheit; Paragraph 327 StGB zielt auf Anlagenbetrieb, Paragraph 326 StGB auf Abfallumgang. - **Paragraph 326 StGB und Paragraph 263 StGB Betrug.** Bei Abrechnungsbetrug gegen Auftraggeber (Mandant hat für ordnungsgemaesse Entsorgung kassiert): Tatmehrheit. - **Paragraph 326 StGB und Paragraph 25 OWiG nach KrWG.** OWi tritt zurueck bei strafrechtlicher Erfassung. ## Strafzumessung und Folgen - **Strafrahmen Absatz 1:** Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. - **Strafrahmen Absatz 2:** Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. - **Strafrahmen Absatz 5 Fahrlaessigkeit:** Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. - **Strafrahmen besonders schwerer Fall (Absatz 3):** Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (gewerbsmaessig, Bande, gemeingefaehrlich). - **Einziehung Paragraph 73 StGB** der ersparten Entsorgungskosten (Wertersatz). - **Sanierungspflicht nach KrWG** und Bodenschutzrecht; behoerdliche Anordnungen. - **Verbandssanktion** gegen Unternehmen nach Paragraph 30 OWiG; in der Praxis oft sechsstellige Bussgelder. - BZRG-Eintrag bei Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ueber 90 Tagessaetzen. ## Mustertexte **Schriftsatz-Snippet (Abfallbegriff):** "Die in der Anklage als Abfall klassifizierten Stoffe sind nach Paragraph 3 KrWG keine Abfaelle. Es handelt sich um Recyclingmaterial mit Produktstatus, das nach Paragraph 5 KrWG als Nebenprodukt einzuordnen ist. Die fortlaufende Verwendbarkeit ergibt sich aus der Anlage A." **Hilfsbeweisantrag:** "Es wird beantragt, ein Sachverstaendigengutachten zur Klassifikation der streitgegenstaendlichen Stoffe nach AVV einzuholen. Beweisthema: Es handelt sich nicht um gefaehrlichen Abfall im Sinne der AVV." **Einlassungs-Snippet (Bagatelle Absatz 6):** "Ich habe lediglich drei Asbestplatten von ca. 8 kg auf meinem eigenen Grundstueck im Erdreich vergraben. Bei dieser Menge ist eine Gefaehrdung der Allgemeinheit offensichtlich ausgeschlossen." ## Quellen Stand 06/2026 - Paragraph 326 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de; dejure.org). - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Paragraph 3 KrWG Abfallbegriff; Paragraph 5 KrWG Nebenprodukt. - Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV); Europaeischer Abfallkatalog. - EU-Abfallverbringungs-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1013/2006). - BGH staendige Rspr. zum Anlagenbezug und zur wesentlichen Abweichung. - BGH staendige Rspr. zum Begriff "offensichtlich ausgeschlossen" bei Absatz 6. - Paragraph 30 OWiG Verbandsgeldbusse. - Paragraph 70 StGB Berufsverbot. - BVerfG staendige Linie zur Bestimmtheit Art 103 II GG.